Beschlussvorlage - 11/SVV/0953

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Konzessionsvertrag für die Stromversorgung in den Ortsteilen Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Uetz-Paaren und Fahrland mit der Energie und Wasser Potsdam GmbH

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

 

1.      Einleitung

 

Nach Einführung der Liberalisierung 1998 hat sich der Strom- und Gasmarkt in Deutschland von einem reinen Monopol hin zu einem offenen Markt entwickelt. Das Kernziel der Liberalisierung ist die Ankurbelung des Wettbewerbs um Strom- und Gaskunden, verbunden mit einem freien Zugang zu den Versorgungsnetzen für jeden Strom- und Gasanbieter, der Endkunden beliefert. Im Endeffekt haben sich die Versorgungsnetze von einer „Privatstraß zu einer „öffentlichen Straß, die jeder nutzen darf, gewandelt. Darüber hinaus wurden die Geschäftsbereiche Erzeugung, Handel und Vertrieb in den Wettbewerb gestellt. Die Übertragungs- und Verteilnetze stehen weiterhin im Eigentum von Netzbetreibern, die durch Behörden kontrolliert und reguliert werden.

 

Die Strom- und Gasnetze in Deutschland sind unterteilt in überörtliche und örtliche Netze. In unserem Fall geht es rein um die örtlichen Stromnetze. Die Landeshauptstadt Potsdam hat damit das Recht, sich ihren örtlichen Strom- oder Gasnetzbetreiber selbst auszusuchen, was in Form eines Wegerechts (=Konzession) geschieht. Das Wegerecht gilt nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für alle öffentlichen Verkehrswege der Gemeinde sowie für die Verlegung und den Betrieb von Strom- und Gasleitungen. Grundsätzlich muss ein Wegerecht (Konzessionsverträge) für die Bereiche der Strom- und Gasversorgung vergeben werden.

 

Als Gegenleistung für das Wegerecht (Konzession) bekommt die Gemeinde eine Abgabe auf die durchgeleitete Strom- und Gasmenge. Die Konzessionsabgabe gehört zu den wichtigsten kommunalen Einnahmequellen und ist zudem eine sehr sichere und verlässliche Einnahmequelle.

 

Bei der Vergabe des Wegerechts (=Konzession) besteht keine Einflussmöglichkeit auf die Herkunft des Gases (Biogas, Erdgas) oder die Herstellung der Stromlieferung (Kernkraft, Kohle, Gas, regenerativ).

 

Jeder Strom- und Gasnetzbetreiber in Deutschland ist gesetzlich verpflichtet, dass jede Art der Strom- und Gaslieferung an den Endkunden gelangen muss. Bei der Vergabe der Stromkonzession spielen deshalb allein nur die wirtschaftlichen Kriterien eine Rolle.

 

Auch nur nach rein wirtschaftlichen Kriterien werden die örtlichen Strom- und Gasnetzbetreiber durch die zuständigen Landes- und Bundesregulierungsbehörden überprüft. Ihr Ziel der Überwachung ist zum einen, dass die Strom- und Gasnetzbetreiber jeden Strom- und Gaslieferant Zugang zum Netz frei geben und zum anderen müssen sie dafür Sorge tragen, dass der Strom- und Gasnetzbetrieb zugleich auch effizient betrieben wird, um die Netzkosten am Strom- und Gaspreis so gering wie möglich zu halten. Um die Wirtschaftlichkeit eines jeweiligen Netzbetreibers bewerten zu können, vergleichen die Regulierungsbehörden die einzelnen Strom- und Gasnetzbetreiber.

 

 

2.      In einem Konzessionsvertrag werden vor allem folgende Punkte vereinbart:

 

-          Das Recht des Netzbetreibers für die Leitungsverlegung und Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen in der Gemeinde. Andere Energieversorgungsunternehmen können gegen Bezahlung an den Konzessionsnehmer dieses Netz mitnutzen (Netznutzungsrechte).

-          Der Netzbetreiber verpflichtet sich zur Bereitstellung des Versorgungsnetzes auch für zukünftige Baugebiete.

-          Regelung zur Abstimmung und Gewährleistung bei Baumaßnahmen.

-          Festlegung der Konzessionsabgabe an die Landeshauptstadt Potsdam. Der Höchstbetrag der Konzessionsabgabe ist in § 2 der Konzessionsabgabeverordnung vorgegeben und daher bei allen Anbietern gleich bemessen.

-          Die Landeshauptstadt Potsdam erhält einen Rabatt in Höhe von 10 % des Netznutzungsentgelts von ihrem eigenen Stromverbrauch.

-          Die Laufzeit des Konzessionsvertrages darf höchstens 20 Jahre betragen (§ 46 Abs. 2 EnWG).

-          Das EVU soll die Gemeinde bei der Erstellung von kommunalen Energiekonzepten beraten und unterstützen.

 

 

3.      Musterkonzessionsvertrag

 

Der kommunale Spitzenverband der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat zusammen mit Netzbetreibern einen Muster- Wegenutzungsvertrag (Stand 2010) vereinbart, mit dem unter Berücksichtigung der kommunalen Belange eine einheitliche Vertragsgestaltung im Land Brandenburg geschaffen wird.

