Mitteilungsvorlage - 11/SVV/0582

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Installation einer Überkopf-Beleuchtung zur besseren Kenntlichmachung, insbesondere in der dunklen Jahreszeit

In unmittelbarer Nähe zum Fußngerüberweg (FGÜ) befinden sich jeweils in beiden Fahrtrichtungen ortsfeste Beleuchtungen in Form von Straßenlaternen. Die nächstgelegene steht in einem Abstand von lediglich 7 Metern. Diese sorgen für eine vollkommene Ausleuchtung, damit Fußnger auch bei Dunkelheit und bei regennasser Fahrbahn auf dem FGÜ und den Warteflächen am Straßenrand aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind.

Im Rahmen einer speziell auch diesen FGÜ betrachtenden Verkehrsschau unter Teilnahme von Mitarbeitern der einzubeziehenden Fachämter der Stadtverwaltung und dem Polizeipräsidium Potsdam, wurden zudem weitere Maßnahmen getroffen, welche die ungehinderte Querungssicherheit am FGÜ noch erhöhen. Zum Einen wurde die Markierung, welche den FGÜ kennzeichnet, auf der Fahrbahn komplett erneuert, zum Anderen wurden die beiden vorhandenen Verkehrszeichen („Fußngerüberweg“ gemäß der StVO) gegen neue Zeichen mit Reflexfolie ausgetauscht. Um die Erkennbarkeit für Kraftfahrzeugführer bzw. die Fernwirkung der Zeichen selbst noch deutlich zu steigern, wurden die derzeit qualitativ hochwertigsten Verkehrszeichen mit besonderen retroreflektierenden Eigenschaften zum Einsatz gebracht.

 

Konkrete Sichtbehinderungen auf den FGÜ durch besondere örtliche Gegebenheiten, wie z.B. Kurvenlage der Straße oder eine dichte, sichtbeeinträchtigende Bebauung, sind hier nicht gegeben. Auch der vorhandene Baumbestand schränkt die Erkennbarkeit des FGÜ nicht ein.

Aufgrund der vorhandenen Straßenbeleuchtung in Zusammenhang mit der Erneuerung der Verkehrszeichen und der Markierung besteht eine gute Sichtbarkeit auf den FGÜ selbst bzw. auch auf die beidseitigen Warteflächen.

Der vorhandene FGÜ erfüllt anhand der vorgegebenen Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen (R-FGÜ) und der StVO somit in jeglicher Hinsicht alle Qualitätsstandards bezüglich seiner Ausstattung. Darüber hinaus ist er aufgrund der neuen Verkehrszeichen mit Reflexfolie besser ausgestattet, als es die R-FGÜ gebietet.

Die Einrichtung einer zusätzlichen Überkopf-Beleuchtung ist daher nicht notwendig.

 

Früheres Einsetzen der Tempo-30-Strecke

Der FGÜ befindet sich innerhalb einer zeitlich begrenzten, ca. 180 m langen, Tempo-30-Strecke. Zudem werden Fahrzeugführer zusätzlich durch das Gefahrenzeichen („Kinder“ – gemäß der StVO) für die Verkehrssituation sensibilisiert.

Beide Verkehrzeichen (30 km/h und Kinder) wurden bei der o.g. Verkehrsschau betrachtet und im Ergebnis miteinander auf einem Pfosten kombiniert.

Aufgrund ihres zurückgesetzten Standortes wird die betreffende AWO-KITA von Fahrzeugführern nicht sofort als schützenswerte Kindereinrichtung wahrgenommen. Die Kombination der Verkehrszeichen ist hier die optimale Lösung, den Fahrzeugführer auf die erforderliche Reduzierung der Geschwindigkeit vor einer Kindereinrichtung aufmerksam zu machen. Zudem liegen alle relevanten Wegebeziehungen zum KITA-Standort innerhalb der geschwindigkeitsreduzierten Strecke.

Ein früheres Einsetzen der Geschwindigkeitsreduzierung wäre nicht sinnvoll, da es dann am räumlichen Bezug zur KITA mangelt und in Folge die derzeit gegebene Akzeptanz der Geschwindigkeitsbeschränkung sinken würde.

