Anfrage - 02/SVV/0168

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In den letzten Jahren vermietete die WVP einige Wohnungen mit Mieterdarlehensverträgen.

Das durch die Mieter/innen gewährte Darlehen wurde zur Instandsetzung der Wohnung genutzt und später nach dem Einzug mit der Miete verrechnet. Mit diesem Instrument sollte der Wohnungsleerstand abgebaut werden. Das Studentenwerk änderte extra seine Satzung, um Mieterdarlehen übernehmen und die Versorgung von Studierenden mit preiswertem Wohnraum

in studienfreundlichen Wohnlagen zu unterstützen. Leider wurden die Möglichkeiten der Mieterdarlehensverträge bei allem Verständnis für die rechtlichen Probleme bei der Eingehung langfristiger Bindungen für Häuser mit Rückübertragungsansprüchen u.E. zu gering ausgenutzt.

Nunmehr erhielten Studierende, die sich nach der Möglichkeit von Mieterdarlehenswohnungen erkundigten bei der GEWOBA die Auskunft, daß dieses von der aufgelösten WVP praktizierte Modell nunmehr durch die GEWOBA überhaupt nicht mehr angewandt werden soll.

 

 

Dazu frage ich den Oberbürgermeister:

 

Welche Gründe hat der Verzicht auf Mieterdarlehensverträge durch die GEWOBA?

 

Antwort:

 

 

Aufgrund der bis zum 26.01.2001 geltenden Zweckentfremdungsverbotsordnung des Landes Brandenburg bestand eine Rechtspflicht des Eigentümers, leerstehenden Wohnraum zu vermieten.

War dies aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der Wohnung nicht möglich, ergab sich darauf unter Umständen auch eine Verpflichtung zur Sanierung der Wohnung. Konnte diese Sanierung aufgrund der schlechten Ertragslage einer Liegenschaft nicht aus den Einnahmen bestritten werden, begründete dies die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Kreditmitteln.

 

Somit diente der Abschluss von Mieterdarlehensvereinbarungen zum Zwecke der Leerstandsbeseitigung der Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers.

 

Mit Außerkrafttreten der Zweckentfremdungsverbotsordnung des Landes Brandenburg entfiel dann aber die Rechtspflicht zur Leerstandsbeseitigung, so dass nunmehr auch die Inanspruchnahme dafür notweniger Kreditmittel der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterliegt.

 

Die bisherige Grundlage für den Abschluss von Darlehensverträgen ist damit entfallen.

 

Da Alteigentümer die GEWOBA bei Verstößen gegen die Verfügungssperre in Regress nehmen können, werden Vereinbarungen dieser Art nicht mehr abgeschlossen.

 

Im Übrigen kann die GEWOBA in unterschiedlichsten Lagen und Größen Wohnungen anbieten, so dass die Aufnahme von Mietdarlehen zur Schaffung von Wohnraum auch aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht erforderlich ist.

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