Beschlussvorlage - 12/SVV/0323

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Aufhebung der Beschlüsse zur Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam 2012 vom 28.12.2011 und vom 25.01.2012, DS 11/SVV/0681.

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Erläuterung

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Begründung:

 

Am 28.12.2011 haben die Stadtverordneten in ihrer Sitzung mehrheitlich die von der Verwaltung eingebrachte Straßenreinigungsgebührensatzung 2012, DS 11/SVV/0681 mit der Änderung beschlossen, dass in die Satzung eine Reinigungsklasse RK 2/12 mit einem Gebührensatz von 1,69 €r ausschließliche maschinelle Straßenreinigung einzuordnen ist.

Dieser Beschluss wurde vom Oberbürgermeister gegenüber dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung am selbigen Tag beanstandet.

 

Auf ihrer Sitzung am 25.01.2012 wiederholten die Stadtverordneten ihre Beschlussfassung zur eingebrachten Straßenreinigungsgebührensatzung 2012 mit gleicher Ergänzung einer Gebühr von 1,69 € in der Reinigungsklasse RK 2/12.

Dieser Beschluss wurde durch den Oberbürgermeister am 08.02.2012 erneut gegenüber dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung beanstandet. In der weiteren Folge beantragte der Oberbürgermeister mit  Schreiben vom 17.02.2011 bei der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde die Herbeiführung einer Entscheidung nach § 55 Abs. 1 Satz 10 BbgKVerf.

 

Am 21.03.2012 fand im Ministerium des Innern des Landes Brandenburg ein Erörterungstermin zu den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung zur Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung statt. Hierbei bestätigten die Vertreter der Kommunalaufsicht die Beanstandung des Oberbürgermeisters.

 

Zwar ist die Stadtverordnetenversammlung bei der Bildung von Reinigungsklassen innerhalb eines nachvollziehbaren Systems frei in ihrer Entscheidung, jedoch müssen sie bei der Beschlussfassung zur Satzung über die Straßenreinigungsgebühren die entsprechenden vertraglichen Regelungen mit dem beauftragten Dritten berücksichtigen. Bei der Kalkulation muss auf die tatsächlich mit der STEP vereinbarten Preise zurückgegriffen werden.

Dies ist im vorliegenden Beschluss nicht erfolgt. Ein aus heutiger Sicht rechtswidriger Gebührensatz aus 2011 wurde erneut für 2012 herangezogen. Insofern mangelt es hier an der erforderlichen ordnungsgemäßen Kalkulation.

 

hrend der Sitzung des Hauptausschusses am 11.04.2012 erfolgte eine Verständigung zum weiteren Verfahrensablauf r eine Beschlussfassung über eine rechtskonforme Straßenreinigungsgebührensatzung für 2012.

 

Dem folgend ist es erforderlich, die unter der DS 11/SVV/0681 gefassten Beschlüsse vom 28.12.2011 und 25.01.2012 durch die Stadtverordnetenversammlung aufzuheben.

 

In der weiteren Folge wird der Oberbürgermeister zu seinem Antrag auf Entscheidung nach § 55 Abs. 1 Satz 10 BbgKVerf bei der Kommunalaufsichtsbehörde eine Erledigungserklärung abgeben.

 

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