Beschlussvorlage - 11/SVV/0913

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Auf der Grundlage des § 172 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), wird für die Dorflage Drewitz (Abgrenzung Anlage 2) eine Erhaltungssatzung erlassen (Anlage 1 und 2).

 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Im Zuge einer rechtlichen Auseinandersetzung um ein Bauvorhaben ist die Rechtsgültigkeit der Erhaltungssatzung für die historische Dorflage Drewitz, beschlossen durch die Stadtverordneten­versammlung am 16.12.1999, in Kraft getreten durch Bekanntmachung am 20.01.2000, in Frage gestellt worden, vor allem mit Blick auf Zweifel an der präzisen Nachvollziehbarkeit der in die Satzung einbezogenen Grundstücke.

 

Da die Wirkung einer solchen Satzung für die Erhaltung des noch in weiten Teilen prägenden Erscheinungsbildes unstreitig erfolgreich war, in großer Breite vor Ort auch auf Akzeptanz stößt, und diese planerische Ausrichtung nach wie vor Gültigkeit besitzen soll, ist zur Vermeidung von entgegengesetzten Entscheidungen und zur Aufrechterhaltung der Gleichbehandlung ein neuer Beschluss zu einer Erhaltungssatzung angezeigt, der die entstandenen Rechtszweifel durch eine klare, parzellenscharfe Abgrenzung und einen entsprechend bereinigten Satzungstext ausräumt. Anhaltspunkte für die Sinnfälligkeit einer veränderten Zielrichtung oder einer gegenüber der Beschlussfassung von 1999 veränderten Abgrenzung des Geltungsbereiches liegen nicht vor.

 

Die Erhaltungssatzung bewirkt ausschließlich einen besonderen Genehmigungsvorbehalt für bauliche Maßnahmen mit Auswirkungen auf die städtebauliche Gestalt des Gebietes. Etwaige Folgerungen, sowohl für private Eigentümer wie auch für Rechtswirkungen auf die Landeshauptstadt, ergeben sich erst im anschließenden Einzelgenehmigungsverfahren.

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Realisierungskosten

Bei Inkraftsetzung der Erhaltungssatzung werden keine Kosten für die Umsetzung der Satzung anfallen.

 

Folgekosten

Folgekosten, die nach Realisierung der Planung für den Haushalt der Landespotsdam zu erwarten sind, entstehen nicht; etwaige Folgewirkungen entstehen nicht aus der Satzung selbst, sondern allenfalls im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen in anschließenden Einzelgenehmigungs­verfahren nach § 172 BauGB.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...