Mitteilungsvorlage - 11/SVV/0324

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Aufgabenerfüllung hinsichtlich des Bildungs- und Teilhabepakets erfolgt, nach Entscheidung der Trägerversammlung des Jobcenters der Landeshauptstadt Potsdam, für alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II, Bundeskindergeldgesetz (BKGG), Wohngeldgesetz (WoG), SGB XII sowie Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG (§ 2) mit analogen Ansprüchen nach dem SGB XII in einer gesonderten Verwaltungseinheit der Stadtverwaltung der LHP.

Die Trägerversammlung hat gemäß § 44b Abs. 4 i.V.m. § 44c Abs. 2 Nr. 4 SGB II mit Umlaufbeschluss vom 30.03.2011 über die Aufgabenwahrnehmung entschieden.

 

Kinder und Jugendliche des Personenkreises der Leistungsempfänger nach § 3 AsylbLG gehören nicht per Gesetz zu den Anspruchsberechtigten auf Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem SGB II und XII. Um auch den Leistungsempfängern nach § 3 AsylbLG den Zugang zu Leistungen r Bildung und Teilhabe zu ermöglichen, wird die LHP auch diesen Kindern und Jugendlichen die Leistungen gewähren.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Am 25.02.2011 wurde durch den Bundesrat das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen. Bestandteil der Änderung ist das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für Kinder und Jugendliche. Die Änderungen traten nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

 

Leistungsinhalt (§ 26 SGB II)

Das BuT beinhaltet folgende Leistungen:

 

-          Schul- und KiTa-Ausflüge und mehrtätige KiTa-Fahrten (tatsächliche Aufwendungen)

-          Mehrtätige Klassenfahrten nach schulrechtlichen Bestimmungen (tatsächliche Aufwendungen)

-          Persönliche Schulbedarfe (jährlich 70 € zum 01.08., 30 € zum 01.02.)

-          Schülerbeförderung (Fahrtkosten)

-          außerschulische Lernförderung

-          Mittagsverpflegung für Schüler- und KiTa-Kinder (Mehraufwendung)

-          Bedarfe für Teilhabe am sozialen, sportliche und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (10 € monatlich)

 

 

Anspruchsberechtigte

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe (SGB XII), Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Die Altersgrenze der Teilhabeleistungen am sozialen, sportlichen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft liegt bei 18 Jahren.

 

Allerdings würden 46 Kinder, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, von diesen Leistungen ausgeschlossen, insbesondere vom gemeinschaftlichen Mittagessen in Schule und KiTa und von der Lernförderung. Diese gesellschaftliche und soziale Ausgrenzung von Flüchtlingen, die zudem nur abgesenkte Leistungen erhalten, ist nicht hinnehmbar. Daher wird die LHP auch diesen Kindern die Leistungen für Bildung und Teilhabe gewähren.

 

 

Form der Erbringung

Die Leistungen des BuT können durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen erbracht werden. Die Entscheidung, wie die Erbringung erfolgt, obliegt dem kommunalen Träger. Persönliche Schulbedarfe und die Schülerbeförderung werden als Geldleistung erbracht (§ 29 SGB II). Eine pauschale Abrechnung mit den Anbietern ist möglich. Der Abschluss von Vereinbarungen mit Leistungsanbietern nach § 17 Abs. 2 SGB II bietet sich an.

 

 

Zuständigkeit

Die kreisfreien Städte und Landkreise sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II kommunaler Träger der Leistungen des BuT. Allerdings ist nach § 44b Abs. 1 S. 2 SGB II die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) für die Erfüllung der Aufgaben zuständig. Die Zuständigkeit für die Anspruchsberechtigten aus SGB XII, Kinderzuschlag und Wohngeld verbleibt beim kommunalen Träger. Die gemeinsame Einrichtung kann jedoch gemäß § 44b Abs. 4 SGB II einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Dieses mit Umlaufbeschluss der Trägerversammlung des Jobcenters Potsdam vom 30.03.2011 erfolgt.

 

Gründe für diese Entscheidung waren:

 

Das Angebot der Bundesagentur für Arbeit (BA), dem kommunalen Träger eine Anbieterdatenbank zur Umsetzung des BuT anzubieten, wäre erst zum 31.08.2011 zu realisieren gewesen. Nach Auskunft der Firma Prosoz Herten ist bereits Ende April 2011 mit einer Softwarelösung zur Umsetzung des BuT zu rechnen, die auch eine Anbieterdatenbank enthält. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen statistischen Auswertung der Leistungen nach § 53 Abs. 1 SGB II als positiv zu bewerten.

