Antrag - 11/SVV/0956
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundstücksverkauf am Bertiniweg in Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion CDU/ANW
- Einreicher*:
- Fraktion CDU/ANW, BürgerBündnis
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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07.12.2011
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um weiteren Schaden im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks Bertiniweg von der Stadt abzuwenden. Darüber hinaus sind eine umfassende Prüfung des gesamten Verkaufsvorganges einzuleiten und Verantwortlichkeiten zu benennen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung im Januar 2012 zu berichten.
Erläuterung
Begründung:
1. Durch das Landgericht Potsdam wurde festgestellt, dass den Pächtern der Grundstücke ein Vorkaufsrecht zustand. Dieses wurde durch die LHP nicht berücksichtigt. Erst durch das Eingreifen der Kommunalaufsicht wurde die Stadt zur Aufgabe ihrer falschen Rechtsauffassung gezwungen.
2. Im beurkundeten Kaufvertrag wurden die durch die Beschlussfassung der SVV erteilten Auflagen nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden die in der Entscheidungsvorlage als kaufpreismindernde Faktoren benannten Entschädigungszahlungen an die Pächter der Gartengrundstücke sowie die zu 100% durch den Käufer zu tragenden Erschließungsbeiträge.
3. Das Gutachten war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung überaltert. Darüber hinaus hat sich durch die Anfang 2011 im Auftrag der Landeshauptstadt Potsdam durchgeführte
Erschließung der Grundstücke ein neuer Grundstückswert ergeben. Das der Beschlussvorlage zugrunde liegende Verkehrswertgutachten wäre zwingend fortzuschreiben gewesen. Außerdem hätte der Vorgang wegen der erheblichen Änderung der Beschlussgrundlage der Stadtverordnetenversammlung vor Abschluss eines Kaufvertrages zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt werden müssen.