Beschlussvorlage - 11/SVV/0598
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten sowie die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bildung und Sport
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Bildung und Sport
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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31.08.2011
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28.09.2011
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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14.09.2011
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Vorberatung
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20.09.2011
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Erläuterung
Begründung:
Seit dem 01. Juli 2006 ist die Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten sowie die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam vom 12. Juni 2006, zuletzt geändert durch Erste Änderungssatzung vom 10. Juli 2008 in Kraft. Rechtsgrundlage für den Erlass der v. g. Satzung ist der § 112 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG). Seither erfüllt die Landeshauptstadt Potsdam als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe die Erstattung der notwendigen Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schüler, deren gesetzliche Vertreter Anspruch auf folgende Leistungen haben:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)
3. Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches ohne Zuschläge nach § 24 SGB II
4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
5. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Nach der Änderung des SGB II und des SGB XII werden gemäß § 28 SGB II sowie § 34 SGB XII Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt.
Entsprechend den Änderungen in den SGB II und XII werden auch die notwendigen Schülerfahrtkosten anerkannt, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs entstehen. Es werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Erstattung erfolgt nur an Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Das eingeführte Bildungs- und Teilhabepaket (Änderung SGB II und XII) sieht ebenso wie die v. g. Satzung die Erstattung der notwendigen Schülerfahrtkosten für Schülerinnen und Schüler vor, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII haben.
Die Leistungen nach dem SGB II und dem XII sind gegenüber den Leistungen nach der v. g. Satzung nachrangig und werden aus Bundesmitteln finanziert. Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe ist im § 9 des SGB II sowie im § 2 des SGB XII festgelegt. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Gemäß § 46 Abs. 5 und 6 SGB II beteiligt sich der Bund an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Diese Beteiligung soll sich abhängig von den Gesamtausgaben für die Leistungen für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe erhöhen.
Die Landeshauptstadt Potsdam kann im Falle der Beibehaltung der bisherigen Erstattung der Schülerfahrtkosten entsprechend der v. g. Satzung nicht an der Erhöhung der Bundesbeteiligung partizipieren, weil die bisherige Erstattung der Schülerfahrtkosten nicht auf der Rechtsgrundlage des SGB II oder XII beruht und die Leistungen der Landeshauptstadt Potsdam vorrangig sind.
Aus diesem Grund ist die Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten sowie die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam vom 12. Juni 2006, zuletzt geändert durch Erste Änderungssatzung vom 10. Juli 2008 mit Wirkung zum 01. November 2011 zu ändern, um hierfür künftig die Bundesmittel nutzen zu können.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Das Schülerticket im Tarif Potsdam AB kostet im Jahr bei monatlicher Zahlung 236,70 . 266 Schülerinnen und Schüler (Stand 14.06.2011), die bisher nach der geltenden Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten sowie die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam vom 12. Juni 2006, zuletzt geändert durch Erste Änderungssatzung vom 10. Juli 2008 einen Anspruch auf Übernahme der notwendigen Schülerfahrtkosten haben, können nach Änderung der v. g. Satzung ab dem 01. November 2011 die Erstattung der notwendigen Schülerfahrtkosten über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) in Anspruch nehmen.
Wenn die Regelung zur Erstattung der notwendigen Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder XII weiterhin gilt, können die vom Bund für die Erstattung der notwendigen Schülerfahrtkosten bereitgestellten Mittel im Jahr 2011 (November und Dezember) in Höhe von ca. 12.600 für 266 anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler nicht in Anspruch genommen werden. Im Haushaltsjahr 2012 würde die Landeshauptstadt Potsdam dem Bund ca. 63.000 für ca. 266 Schülerinnen und Schüler ersparen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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132,1 kB
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36 kB
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