 

Darüber hinaus hat die die LHP davon leiten lassen, die Leistungen des BuT für alle Zielgruppen möglichst aus einer Hand unter gleichzeitiger Nutzung möglichst vieler dezentraler Beratungsangebote (Jobcenter, Schulsekretärinnen, KiTas, KiTa-TIPP) anzubieten.

 

Ohne anderweitige Regelungen der LHP, war davon auszugehen, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes dem kommunalen Träger die Leistungen des Jobcenters in Rechnung stellen wird. Organisiert die LHP die Aufgabenwahrnehmung komplett selbst, kann dies umgangen werden.

 

Zur ordnungsgemäßen Umsetzung des BuT musste schnellstmöglich eine Entscheidung getroffen werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Zur Kompensation der Mehrbelastungen wird die Bundesbeteiligung für Kosten der Unterkunft (KdU) auf insgesamt 35,8 % angehoben. Diese Erhöhung gliedert sich in 2 Schritte:

 

1. Im ersten Schritt wird die –nftig feste – Bundesbeteiligung KdU um die kommunalen Mehrbelastungen – also die Warmwasserkosten, die Verwaltungskosten für Bildung und Teilhabe und befristet (bis 2013) die pauschalen Erstattungen für Mittagessen/Hort Sozialarbeiter angehoben. Die Bundesbeteiligung wird damit um 5,9 % bis 2013 angehoben. Auf die Verwaltungskosten für Bildung und Teilhabe entfallen 1,2 % und auf die pauschalen Erstattungen für Mittagessen im Hort oder Schulsozialarbeiter 2,8 % bis zum Jahr 2013. Ab 2014 entfällt der Anteil für die pauschalen Erstattungen für Mittagessen im Hort oder Schulsozialarbeiter.

 

2. Im zweiten Schritt wird die Anhebung aufgrund der Bildungs- und Teilhabeleistungen gesondert geregelt. Die hierfür vorgesehene Kostenbeteiligung des Bundes wird auf 5,4 % der KdU festgelegt. Eine Revision des Finanzierungsanteils des Bildungs- und Teilhabepakets erfolgt erstmals 2013 mit Wirkung für das Jahr 2014 bzw. rückwirkend für das Jahr 2013 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anhand der Gesamtausgaben des Jahres 2012 (§ 46 Abs. 7 SGB II).

 

Darüber hinaus wird durch die Kostenerstattung für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit (Grundsicherung) durch den Bund eine weitere finanzielle Beteiligung wie folgt erfolgen:

 

2012:                             45 % der tatsächlichen Ausgaben der LHP im Rahmen der Grundsicherung (derzeit                                           geplant 8,6 Mio. Euro)

2013:                             75 % der tatsächlichen Ausgaben der LHP im Rahmen der Grundsicherung

ab 2014:               100 % der tatsächlichen Ausgaben der LHP im Rahmen der Grundsicherung

 

Die konkreten finanziellen Auswirkungen r das Jahr 2011 bei zentraler Aufgabenwahrnehmung im Fachbereich Soziales, Gesundheit und Umwelt werden in der Anlage dargestellt.

 

r die Jahre 2012 ff wird aufgrund der Kostenbeteiligung des Bundes an der Grundsicherung mit einem positiven Wert gerechnet. Derzeit können Prognosen aufgrund noch fehlender Datenlage nur sehr ungenau dargestellt werden. Die Verwaltung wird daher zum Ende des 3. Quartals 2011 (zur Haushaltsplanung 2012) konkretere Berechnungen anstellen und entsprechend bekannt geben.

 

Die zusätzlichen Kosten für Kinder und Jugendliche des Personenkreises nach § 3 AsylbLG(bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) belaufen sich für das Jahr 2011 auf ca. 40.800,00 €. In den Folgejahren erhöhen sich die Aufwendungen wie folgt:

 

-          Im Jahr 2012 auf ca. 42.000 €,

-          Im Jahr 2013 auf ca. 43.200 € und

-          Im Jahr 2014 auf ca. 44.500 €

 

Diese entstehenden zusätzlichen Aufwendungen wären als freiwillige Leistung aus dem kommunalen Haushalt zu decken.

 

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Anlagen

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