Das Polizeipräsidium Potsdam hat in dem betreffenden Abschnitt der Geschwister-Scholl-Straße im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung des fließenden Verkehrs keine relevanten Geschwindigkeitsverstöße feststellen können. Nahezu 100 % aller Fahrzeugführer beachten hier die vorgeschriebene maximale Geschwindigkeit von 30 km/h.

Gleichfalls führt die Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Potsdam im betreffenden Abschnitt häufig Geschwindigkeitskontrollen durch. Auch anhand dieser Messergebnisse bestehen im betreffenden Straßenabschnitt keinerlei Auflligkeiten.

 

Verlängerung der Tempo-30-Strecke bis 18:00 Uhr (Betriebsschluss)

r die Kindereinrichtung wurde die Herabsetzung der Geschwindigkeit seinerzeit realisiert und an die Bedürfnisse des damaligen Trägers angepasst. Für die zeitliche Ausdehnung der Tempo-30-Strecke müsste in der Zeit zwischen 17:00 und 18:00 Uhr eine sich auf dieser Grundlage widerspiegelnde Gefahrenlage gegeben sein bzw. ein erhöhter Querungsbedarf bestehen.

Über mehrere Tage hinweg durchgeführte spezielle Beobachtungen zum Querungsverhalten in benannter Zeit haben ergeben, dass der Spitzenwert von querenden Fußngern (in dieser Zeit nahezu ausnahmslos Eltern, die ihre Kinder von der betreffenden Einrichtung abholen) bei lediglich sechs Querungswilligen liegt. Diese Anzahl rechtfertigt nicht die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h.

Die Geschwindigkeitsreduzierung bezieht zudem nicht zwingend auf die tatsächlichen Öffnungszeiten der Einrichtung, sondern an einer, über das übliche Maß hinausgehende Gefährdung bestimmter Verkehrsteilnehmer in Verbindung mit dem sich tatsächlich ergebenden Querungsbedarf.

Diese ermittelten Wenigen konnten sicher und problemlos die Straße queren, was sie teils abseits des FGÜ getan haben. Die vorhandene geringe Verkehrsdichte in der Zeit zwischen 17:00 und 18:00 Uhr gestattet das Überschreiten der Fahrbahn mit lediglich minimaler Wartezeit auf Lücken im Verkehrsfluss. Somit stellt die Querung unter Nutzung des FGÜ in der benannten Zeit keinerlei Gefährdung dar. Das Verkehrsaufkommen liegt außerhalb der Spitzenzeit des Berufsverkehrs und ist für diese Hauptsammelstraße als typisch zu bezeichnen.

Eine zeitliche Ausdehnung ist zur Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht erforderlich und kann somit aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht eingerichtet werden.

 

Andere geeignete verkehrliche Maßnahmen

Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass der betreffende FGÜ gemäß der StVO sowie der speziellen Richtlinie R-FGÜ den gesetzlichen Vorschriften in vollem Umfang entspricht.

Die Fahrzeugführer werden durch das Gefahrenzeichen in Kombination mit der Herabsetzung der Geschwindigkeit für querende Kinder vollumfänglich sensibilisiert.

Die angeführten Punkte des SVV-Antrages und die damit ausgedrückten subjektiven Sicherheitsbedenken begründen nicht die Anordnung weiterer bzw. die Verschärfung bestehender Verkehrsverbote oder -beschränkungen.

Weitergehende verkehrsrechtliche Maßnahmen kommen aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht in Betracht. Die auf besondere Berfnisse der schwächsten Verkehrsteilnehmer ausgerichtete Verkehrsorganisation gewährleistet die sichere Querung des Fußngerverkehrs.

Laut der Statistik des Polizeipräsidiums Potsdam zum Unfallgeschehen kam es in den letzten Jahren zu keinem Unfall unter Beteiligung von Fußngern bzw. der mit dem FGÜ in direktem Zusammenhang steht.

Im Vergleich zu anderen FGÜ im Potsdamer Stadtgebiet, ist der betreffende in der Geschwister-Scholl-Straße einer der seit vielen Jahren existierenden FGÜ mit sehr hoher und vieler Orts wünschenswerter Akzeptanz bei Fahrzeugführern.

Reduzieren

Erläuterung

 

Loading...