Beschlussvorlage - 02/SVV/0158

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Das Abwägungsergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Trägerbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 und § 4 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 72 "Mitteldamm" wird gebilligt.

 

2. Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 72 "Mitteldamm" wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich

    ausgelegt.

 

 

 

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Erläuterung

Der Bebauungsplan Nr. 72 "Mitteldamm" umfaßt eine Fläche von ca. 9 ha und befindet sich innerhalb des förmlich festgesetzten Entwicklungsbereiches Babelsberg (veröffentlicht im Amtsblatt vom 19.04.1996).

 

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde durch die Stadtverordnetenversammlung am 02.06.1999 gefasst. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde im Oktober und November 2001 durchgeführt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum.

 

Ziel der Planung ist es, Gewerbe- und Mischbauflächen zu sichern und neu zu entwickeln. Die vorhandenen Grünflächen und Kleingärten südlich der Fritz-Zubeil-Straße sind zu erhalten und planungsrechtlich zu sichern. Es ist eine angemessene Verkehrserschließung zu schaffen.

 

Durch die vorgebrachten Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden teilweise Änderungen in den Plan eingearbeitet, die Begründung überarbeitet und um Informationen ergänzt. Des weiteren wurden durch textliche Festsetzungen Tiefgaragen ausgeschlossen, die Festsetzungen zum Immissionsschutz erweitert und eine Baugrenze herausgenommen. Da das B-Planverfahren auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 02.06.1999 durchgeführt wird, musste gemäß § 25 (2) Ziffer 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung betrachtet werden, ob eine UVP-Vorprüfungspflicht besteht. Diese Pflicht besteht gemäß UVP-Gesetz nicht.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan dient der Schaffung von Baurechten. Unmittelbare Kosten entstehen durch seine Festsetzungen nicht. Mittelbare Kosten können dann entstehen, wenn Ämter die durch den Bebauungsplan geschaffenen Baurechte ausnutzen und Mittel zur Verwirklichung von Projekten in den Haushalt der Stadt Potsdam einstellen.

 

Die Finanzierung des Bebauungsplans erfolgt durch den treuhänderischen Entwicklungsträger aus dem Treuhandvermögen.

 

 

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