Beschlussvorlage - 11/SVV/0578

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Satzung über die Bildung von Schulbezirken der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Begründung:

 

Gemäß § 106 BbgSchulG Abs. 5 Satz 1 ist der Schulträger verpflichtet, Regelungen zu Schulbezirken durch Satzung festzulegen. Derzeit ist die Satzung vom 09.11.2004 (Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam 22/2004, S. 9 ff) gültig.

 

Mit der Beschlussfassung zum Schulentwicklungsplan 2009 –2015 (DS 09/SVV/0312) wurden die Zügigkeiten der Grundschulen und Primarstufen an weiterführenden Schulen neu festgelegt. In Umsetzung des beschlossenen Schulentwicklungsplanes wird zum Schuljahresbeginn 2012/2013 die neue Grundschule im Bornstedter Feld als 3-zügige Grundschule eröffnet. Deshalb ist es erforderlich, den Einzugsbereich für diese Schule festzulegen. Um einen optimalen Ablauf des Einschulungsverfahrens zu erreichen, werden die Einzugsbereiche für die Grundschulen und Primarstufen an weiterführenden Schulen neu definiert (Anlage). Die Anhörung der Schulen und des Kreisschulbeirates ist erfolgt.

 

Gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG können Schulbezirke deckungsgleich sein. Die Landeshauptstadt Potsdam hat sich für einen deckungsgleichen Schulbezirk entschieden. Das heißt, dass für Eltern unter den Schulen im Rahmen freier Aufnahmekapazität Wahlfreiheit besteht. Der Schulträger hat die Aufnahmekapazität durch Festlegung der Zügigkeit geregelt. 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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Anlagen

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