Antrag - 11/SVV/0796
Grunddaten
- Betreff:
-
Sozial gerechte Bodennutzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion SPD
- Einreicher*:
- Fraktion SPD
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.11.2011
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25.01.2012
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07.03.2012
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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23.11.2011
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen
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Vorberatung
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29.11.2011
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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21.12.2011
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18.01.2012
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08.02.2012
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, eine Richtlinie für die Stadt Potsdam vorzuschlagen und der Stadtverordnetenversammlung bis spätestens Januar 2012 zur Beschlussfassung vorzulegen, die die sozial gerechte Bodennutzung regelt. Mit der Richtlinie soll verbindlich geregelt werden, wie in Anwendung von § 11 Baugesetzbuch (Städtebaulicher Vertrag) zukünftig Kaufbegünstigte/Vorhabensträger verbindlich an den Kosten der städtebaulichen Planung, den Infrastrukturkosten, den Kosten für die Errichtung sozialer Einrichtungen und insbesondere am sozialen Wohnungsbau zu beteiligen sind.
Demnach sind zukünftig regelmäßig:
1. Die Planungskosten durch die Grundstückseigentümer zu übernehmen.
Hierzu zählen alle zu erhebenden Daten und zu erarbeitenden Unterlagen und Gutachten, die für die Aufstellung und Beurteilung des Bauleitplanes erforderlich sind.
2. Alle öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Ausgleichsflächen, Schutzflächen, Spielflächen) insbesondere kostenlos und unentgeltlich der Stadt abzutreten/ zu übertragen.
3. Die Erschließungskosten zu 100 Prozent zu übernehmen.
4. Die Folgekosten in einer im Rahmen der Richtlinie noch zu definierenden Höhe zu übernehmen.
5. Die Verpflichtung einzugehen, öffentlich geförderte Wohnungen in einer in der Richtlinie noch zu definierenden Anzahl zu errichten, soweit das Gebiet wegen seiner Größe und Eignung hierzu angemessen erscheint. Diese Pflicht kann auch wertgleich in Baulandabtretung abgegolten werden.
6. Die Kosten bzw. Maßnahmen, die nach § 1a BauGB für den Ausgleich und Ersatz des Eingriffes in Natur und Landschaft erforderlich sind, zu übernehmen.
Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer ist der Stadtverordnetenversammlung zum Zeitpunkt des Verkaufes der kommunalen Liegenschaft bzw. bei der Aufstellung oder Änderung des Bauleitplanes bei bereits in Besitz befindlichen Grundstücken vorzulegen.
Die Aufträge, die im Zusammenhang mit der Bauleitplanung stehen, werden von der Stadt in Auftrag gegeben. Ausnahmen hiervon können in begründeten Fällen mit Zustimmung des für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständigen Ausschusses in Betracht kommen.
gez. M. Schubert
Fraktionsvorsitzender
Erläuterung
Begründung:
Das bereits in anderen Städten praktizierte Modell regelt verbindlich, wie mittels eines Städtebaulicher Vertrages zukünftige kaufbegünstigte/Vorhabensträger verbindlich an den Kosten der städtebaulichen Planung, den Infrastrukturkosten, den Kosten für die Errichtung sozialer Einrichtungen und insbesondere am sozialen Wohnungsbau beteiligt werden.
Ziel ist, dass Investoren die sich in Potsdam engagieren, nicht nur von der guten Marktlage in Potsdam profitieren sondern einen Beitrag für eine lebenswerte Stadt tragen. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Stadt nicht allein auf den Kosten für die soziale Infrastruktur sitzen bleibt. Gleichzeitig kann so ein Beitrag zur Durchmischung der Stadtgebiete und zur Errichtung von preiswerterem Wohnungsbestand erreicht werden.
Das Verfahren ist in anderen Städten erprobt und könnte daher auch kurzfristig in Potsdam zum Tragen kommen.