Beschlussvorlage - 11/SVV/0909

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Der Bebauungsplan Nr. 133 „Großbeerenstraße“ ist als einfacher Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2a  i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen (s. a. Anlage 1).

 

2.      Der Bebauungsplan Nr. 134 „Großbeerenstraße/ Ecke Steinstraße“ ist als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (s. a. Anlage 2). 

 

3.      Folgende an der Großbeerenstraße liegenden rechtswirksamen Bebauungspläne sind entsprechend den Zielen des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Potsdam (s. DS Nr. 08/SVV/0415 vom 10.09.2008) zu ändern:

3.1  Bebauungsplan Nr. 47 „Geschäfts- und Dienstleistungszentrum Großbeerenstraße“ (s. a. Anlage 3).

3.2  Bebauungsplan Nr. 89 „Gartenstraße Ost“ (s. a. Anlage 4)

3.3  Bebauungsplan Nr. 90 „Gewerbegebiet Gartenstraße West“ (s. a. Anlage 5)

3.4  Bebauungsplan Nr. 99 „Horstweg-Ost“ (s. a. Anlage 6)

 

4.      Die erforderliche Prioritätenfestlegung zu diesen Planverfahren soll erst im weiteren Verfahren erfolgen. Davon ausgenommen sind die Bebauungspläne im Entwicklungsbereich „Babelsberg“.

 

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Erläuterung

Begründung   Siehe Anlage

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

Für die Durchführung der Planverfahren fallen keine externen Planungskosten an, da die Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet werden sollen.

 

Für  die fachliche Betreuung und für die Koordinierung der Planverfahren fallen verwaltungsinterne Aufwendungen an. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür in der Verwaltung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die in der Verwaltung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen können aufgrund der im Aufstellungsbeschluss formulierten Planungsziele (Sicherung städtebaulicher Qualitäten) nicht einem Dritten übertragen werden und werden daher verwaltungsintern erbracht.

 

Die Durchführung der Änderungsverfahren der unter Beschlusspunkt 3 genannten Entwicklungsbebauungspläne im städtebaulichen Entwicklungsbereich Babelsberg hat keine haushaltswirksamen finanziellen Auswirkungen. Die Änderung dieser Bebauungspläne stellt eine Konkretisierung der Entwicklungsziele dar und ist daher entwicklungsbedingt. Dem gegenüber erfolgt die Finanzierung von Drittleistungen aus dem Treuhandvermögen der Entwicklungsmaßnahme Babelsberg.

 

Realisierungskosten

Bei Inkraftsetzung der Planung sind voraussichtlich keine Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten.

 

Folgekosten

Mögliche Folgekosten nach Realisierung der Planung werden nicht erwartet.

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Anlagen

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