Mitteilungsvorlage - 11/SVV/0962

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Bericht zur Umsetzung des Landesvergabegesetzes gemäß Anlage

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

In § 14 des Vergabegesetzes des Landes Brandenburg  ist eine Kostenerstattung seitens des Landes Brandenburg vorgesehen.

 

Es werden insbesondere aufwandsabhängige Fallpauschalen gebildet für die Feststellung, ob das Gesetz anwendbar ist für die vertiefte Prüfung nach § 7, für die Kontrolle der Rechnung nach § 8, für die Anwendung von Stichproben nach § 8, für die Meldung nach § 9 Abs.3 und 11, sowie die Abfrage nach § 12. Sofern die ermittelte Fallpauschale die notwendigen Kosten nicht abdeckt, können auf Antrag der betroffenen Kommunen die darüber hinausgehenden nachgewiesenen Mehrkosten, die bei eiern kostenbewussten Wahrnehmung der Aufgabe nicht vermieden werden können, geltend gemacht werden.

 

Nach § 14 Abs.3 wird die Landesregierung ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Prüfung und Zahlung eines aufwandsabhängigen Betrages, die Bildung, Höhe und Anpassung der Fallpauschalen, sowie weitere Kostenerstattungen nach Absatz 2, soweit dies nicht durch die Fallpauschalen abgegolten sind, durch Rechtsverordnung  zu regeln.

 

Bei den Regelungen der künftigen Rechtsverordnung handelt es sich um nachträgliche Kostenerstattungsregelungen, d.h. die Landeshauptstadt Potsdam muss die Kosten für die Umsetzung des Vergabegesetzes und die Einrichtung der Stellen verauslagen. Ob die Kostenerstattungspauschalen auskömmlich sein werden, kann noch nicht seitens der LHP beurteilt werden, weil es noch an der  Rechtsverordnung des Landes, aufgrund des § 14 fehlt, die bisher auch noch nicht  dem Städte- und Gemeindebund im Entwurf vorliegt.

Sofern die ermittelte Fallpauschale die notwendigen Kosten nicht abdeckt, können auf Antrag der betroffenen Kommunen die darüber hinausgehenden nachgewiesenen Mehrkosten, die bei einer kostenbewussten Wahrnehmung der Aufgabe nicht vermieden werden können, geltend gemacht werden.

 

Aufgrund der Einschätzung der Städte- und Gemeindebund werden für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Vergabegesetz Brandenburg zunächst  als absolutes Minimum 2 zusätzliche Stellen                                                            vorläufig im Stellenplan zum Haushalt 2012 über den Bereich Personal und Organisation veranschlagt.

Bereits aus den  überschlägig dargestellten Aufgaben im Vergabegesetz und mit dem in der Gesetzesbegründung  dargestellten Zeitaufwand ist ersichtlich, dass sich ein erheblicher Mehrbedarf an Stellen  aus der Umsetzung des  Landesvergabegesetzes für die LHP ergeben wird.  Aufgrund der fehlenden Rechtsverordnung und der Verwaltungsvorschriften lässt sich dieser jedoch noch nicht konkreter berechnen. Im Übrigen wird hierzu auf Punkt 2. des Berichts zur Umsetzung des Vergabegesetzes verwiesen.

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