Mitteilungsvorlage - 11/SVV/0720

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Generell gibt es bei Praktika im öffentlichen Dienst und bei Vereinen/Initiativen im sozialen Bereich kein Entgelt, während bei Praktika in Wirtschaftsunternehmen in vielen Fällen oft ein dem Monatsentgelt für Auszubildende entsprechendes Entgelt gezahlt wird. Für letztere gilt faktisch jedoch auch der ökonomische Grundsatz: Ist das Angebot an Praktikant/innen groß, sinkt das Entgelt oder insgesamt die Wahrscheinlichkeit, dass Praktikanten ein Entgelt erwarten können.

 

1. Unentgeltliche Varianten in der LHP

 

Tatsächlich wird bei der Landeshauptstadt im Wesentlichen Studierenden im Rahmen ihres Hochschulstudiums die Möglichkeit gegeben in der Landeshauptstadt ein Praktikum zu absolvieren. Dabei ist die Praktikumsdauer jeweils hochschulrechtlich vorgegeben und das Praktikum Teil der Ausbildung. In Einzelfällen werden auch studienvorbereitende Praktika vermittelt. Darüber hinaus wird einem Ausbildungswunsch im Rahmen eines Praktikums entsprochen, wenn Dauer und Ziel einer Praktikumsausbildung entsprechen. Alle diese Praktika sind entgeltfrei von Seiten der Praktikumsstelle LHP.

 

Weiterhin gibt es Praktika im Rahmen von anderen Ausbildungen oder ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen, bei denen die Praktikanten einen Einblick in die Arbeit von Kommunalverwaltung erhalten. Schließlich sind auch sogenannte „Schülerpraktika“ von 1 – 2 Wochen Dauer bei der Landeshauptstadt zugelassen, die im Rahmen des Schulbetriebs in bestimmten Klassenstufen obligatorisch durchgeführt werden.

 

Insgesamt sind für das laufende Jahr 2011 zum Stand 1.9.2011 rund 80 der oben benannten unterschiedlichen Praktika durchgeführt worden; davon laufen derzeit noch 26. Einsatzorte für Praktikantinnen und Praktikanten bestehen in allen Geschäftsbereichen; beispielhaft seien genannt:

 

-          Volkshochschule

-          Untere Denkmalschutzbehörde

-          KitaTipp

-          Veterinärwesen/Lebensmittelüberwachung

-          Verwaltungsmanagement

 

Es findet eine Betreuung der Praktikanten im Rahmen eines „Mentoring“ statt; d.h.  jedem Praktikanten wird ein Ansprechpartner seines Einsatzbereiches zugeordnet, der ihn fachlich und methodisch begleitet und führt. Praktikanten haben regelmäßige Arbeitszeiten, werden regelmäßig nicht mit vollwertigen Aufgaben wie Arbeitskräfte, sondern mit abgrenzbaren Projektaufgaben betraut, leisten regelmäßig keine Überstunden, sind versichert und erhalten zum Abschluss ihres Praktikums ein von der LHP ausgestelltes Praktikumszeugnis.

 

Zwischenfazit:

 

Die im Rahmen der Ausbildungs- und Studiumsvorbereitung sowie während des Studiums durchzuführenden Pflichtpraktika sind üblicherweise im gesamten Öffentlichen Dienst entgeltfrei und werden weiterhin so in der Landeshauptstadt Potsdam behandelt. Schul- und hochschulrechtlich ist keine Vergütung vorgesehen bzw. wird kein Entgelt von den Studierenden erwartet.

 

 


2. Entgeltliche Varianten

 

Anders kann es sich verhalten, wenn bei der Landeshauptstadt ein Interesse an der Beschäftigung bzw. den Arbeitsergebnissen und –leistungen überwiegt und das Ausbildungsinteresse in den Hintergrund rückt.

 

Die Verwaltung sieht hier zwei Wege:

 

a) Werk- und Honorarverträge

 

r im Sinne des BGB beschreibbare Dienst- und Werkleistungen können die Fachbereiche schon seit einiger Zeit, Werk- und Honorarverträge mit Personen abschließen, sofern eine Finanzierung haushaltsrechtlich gesichert ist. Der Geschäftsbereich Zentrale Steuerung und Service begleitet den Abschluss solcher Verträge bei entsprechender Antragstellung. Wenn Studierende über das Praktikum hinaus mit Aufgaben und Projekten betreut werden, können sie für solch einen Vertrag in Frage kommen.

 

b) Werkvertragsstudenten (bzw. Werkstudenten)

 

Bisher wurde dieses Modell in der Landeshauptstadt Potsdam nicht praktiziert. Das hat vor allem haushaltswirtschaftliche Gründe. Ein entsprechender Personalaufwand wurde von der LHP als HSK-Kommune nicht vorgesehen.

