Beschlussvorlage - 12/SVV/0283

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Der Bebauungsplan Nr. 8D „Teilbereich südliche Verlängerung Uferweg“ OT Groß Glienicke ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in einem Änderungs- und Ergänzungsverfahren aufzustellen (siehe Anlage).

 

2.      Die Festlegung der Priorität entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2011 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung soll für das Änderungsverfahrens erst im weiteren Aufstellungsverfahren bestimmt werden.

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Erläuterung

Begründung:

 

Bebauungsplan Nr. 8D „Teilbereich dlicher Verlängerung Uferweg“, OT Groß Glienicke

Aufstellungsbeschluss zur Änderung und Ergänzung

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8D „Teilbereich dliche Verlängerung Uferweg“, OT Groß Glienicke.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst Flurstücke der Flur 5 und Flur 10 in der Gemarkung Groß Glienicke in den folgenden Grenzen:

 

Im Norden:               begrenzt durch die gedachte Wasserlinie in einem Abstand von 50 Metern parallel zur Uferlinie des Groß Glienicker Sees

Im Osten:              begrenzt durch die Landesgrenze zu Berlin

Im Süden:              begrenzt durch die nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 160 der Flur 10 sowie die im Lageplan (Anlage) näher abgegrenzten Teilflächen der Flurstücke 1, 2 und 3 der Flur 10

Im Westen:              begrenzt durch die östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 168 der Flur 10.

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,4 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

Das Plangebiet liegt am süstlichen Rand des Ortsteils Groß Glienicke direkt an der Landesgrenze zu Berlin (Ortslage Kladow des Bezirks Spandau). Es umfasst sowohl die direkten Uferflächen des Groß Glienicker Sees als auch Wasserflächen. Ein Teil des Geltungsbereichs ist Bestandteil des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 8 „Seepromenade Dorfstraße“ und dort als private Grünflächen festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet „nigswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“ schließt die Flächen des Geltungsbereichs mit ein, in denen sich auch geschützte Biotope nach § 32 BgbNatSchG befinden.

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

r den größten Teil des in Groß Glienicke gelegenen Uferbereich des Groß Glienicker Sees sieht der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 8 „Seepromenade Dorfstraß einen durchgehenden öffentlichen Uferweg vor. Die Umsetzung des Bebauungsplans wird intensiv vorangetrieben. In der derzeitigen Planung endet der Uferweg am süstlichen Ende mit seiner Einmündung auf die Landhausstraße. Seitens des Bezirksamts Berlin-Spandau und der Landeshauptstadt Potsdam besteht ein gemeinsames Interesse, einen gemeindeübergreifenden Lückenschluss der Uferwege herzustellen, um die Attraktivität des Uferbereiches für die Naherholung weiter zu steigern.

 

Die betroffenen Flächen auf Potsdamer Seite befinden sich derzeit im planungsrechtlichen Außenbereich. Um die Verlängerung des Uferweges herstellen zu können, wird ein Planerfordernis ausgelöst. Im Rahmen des Planverfahrens sind die rechtlichen und naturschutzfachlichen Rahmenbedingungen und bestehenden Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Planungsziele

Das Ziel der Planung ist die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen gemeindeübergreifenden durchgängigen öffentlichen Uferweg und die dauerhafte Erlebbarkeit der Uferzone des Groß Glienicker Sees für die Allgemeinheit.

 

Der genaue Umfang der öffentlichen Nutzung bzw. die Abgrenzung von privaten und öffentlichen Nutzungen unter Berücksichtigung der bestehenden Eigentumsverhältnisse und rechtlichen Rahmenbedingungen soll im Aufstellungsverfahren detailliert bestimmt werden. Das Planaufstellungsverfahren soll in enger Abstimmung mit dem Bezirksamt Berlin-Spandau erfolgen, um die Planung des gemeindeübergreifenden Wegeverlauf zu optimieren.

 

Die Planungsziele entsprechen sowohl den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans als auch des Entwurfs des Flächennutzungsplans sowie den Landeszielen.

 

In der Verfassung des Landes Brandenburg ist in Artikel 40 Abs. 3 bestimmt, dass Land, Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet sind, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.

 

§ 6 Abs. 3 des Gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg 2007 (LEPro 2007) führt als Grundsatz der Raumordnung zur Freiraumentwicklung aus: „Die öffentliche Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern und anderen Gebieten, die für Erholungsnutzung besonders geeignet sind, sollen erhalten oder hergestellt werden.“

 

Für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewerten werden. Der Umfang der Umweltprüfung wird sich schwerpunktmäßig auf das Thema des Biotopschutzes erstrecken.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) liegen vor; zur städtebaulichen Ordnung und Entwicklung ist das Bauleitplanverfahren erforderlich.

 

Mit der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2008 über den Entwurf des Flächennutzungsplans und dessen Auslegung gilt dieser Entwurf als Grundlage für die vorliegende Planung. Der Entwurf sieht eine Darstellung der Fläche als Wald vor. Es ist nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen, dass der Bebauungsplan Nr. 8D „Teilbereich südliche Verlängerung Uferweg“, OT Groß Glienicke aus künftigen Darstellungen des FNP entwickelt sein wird.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- bzw. Verfahrenskosten:

r die Durchführung des Planverfahrens fallen keine externen Planungskosten an, da es verwaltungsintern erarbeitet werden soll.

r die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens fallen verwaltungsinterne Aufwendungen an. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür in der Verwaltung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die in der Verwaltung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen sollen, da das Planverfahren im öffentlichen Interesse liegt, ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden. Auch diese Leistungen sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten:

Angaben zur weiteren zeitlichen Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des weiteren Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist. Mit der Umsetzung der Planung ist jedoch nicht vor 2014 zu rechnen.

 

Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.

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Anlagen

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