Antrag - 12/SVV/0032

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Stadtverordneten der Stadtverordnetenversammlung Potsdam sind grundsätzlich befugt, das behördliche Akteneinsichtsrecht in die Grundakten von Grundbuchämtern bei Eigentumsübergängen, an denen die Landeshauptstadt Potsdam beteiligt ist - also als Voreigentümer oder als neuer Eigentümer - wahrzunehmen. Dazu bedarf es keiner weiteren gesonderten Darstellung des berechtigten Interesses, da dieses hinreichend mit Zuweisung der Aufgabe der Stadtverordnetenversammlung als Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 61 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg als gegeben anzusehen ist und mit diesem Beschluss an jeden einzelnen Stadtverordneten übertragen wird. Ausnahme stellen Vorgänge dar, bei denen Stadtverordnete gemäß der geltenden kommunalrechtlichen Bestimmungen befangen sind.

 

gez. M. Schubert          gez. M. Schröder

Fraktionsvorsitzender    Fraktionsvorsitzender

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Erläuterung

Begründung:

 

Das Grundbuchamt Potsdam verweigert derzeit das Akteneinsichtsrecht dem einzelnen Stadtverordneten unter Hinweis darauf, dass dieses "nur der Stadtverordnetenversammlung als solcher, nicht aber dem einzelnen Stadtverordneten selbst" zukommt. Ohne diese (unrichtige) Rechtsauffassung hier näher diskutieren zu wollen, ist es daher geboten und der einfachste Weg, das offenbar unstrittige Recht der Stadtverordnetenversammlung grundsätzlich an jeden einzelnen Stadtverordneten per Beschluss zu übertragen - sei es im Sinne einer Klarstellung und unter Verzicht auf weitere Rechtsmittel. Im weiteren wird auf § 12 ff. der Grundbuchordnung verwiesen.

 

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