Beschlussvorlage - 11/SVV/0770

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallgebührensatzung) vom 10.12.2010 (1. Änderungssatzung Abfallgebührensatzung) gemäß Wortlaut der beiliegenden Anlage einschließlich Abfallgebührenkalkulation.

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Erläuterung

Begründung:

 

 

Die kommunale Abfallwirtschaft ist nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 und § 9 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (Bbg AbfBodG) vom 06. Juni 1997, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010, vollständig aus Benutzungsgebühren zu finanzieren. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken.

 

Diesem Kostendeckungsprinzip folgend, ergeben sich aus geänderten Kostenansätzen ebenfalls Änderungen in den Gebührensätzen. Dies machte eine Überarbeitung der Abfallgebührensatzung vom 10.12.2010 hinsichtlich der Gebührensätze für das Jahr 2012 erforderlich.

 

Die Ermittlung der Kosten für 2012 erfolgte auf der Basis von Erfahrungswerten vergangener Jahre hinsichtlich des erbrachten Leistungsumfanges abfallwirtschaftlicher Aufgaben und den daraus prognostizierten Abfallmengen und geplanten  abfallwirtschaftlichen Leistungen für das Jahr 2012.

 

Nach dem KAG Bbg müssen Kostenüberdeckungen und können Kostenunterdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Das Ergebnis der vorläufigen Betriebsabrechnung 2010 wurde daher in der Kalkulation 2012 ebenso berücksichtigt.

 

r das Jahr 2010 ergab die Ermittlung des Betriebsergebnisses eine Überdeckung in Höhe von 309.128,39 €, die in der vorliegenden Abfallgebührenkalkulation 2012 kostenmindernd berücksichtigt wurde. Die Ermittlung der Überdeckung ist der Abfallgebührenkalkulation als Anlage 3 beigefügt.  Diese Überdeckung wurde – insbesondere zur Stabilisierung der Grundgebühr - im Verhältnis 30:70 der Mengen- und der Grundgebühr gegengerechnet. Derr die Grundgebühr insgesamt zu berücksichtigende Betrag in Höhe von 70% wurde wiederum zu 80% der personenbezogenen Grundgebühr und zu 20% der gewerbebezogenen Grundgebühr zugeordnet. Dieses Verhältnis entspricht der Kostenzuordnung bei der Ermittlung der Gebühren, da die Kosten entsprechend der Inanspruchnahme der über die Grundgebühr gedeckten Leistungen (z.B. Sperrmüllentsorgung) zugeordnet werden.

 

Kalkulationsgrundlage für die Leistungen der Abfallentsorgung sind die, auf der Basis der prognostizierten Abfallmengen resultierenden, jeweiligen Kosten der Drittbeauftragten (Abfallsammlung und –entsorgung) sowie die Kosten der Verwaltung. Die vorliegende Kalkulation, insbesondere der Entsorgungskostenr Restabfall und Sperrmüll zur Beseitigung, beruht dabei auf dem Prognosestand des laufenden Vergabeverfahrens zur Restabfallentsorgung ab 01.01.2012.

 

Die einzelnen Gebührensätze für das Kalenderjahr resultieren abschließend aus der Division der veranschlagten Kosten mit den prognostizierten Grundlagendaten zu Einwohnern, Einwohnergleichwerten und den einzelnen Behälterarten.

 

Im Ergebnis reduzieren sich die Abfallgebühren r das Jahr 2012 in der Abfallgrundgebühr um 2,36 % r Personen (2,04 % für Einwohnergleichwerte) und in der Abfallmengengebühr um 10,19 %.

