Beschlussvorlage - 12/SVV/0197

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs für ein Ufergrundstück an der Schwanenallee (siehe Anlagen 1 und 2).

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Erläuterung

Begründung:

 

Das Ziel der Landeshauptstadt Potsdam ist es, die bereits vorhandende öffentlich begehbare Uferzone am Jungfernsee entlang der Schwanenallee r die Allgemeinheit dauerhaft zugänglich zu erhalten. Dieses Ziel basiert auf der Grundlage des Flächennutzungsplans, des Bebauungsplan-Vorentwurfs Nr. 9 „Uferzone Schwanenallee“ und des Uferwegekonzepts der Landeshauptstadt Potsdam.

 

Im geltenden Flächennutzungsplan ebenso wie im Entwurf des Flächennutzungsplans ist am Jungfernsee ein Grünzug vorgesehen. Zentrales Planungsziel des Bebauungsplans ist die Sicherung der Uferflächen als öffentliche Grünfläche mit Uferweg. Die bauliche Nutzung soll im gesamten Bereich, ausgenommen die Wiedererrichtung der ehemaligen Matrosenstation Kongsnaes, ausgeschlossen werden.

 

Das Gebiet am Jungfernsee wirkt in den durch UNESCO-Beschluss unter Denkmalschutz gestellten Park- und Landschaftsraum Potsdam-Berlin hinein und hat so auch wichtige gestalterische Funktionen zu erfüllen. Seine Bedeutung liegt in der Wahrung des Landschaftsbildes in Bezug zu dem Denkmalbereich und in der überregional bedeutsamen Erholungsfunktion als Verbindung zwischen den einzelnen Parks Potsdams und Berlin.

 

Die Anwendungsgrundlagen für die Vorkaufsrechtssatzung ergeben sich aus dem Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Potsdam, dem Gemeinsamen Landesentwicklungs-programm der Länder Berlin und Brandenburg und der Brandenburgischen Verfassung.

 

§ 6 Abs. 3 des Gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg 2007 (LEPro 2007) führt als Grundsatz der Raumordnung zur Freiraumentwicklung aus: „Die öffentliche Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern und anderen Gebieten, die für Erholungsnutzung besonders geeignet sind, sollen erhalten oder hergestellt werden.“

In der Verfassung des Landes Brandenburg ist in Artikel 40 Abs. 3 bestimmt, dass Land, Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet sind, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.

 

Ein Teilstück der Uferzone an der Schwanenallee (Flurstück 137, Flur 2, Gemarkung Potsdam) befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung). Die Eigentümerin beabsichtigt demnächst die Veräerung des Grundstücks. Zur Sicherung einer städtebaulichen Entwicklung bzw. zur dauerhaften Sicherung einer öffentlich begehbaren Uferzone wird in der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht die Fläche bezeichnet, an welcher der Landeshauptstadt Potsdam ein Vorkaufsrecht zusteht.

 

Mit dem besonderen Vorkaufsrecht kann ab Inkrafttreten der Satzung die Uferfläche am Jungfernsee gesichert werden, falls der Grundstücksverkauf von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) stattfinden sollte. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

 

Der räumliche Geltungsbereich der zur Aufstellung vorgeschlagenen Vorkaufsrechtsatzung ist auf der in der Anlage zur Satzung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:1000 durch eine ununterbrochene schwarze Linie zeichnerisch umgrenzt (siehe Anlage 2).

 

Der Geltungsbereich kann und soll auf diese Teilfläche des Uferstreifens begrenzt bleiben, weil das gesamte Ufer zwischen Hasengraben und Glienicker Brücke im Übrigen bereits in städtischem Eigentum ist, lediglich eine Teilfläche ist in private Hand veräußert worden, mit dem Anspruch die Ventehalle der historischen Matrosenstation wieder zu errichten. Dabei ist zugleich die öffentliche Nutzbarkeit verbindlich gesichert.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Präzise Wertangaben können erst gemacht werden, wenn der angesetzte Kaufpreis für die jeweils zu erwerbenden Flächen eines Grundstücks bekannt ist und seine Höhe dem in einem aktuellen Wertgutachterverfahren ermittelten Verkehrswert entspricht.

Die erforderlichen Mittel im doppischen Teilhaushalt werden durch den Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets zu realisieren sein.

 

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Anlagen

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