 

Das Werkstudentenverhältnis stellt als entgeltliche Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung dar. Die Werkvertragsstudenten haben einen besonderen Arbeitsvertrag geschlossen. Dieses Beschäftigungsverhältnis darf max. 20 Stunden pro Woche (in der vorlesungsfreien Zeit auch länger) betragen, andernfalls ist der Zweck des Studiums als gefährdet anzusehen. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Minijob, Midijob (Gleitzone), eine kurzfristige oder eine reguläre studentische bezahlte Beschäftigung handelt. Es können auch mehrere Beschäftigungsarten miteinander kombiniert werden.

 

Werkstudenten müssen regelmäßig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung (einer anerkannten Hochschule des In- oder Auslandes) bei ihrem Arbeitgeber abgeben, der leitet sie an die Krankenkasse weiter. Nur wer immatrikuliert ist, sich nicht im Urlaubssemester befindet und auch die Abschlussprüfung noch nicht hinter sich hat, gilt als Werkstudent. Nicht nötig ist hingegen, daß die Arbeitstätigkeit in irgendeiner Beziehung zum Studienfach steht. Werkstudenten sind die einzigen Arbeitnehmer, die - unabhängig von der Höhe des Monatseinkommens - von einkommensabhängigen Zahlungen in die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung befreit sind.

 

In die Rentenversicherung müssen Werkstudenten einkommensabhängige Beiträge zahlen (Ausnahme: Minijob und kurzfristige Beschäftigung). Arbeitsrechtlich sind Werkstudenten i.d.R. Teilzeitbeschäftigte. Die üblichen Regeln des Arbeitsrechtes gelten dadurch natürlich auch in Werkstudentenjobs.

 

Werkstudenten könnten in der Landeshauptstadt dann befristet eingestellt werden, wenn die Fachbereiche bei lediglich vorübergehender Tätigkeit (bis zu 6 Monaten befristet) über entsprechende Haushaltsmittel, bei längerfristiger Tätigkeit über entsprechende freie und besetzbare Stellen verfügen.

 

Wenn der Werkstudent Arbeiten verrichtet, die als berufstypisch für eine reguläre Fachkraft gelten, hat sich die Entlohnung an den verkehrsüblichen Gehältern zu orientieren. Dieser arbeitsrechtliche Grundsatz gilt uneingeschränkt:  jegliche Form der Bezahlung hat sich an der Vergütung eines vergleichbaren Beschäftigten zu orientieren. Letztlich kommt damit das Werkstudentenverhältnis auch vergütungsrechtlich einer „Beschäftigteneinstellung“ gleich, insbesondere um Lohndumping zu vermeiden.

 

Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung eines Werkstudenten ist vorgeschrieben die „Entgeltordnung“ zu Grunde zu legen. Damit würden nur wenige Wochenstunden für eine solche Beschäftigung in Frage kommen.

 

Ergebnis:

 

Werkstudenten können außerhalb ihres vorgesehenen Studienpraktikums in der Landeshauptstadt beschäftigt werden. Voraussetzung ist regelmäßig ein geplanter Personalaufwand sowie in Einzelfällen freie und besetzbare Stellen. In jedem Fall sind die oben beschriebenen Voraussetzungen zu beachten. Die Einstellungen können durch den Servicebereich Verwaltungsmanagement wie reguläre Einstellungen betreut werden. Der Personalrat ist gem. §§ 61, 63 Abs. 1 Nr. 1 PersVG zu beteiligen.

 

Darüber hinaus sind bezahlte Praktika neben den oben beschriebenen Wegen nicht statthaft.

Werden für ein außerhalb eines Werkstudentenverhältnisses vereinbartes  Praktikumsverhältnis Regelungen zu klassischen Arbeitsbedingungen (Entgelt, Urlaub, Überstunden und weiteres) vereinbart, handelt es sich nicht mehr um ein Praktikumsverhältnis, sondern um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis, für das die Bestimmungen des TVöD einschlägig sind. Gestaltungsspielraum von Dienststelle und Personalrat bestehen insoweit nicht mehr.

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die vorgeschlagene, befristete Besetzungsmöglichkeit freier Stellen und Stellenanteile mit Werkstudenten auf Antrag der Fachbereiche erhöht sich der Personalaufwand im „Ist“ in den Fachbereichen. Die Dienstleistungen zur Betreuung entsprechender Vertragsverhältnisse im Servicebereich Verwaltungsmanagement bedeuten ebenfalls eine Erhöhung im Ressourcenverbrauch dort (Personal und Finanzen). Der Umfang kann derzeit nicht abgeschätzt werden, da ein entsprechender Bedarf noch nicht bekannt ist.

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