 

Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN hat die Verwaltung beauftragt, alternativ den „Grünen Mustervertrag“ hinsichtlich der Anwendbarkeit für Potsdam zu prüfen. Der Verwaltung wurde durch den Ausschuss für Klima, Umwelt, Ordnung und Landwirtschaft (KOUL-A.) am 19.05.2011 empfohlen, dazu einen gesonderten Informationstermin durchzuführen.

 

Dieser fand am 23.06.2011 unter Teilnahme der Mitglieder des KOUL- und Stadtentwicklung und Bauen-Ausschusses (SB-A.) statt. Das Protokoll der Veranstaltung wurde den Ausschussmitgliedern beider Ausschüsse im Nachgang zur Verfügung gestellt.

 

Durch den KOUL-Ausschuss wurde am 18.08.2011 das v. g. Protokoll vom 23.06.2011 bestätigt und der DS 11/SVV/0278 mit folgenden Ergänzung zugestimmt:

 

·         Einführung des „Baumschutzparagraphen“ analog dem Wegenutzungsvertrag Gas

·         Klarstellung zur Kaufpreisbestimmung

 

Dem ist die Verwaltung nachgekommen.

 

Vorteile gegenüber den auslaufenden Wegenutzungsverträgen:

 

-          Verlängerung der Gewährleistungsfristen bei Tiefbauarbeiten von bisher 3 Jahre auf 5 Jahre

 

-          eine bessere Folgekostenregelung bei Leitungsumverlegungen

Bisher waren generell 50% der Kosten durch die Gemeinde/Landeshauptstadt Potsdam zu tragen. Zukünftig fallen Umverlegungskosten nur bei Leitungssystemen unter 10 Jahre seit Herstellung an.

 

-          Einführung eines Preisnachlasses von 10 % auf die Netznutzungsentgelte für kommunale Einrichtungen

 

 

4.      Ende der Vertragslaufzeit und Verfahrensablauf zur Vergabe

 

Aufgrund der Gemeindegebietsreform liegen für die einzelnen, ehemals selbstständigen Ortsteile jeweils eigene Konzessionsverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten vor.

 

Die Konzessionsverträge endeten für die Stromversorgung mit der Energie und Wasser Potsdam GmbH (vormaliger Netzbetreiber E.ON edis AG)

 

-          r die Ortsteile Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Uetz-Paaren am 30.06.2011 und

-          r den Ortsteil Fahrland am 31.12.2011.

 

Gemäß § 46 Absatz 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat die Landeshauptstadt Potsdam zwei Jahre vor Ablauf der bestehenden Konzessionsverträge das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wie folgt bekannt gemacht:

 

1.      Vertragsgebiete Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Uetz-Paaren am 30.06.2009

2.      Vertragsgebiet Fahrland am 16.12.2009.

 

Auf diese Bekanntmachungen hin haben sich als Netzbetreiber um die neu abzuschließenden Wegenutzungsverträge mit der Landeshauptstadt Potsdam beworben:

 

1.      Die Energie und Wasser Potsdam GmbH zu 1. mit Bewerbungsschreiben vom 08.07.2009 für die Vertragsgebiete und zu 2. vom 21.12.2009,

2.      die Alliander AG zu 1. mit Bewerbungsschreiben vom 04.08.2009 und zu 2. vom 04.02.2010 und

3.      die E.ON edis AG AG zu 1. mit Bewerbungsschreiben vom 04.08.2009.

 

Zwischenzeitlich haben die Bewerber zu 2. und 3. ihre Bewerbung zurückgezogen.

 

Der Bewerber zu 1. wurde mit Schreiben vom 22.02.2011 aufgefordert, der Landeshauptstadt Potsdam den neuen Konzessionsvertrag auf Grundlage des Muster- Wegenutzungsvertrages des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg anzubieten. Dieser wurde am 17.03.2011 der Landeshauptstadt Potsdam vorgelegt.

 

 

5.      Konzessionsvertrag des Netzbetreibers Energie und Wasser Potsdam GmbH

 

Der Konzessionsvertrag entspricht dem Muster- Wegenutzungsvertrages des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg.

 

Die Energie und Wasser Potsdam GmbH verfügt über die notwendigen technischen und wirtschaftlichen Vorrausetzungen (Qualifizierung, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde) als Netzbetreiber.

 

 

Weitere Vorteile für die Landeshauptstadt Potsdam:

 

·         Einflussnahme der Stadt im Rahmen der Beteiligung an der Gesellschaft

·         regionale Beschäftigung von Personal

·         regionale Beauftragung von Unternehmen durch den Netzbetreiber

·         Steueraufkommen verbleibt in Potsdam

·         Örtliche Präsenz, Kundennähe

·         24 Stunden Störungs- und Bereitschaftsdienst

·         Der Mehrspartenbetrieb (Trink- und Abwasser, Stromnetze) sorgt für einen wirtschaftlichen Netzbetrieb, da eine Koordination erfolgt.

 

Darüber hinaus ist die Energie und Wasser Potsdam GmbH bereit, den im Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung beschlossenen Ergänzungen zum Muster-Wegenutzungsvertrag zuzustimmen.

 

Die Verwaltung empfiehlt den Abschluss des Wegenutzungsvertrages.

 

 

Antrag der Verwaltung

 

Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich für den Abschluss des neuen Konzessionsvertrages mit dem Netzbetreiber Energie und Wasser Potsdam GmbH (sh. Anlage) aus.

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...