Anfrage - 02/SVV/0168
Grunddaten
- Betreff:
-
Abschluß von Mieterdarlehensverträgen durch die GEWOBA
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion Die Andere
- Beteiligt:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Jan Wendt, Fraktion Die Andere
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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06.03.2002
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Beschlussvorschlag
In den
letzten Jahren vermietete die WVP einige Wohnungen mit
Mieterdarlehensverträgen.
Das durch
die Mieter/innen gewährte Darlehen wurde zur Instandsetzung der Wohnung genutzt
und später nach dem Einzug mit der Miete verrechnet. Mit diesem Instrument
sollte der Wohnungsleerstand abgebaut werden. Das Studentenwerk änderte extra
seine Satzung, um Mieterdarlehen übernehmen und die Versorgung von Studierenden
mit preiswertem Wohnraum
in studienfreundlichen
Wohnlagen zu unterstützen. Leider wurden die Möglichkeiten der
Mieterdarlehensverträge bei allem Verständnis für die rechtlichen Probleme bei
der Eingehung langfristiger Bindungen für Häuser mit Rückübertragungsansprüchen
u.E. zu gering ausgenutzt.
Nunmehr
erhielten Studierende, die sich nach der Möglichkeit von
Mieterdarlehenswohnungen erkundigten bei der GEWOBA die Auskunft, daß dieses
von der aufgelösten WVP praktizierte Modell nunmehr durch die GEWOBA überhaupt
nicht mehr angewandt werden soll.
Dazu
frage ich den Oberbürgermeister:
Welche
Gründe hat der Verzicht auf Mieterdarlehensverträge durch die GEWOBA?
Antwort:
Aufgrund
der bis zum 26.01.2001 geltenden Zweckentfremdungsverbotsordnung des Landes
Brandenburg bestand eine Rechtspflicht des Eigentümers, leerstehenden Wohnraum
zu vermieten.
War dies
aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der Wohnung nicht möglich, ergab
sich darauf unter Umständen auch eine Verpflichtung zur Sanierung der Wohnung.
Konnte diese Sanierung aufgrund der schlechten Ertragslage einer Liegenschaft
nicht aus den Einnahmen bestritten werden, begründete dies die Verpflichtung
zur Inanspruchnahme von Kreditmitteln.
Somit
diente der Abschluss von Mieterdarlehensvereinbarungen zum Zwecke der
Leerstandsbeseitigung der Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers.
Mit
Außerkrafttreten der Zweckentfremdungsverbotsordnung des Landes Brandenburg
entfiel dann aber die Rechtspflicht zur Leerstandsbeseitigung, so dass nunmehr
auch die Inanspruchnahme dafür notweniger Kreditmittel der Verfügungssperre des
§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterliegt.
Die
bisherige Grundlage für den Abschluss von Darlehensverträgen ist damit
entfallen.
Da
Alteigentümer die GEWOBA bei Verstößen gegen die Verfügungssperre in Regress
nehmen können, werden Vereinbarungen dieser Art nicht mehr abgeschlossen.
Im Übrigen kann die GEWOBA in
unterschiedlichsten Lagen und Größen Wohnungen anbieten, so dass die Aufnahme
von Mietdarlehen zur Schaffung von Wohnraum auch aus diesem Gesichtspunkt
heraus nicht erforderlich ist.