Beschlussvorlage - 12/SVV/0165

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

r die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse (ZVMBS) in Potsdam werden folgende Vertreter und Stellvertreter der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) neu entsandt:

 

Mitglieder:                                                                      Vertreter:

1. OBM Herr Jakobs (gesetzt)                         Herr Exner               (gesetzt)

2. Herr Kaminski               (DIE LINKE)              Herr Dr. Gunold               (DIE LINKE)

3. Frau Michalske-Acioglu (SPD)              Herr Wartenberg              (SPD)

4. Herr Heinzel               (CDU/ANW              Herr Schröder               (CDU/ANW)

 

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Erläuterung

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Begründung:

 

Mit Beschluss zur DS 09/SVV/0097 hat die Stadtverordnetenversammlung am 04.03.2009r diese Wahlperiode die Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Mittelbrandenburgischen Sparkasse bestellt.

Als Mitglieder der LHP in der Verbandsversammlung wurden bestellt:

1.      OBM Jann Jakobs, Vertreter: Burkhard Exner

2.      Herr Kaminski, Vertreter: Herr Dr. Gunold (Die Linke)

3.      Frau Dr. Orlowski, Vertreter: Herr Schubert (SPD)

4.      Herr Schultheiß, Vertreter: Herr Schröder (CDU/ANW)
 

Die Fraktion CDU/ANW hat mit Beschlussvorlage 12/SVV/0079 die Neubesetzung der Verbandsversammlung beantragt. Frau Dr. Orlowski, die mit Beschluss zu DS 09/SVV/0097 von der Stadtverordnetenversammlung in die Verbandsversammlung der MBS entsandt wurde, hat ihr Stadtverordnetenmandat niedergelegt. Aus beiden Umständen ergibt sich die Notwendigkeit zur Neubestellung der Vertreter der LHP in der Verbandsversammlung der Mittelbrandenburgischen Sparkasse. 

Verbandsmitglieder der MBS sind die Landkreise Dahme-Spreewald, Havelland, Oberhavel, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, die Stadt Brandenburg an der Havel und die Landeshauptstadt Potsdam.

Entsprechend der von der MBS zur Verfügung gestellten Unterlagen halten diese derzeitig folgende Anteile am Zweckverband für die Mittelbrandenburgische Sparkasse:

Landkreis Dahme-Spreewald               15,10 %

Landkreis Havelland                                           12,89 %

Landkreis Oberhavel                                           18,75 %

Landkreis Potsdam-Mittelmark               19,15 %

Stadt Brandenburg a. d. Havel                 8,37 %

Landeshauptstadt Potsdam                             18,75 %

Landkreis Teltow-Fläming                               6,99 %.

Entsprechend § 4 Abs. 1 der Verbandsversammlung des ZVMBS in der Fassung vom 25.8.2003 einschließlich Zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes der MBS vom 29.10.2004 und Dritte Satzung zur Änderung der der Verbandssatzung für die MBS vom 9.7.2007 entsendet jedes Verbandsmitglied 4 Vertreter in die Verbandsversammlung. Diese sind aus der Mitte ihrer Vertretungskörperschaften r deren Wahlzeit entsprechend § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. In gleicher Weise ist für jeden Vertreter ein Ersatzmitglied für den Verhinderungsfall zu wählen.

 

Der Oberbürgermeister und sein allgemeiner Stellvertreter ist auf Grundlage § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) „gesetzt“.

Auf Grundlage von § 15 Abs. 3 GkG i.V. mit § 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der LHP ist der Beigeordnete für den Geschäftsbereich Zentrale Steuerung und Service Vertreter des OBM im Amt.

Die Besetzung des Oberbürgermeisters und seines Stellvertreters werden auf die Gesamtzahl der aus der Landeshauptstadt Potsdam zu bestellenden Mitglieder angerechnet.

Gemäß § 41 Abs. 2 BbgKVerf i.V. mit § 97 Abs. 1,2 BbgKVerf berechnet sich die Sitzverteilung wie folgt:

Sitze der Fraktionen = Zahl der Ausschusssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion geteilt durch die Mitgliederzahl aller Fraktionen. Dem entsprechend ergibt sich folgende Sitzverteilung für die neben dem OBM/seinem Vertreter kraft Amtes drei zu entsendende Mitglieder/Vertreter für die Zweckverbandsversammlung:

DIE LINKE                                          =               3x16/54              =               0,89 Sitze               1 Sitz

SPD                                          =               3x15/54               =               0,83 Sitze               1 Sitz

CDU/ANW                                          =              3x 6/54               =               0,33 Sitze               1 Sitz

B90/Grüne                                           =               3x 5/54               =               0,28 Sitze               0 Sitz

FDP                                          =               3x 4/54               =              0,22 Sitze               0 Sitz

Die Andere                                          =              3x  3/54              =              0,17 Sitze              0 Sitz

rgerBündnis                            =              3x  3/54              =              0,17 Sitze              0 Sitz

Potsdamer Demokraten              =               3x  2/54              =              0,11 Sitze              0 Sitz

 

 

Die Ausschließungsgründe nach § 5 der Satzung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam vom 04.08.2003 sind zu beachten:

Demnach dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören:

a)               Dienstkräfte der Sparkasse;

b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglieder, Leiter, Beamte, Angestellte oder Arbeiter von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln.

              Das gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft beteiligt ist;

c)               Dienstkräfte der Steuerbehörden und der Deutschen Postbank AG;

d)               Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die als Schuldner in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs-, Vergleichs- und Insolvenzverfahren oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldner in ein Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ff. ZPO verwickelt waren oder noch sind.

 

 

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