Antrag - 12/SVV/0261

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, auf der Grundlage des § 15 BauGB das Baugesuch für das Grundstück "Haus Dietz" zurückzustellen und zugleich die erforderlichen Schritte einzuleiten, den fehlerhaft verlaufenen Verwaltungsakt aus dem Jahr 1991 (beruhend auf einem

ebensolchen Fehler des Rates der Stadt Potsdam aus dem Jahr 1977) von Amtswegen zu korrigieren.

 

 

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Erläuterung

Begründung:

Im § 15 BauGB ist festgelegt, wie eine Zurückstellung von Baugesuchen zu regeln ist.

"Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baubehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden rde."

In der Zeit der Zurückstellung kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt des Rates der Stadt Potsdam aus dem Jahr 1977 (auf ihm beruhte die Entscheidung aus dem Jahr 1991) von Amtswegen korrigiert werden.

Das "Haus Dietz" wurde zu DDR-Zeiten mit Mitteln des Denkmalfonds wieder aufgebaut. Es wurde unter 4.2 lfd. Nr. 24 mit dem Namen "Wohnhaus Heinrich Dietz", jedoch mit der falschen Hausnummer 23 (Haus Ludwig) in die - vom Rat der Stadt Potsdam - am 20.01.1977 bestätigte

Kreisdenkmalliste aufgenommen.

Diese Liste wurde nach § 34 des vom Landtag am 27.06. 1991 beschlossenen Denkmalschutzgesetzes übernommen - die Bezeichnung lautet jetzt "Haus Ludwig" weil es tatsächlich die Nummer 23 trägt - und damit das "Haus Dietz" weggelassen. Das kann nach Würdigung der Abläufe verfahrensrechtlich nicht richtig gewesen sein.

Mit der Heilung des fehlerhaften Verwaltungsaktes ist der Erhalt des "Hauses Dietz" möglich.

 

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