 

 

Die erhebliche Reduzierung in der Abfallmengengebühr ist darauf zurückzuführen, dass nach dem Stand des noch laufenden Vergabeverfahrens von einer größeren Senkung der Leistungsentgelte für die Entsorgung (Behandlung, Verwertung, Beseitigung) der Siedlungsabfälle (Restabfall, Sperrmüll zur Beseitigung) ab 01.01.2012 auszugehen ist. Unter Berücksichtigung aller diesbezüglichen Kosten ergibt sich insgesamt ein verminderter Ansatz in Höhe von 523.300 €. Ebenso wurde eine Überdeckung aus dem Jahr 2010 in Höhe von 309.128,39 Euro gebührenmindernd zum Ansatz gebracht. Diese wurde zur Stabilisierung der Gebühren zu 70 % den Leistungen der Grundgebühr und zu 30% den Leistungen der Mengengebühr gegengerechnet.

 

 

 

 

 

Aus der vorliegenden Gebührenkalkulation ergeben sich die nachfolgend dargestellten Gebührenveränderungen gegenüber den Vorjahren.

 

Gebührensätze

 

2010

 

2011

 

2012

Gebührenveränderung

zum Vorjahr

relativ

absolut

 

Grundgebühr

je Person

 

 

18,92 €

 

20,77 €

 

20,28 €

- 2,36 %

- 0,49 €

Grundgebühr

je EGW (Gewerbe)

 

 

11,01 €

 

12,54 €

 

12,29 €

- 2,04 %

- 0,25 €

Mengengebühr je 100 Liter

1,9002666 €

2,0866058 €

1,8740819 €

   - 10,19 %

- 0,2125 €

 

Zu den Auswirkungen dieser Gebührenveränderungen sind nachfolgend zwei Beispiele dargestellt.

 

 

Beispiel 1:                                                                                   

2-Personenhaushalt mit 60 l – Tonne und 14-täglicher Leerung             

 

     Gebühren

Jahr 2012
Jahr 2011
Jahr 2010

Grundgebühr

40,56 €

41,54 €

37,84 €

Mengengebühr

29,28 €

32,59 €

29,72 €

Jahresgebühr

    69,84 €

    74,13 €

67,56 €

 

Gebührenreduzierung gegenüber 2011 um 5,79 %.

 

 

Beispiel 2:                                                                                   

Gewerbe mit 10 EGW mit 120 l – Tonne und 14-täglicher Leerung             

 

Gebühren

Jahr 2012

Jahr 2011

Jahr 2010

Grundgebühr

122,90 €

125,40 €

110,10 €

Mengengehr

58,55 €

65,18 €

59,44 €

Jahresgebühr

181,45 €

190,58 €

169,54 €

 

Gebührenreduzierung gegenüber 2011 um 4,79 %                           

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Die Abfallgebühren sind gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG Bbg) kostendeckend zu kalkulieren. Ebenso müssen Kostenüberdeckungen bzw. können Kostenunterdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.

 

Alle Aufwendungen der Abfallentsorgung (Kosten Drittbeauftragter, Verwaltungskosten etc.) sind grundsätzlich gebührenansatzfähig. Davon ausgenommen sind preisrechtlich vereinbarte Gewinnzuschläge, soweit sie der gebührenfinanzierten Körperschaft zufließen. Im Rahmen der Verhandlungen über neue Festpreise für den Zeitraum 2010 – 2014 wurde mit der STEP ein Gewinnzuschlag in Höhe von 3 % vereinbart. Dieser Gewinnzuschlag wurde unter Berücksichtigung des Gesellschafteranteils der LHP über die SWP an der STEP (51%) aus den Gesamtaufwendungen der STEP abgesetzt. Diese Differenz in Höhe von 146.600 € muss zunächst aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden.

 

Die in der beigefügten Abfallgebührenkalkulation (Anlage 2) ausgewiesenen Kostenarten sind unter Berücksichtigung des zuvor erläuterten Sachverhaltes ermittelt worden. Ebenso ist die Überdeckung aus dem Jahr 2010 in Höhe von 309.128,39 € als negativer Aufwand gebührenmindernd berücksichtigt.

 

Die detaillierte zahlenmäßige Aufstellung der Gesamtaufwendungen und Gesamterträge sind in einem Folgeblatt dargestellt.

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Anlagen

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