Antrag - 11/SVV/0494

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung ge beschließen:

 

1.       Der Oberbürgermeister wird gebeten, sich über den Deutschen Städtetag und bei den brandenburgischen Bundestagsabgeordneten dafür einzusetzen, dass durch die für 2011 geplante Novelle des Aktienrecht die Transparenz und Öffentlichkeit von Entscheidungen kommunaler Unternehmen erhöht wird.

2.      Der Stadtverordnetenversammlung und der von der SVV beschlossenen Transparenzkommission sollen die Konsequenzen der Novelle für die Öffentlichkeit von Aufsichtsratssitzungen kommunaler Unternehmen dargestellt werden.

3.      Sobald die Aktienrechtsnovelle in Kraft tritt, legt der Oberbürgermeister der Stadtverordnetenversammlung und der Transparenzkommission einen Vorschlag vor, wie die neue Rechtslage für die Aufsichtsräte kommunaler Gesellschaften umgesetzt werden kann.

 

 

gez. M. Schubert

Fraktionsvorsitzender

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Erläuterung

Begründung:

Nicht erst seit der Diskussion im Zuge der Vertragsaufhebung des EWP-Geschäftsführers gibt es in der Landeshauptstadt Potsdam eine Diskussion über den Widerspruch zwischen der Funktion als Aufsichtsrat und als gewählter Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung. Es ist Stadtverordneten, die in Aufsichtsräten vertreten sind, nicht gestattet, Informationen vertraulich mit anderen Stadtverordneten zu besprechen oder in nichtöffentlichen Sitzungen zu beraten. Dies führt zu einem Konflikt mit dem Grundsatz von Öffentlichkeit und Transparenz kommunaler Entscheidungen. Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf der sog. Aktienrechtsnovelle 2011 veröffentlicht. Die Ergänzung zu § 394 des Aktiengesetzes soll danach lauten: „Die Berichtspflicht folgt aus dem Innenverhältnis der Aufsichtsratsmitglieder zu der Gebietskörperschaft. Ist eine Gebietskörperschaft an einer nichtbörsennotierten Gesellschaft beteiligt, kann die Satzung die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder und die Öffentlichkeit der Sitzungen regeln.“

 

In der Begründung dazu heißt es:

 

„Die Satzungsfreiheit nach § 394 Satz 4 AktG-E kann die Verschwiegenheitspflicht sämtlicher Aufsichtsratmitglieder vollständig beseitigen. Aufsichtsratssitzungen können dann zum Beispiel vollständig öffentlich abgehalten werden. Die Satzung kann die Verschwiegenheitspflicht aber auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Gesellschaft abgestuft regeln. So kann sie die Aufsichtsratsitzungen in öffentliche und nicht öffentliche Abschnitte teilen. Auch kann etwa bestimmt werden, dass alle oder nur einige Aufsichtsräte der Verschwiegenheitspflicht nicht unterliegen, wem gegenüber oder für welche Themen oder Teile der Aufsichtsratssitzung die allgemeine Verschwiegenheitspflicht gilt und für welche nicht. Bei Gesellschaften im vollständigen Besitz einer Gebietskörperschaft ist diese bei der Satzungsgestaltung völlig frei. Bei Gesellschaften im nur teilweisen Besitz einer Gebietskörperschaft wird bei der Beschlussfassung über die Satzungsregelung auf Vermögensinteressen der anderen Aktionäre bzw. Gesellschafter Rücksicht zu nehmen sein, insbesondere, wenn die vollständige Transparenz zu Wettbewerbsnachteilen etc. führen kann. Dies kann aber den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Schutzmechanismen überlassen bleiben.“

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