Beschlussvorlage - 12/SVV/0409

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.       Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB wird über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan SAN – P 15 „Teilbereich Block 18“ entschieden (s. Anlage 2).

 

2.       2.  Der Bebauungsplan SAN – P 15 „Teilbereich Block 18“ wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlage 1

 

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Erläuterung

Begründung:

 

1.                  Kurzeinführung zur Beschlussvorlage

 

·         Billigung des Abwägungsergebnisses und

·         Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan SAN – P 15 „Teilbereich Blocke 18“

 

 

1.1              Anlass und Ziel

Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam vom 04.03.2009 eingeleitet (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 9/2009 vom 30.04.2009).

 

Der Bebauungsplan SAN – P 15 konkretisiert für einen Teilbereich des Blockes 18 die Sanierungsziele des Gebietes der 2. Barocken Stadterweiterung im Sinne des Beschlusses über das Einzelhandelskonzept.

Der Bebauungsplan befindet sich in der Innenstadt der Landeshauptstadt Potsdam im Bereich der sogenannten „Einkaufsinnenstadt“, die im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes als zentraler Versorgungsbereich definiert und damit als städtebaulich schutzwürdig und als Standort für Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten festgelegt worden ist. Ein wesentliches Ziel des Einzelhandelskonzeptes ist die Stärkung der „Einkaufsinnenstadt“ durch die Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe bzw. die Erweiterung bestehender Betriebe. Diese Ziele des Einzelhandelskonzeptes werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes umgesetzt.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen eine großflächige Einzelhandelseinrichtung mit einer Geschossfläche von insgesamt bis zu ca. 3.600 m². Dies erfolgt im Rahmen der Innenentwicklung. Darüber hinaus sichert der Bebauungsplan die historisch gewachsene vorhandene Wohnnutzung und schließt andere, den Sanierungs-/ Entwicklungszielen entgegen stehende Nutzungen aus.

Der Bebauungsplan wurde daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklungspolitik und setzten die gesetzlichen Anforderungen an einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden um, indem sie eine innerstädtische, bereits durch Einzelhandel genutzte Fläche in einer gut erschlossenen Lage einer intensivierten Nutzung zuführen bzw. die bestehende Nutzung entsprechend der gesamtstädtischen Ziele qualifiziert wird.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans SAN – P 15 „Teilbereich Block 18“ überschneidet sich teilweise mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes SAN – P 05 „Bran­denburger Straß ist. Für den Bereich, in dem sich die Geltungsbereiche überschneiden, werden die Regelungen des Bebauungsplans SAN – P 05 durch die Regelungen des Bebauungsplans SAN – P 15 konkretisiert und ersetzt. Für den sich überschneidenden Geltungsbereich treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften des Bebauungsplans SAN – P 05, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

 

Es sind örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 10 Nr. 1 Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) als Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen worden.

Die vielfältige und abwechslungsreiche Dachstruktur soll durch örtliche Bauvorschriften gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 der BbgBO gesichert bzw. erhalten werden.

Innerhalb des Bebauungsplanes sind auch örtliche Bauvorschriften gemäß § 81 Abs. 2 getroffen. Die Unterschreitungen der Abstandsflächenvorschriften bernahme landesrechtlicher Vorschriften Nr. 1) der BbgBO erfolgen zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart und zur städtebaulichen Gestaltung der „Einkaufsinnenstadt“.

 

 

1.2              Beteiligungsverfahren und Abwägungsergebnisse

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Nachbargemeinden sowie die Fachbereiche und Bereiche der Stadtverwaltung wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben

vom 09.09.2010 zur Stellungnahme aufgefordert. Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen haben den Planinhalt in seinen Grundzügen nicht berührt.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung fand in der Zeit vom 06.09.2010 bis einschließlich 08.10.2010 im Bereich Stadterneuerung in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam statt. Es wurden Stellungnahmen zur Anlieferung, zur Gebäudehöhe, zur Gestaltung und den Freiflächen abgegeben. Diese führte zur Änderung der Abgrenzung des Sondergebiets sowie zu Änderungen von Baugrenzen und der Anzahl der Vollgeschosse an der Grenze zum Grundstück Hermann-Elflein-Straße 17.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 06.06.2011 zur Stellungnahme aufgefordert. Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen haben den Planinhalt in seinen Grundzügen nicht berührt.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 06.06.2011 bis einschließlich 08.07.2011 im Bereich Stadterneuerung in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam statt. Ein Bürger brachte auf 15 Seiten seine Bedenken vor. Diese Stellungnahme wird auf den Seiten 53 bis 60 der Begründung des Bebauungsplans dargestellt und abgewogen.

Von Seiten des Eigentümers der im Sondergebiet gelegenen Flächen werden Änderungswünsche hinsichtlich der Baukörperausweisungen und der Ausweisungen der Vollgeschosse vorgetragen, da aufgrund von Mieterwünschen das Bauvorhaben modifiziert worden ist.

Die vorgetragenen Anregungen und Bedenken haben zu wesentlichen Änderungen des Bebauungsplans und seiner Begründung geführt.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 15.12.2011 zur Stellungnahme binnen eines Monats aufgefordert. Dabei wurde bestimmt, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen haben den Planinhalt in seinen Grundzügen nicht berührt.

 

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 02.01.2012 bis einschließlich 16.01.2012 (verkürzte Frist) im Bereich Stadterneuerung in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam statt. Dabei wurde bestimmt, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Im Rahmen dieses Verfahrensschrittes sind keine Stellungnahmen abgegeben worden.

 

 

1.3              Flächennutzungsplan

Die Festsetzungen des Bebauungsplans decken sich mit den Darstellungen aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Land Berlin aus dem Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm[1]). Die Landeshauptstadt Potsdam ist Oberzentrum gemäß (Z) 2.7 LEP B-B und soll als Siedlungsschwerpunkt für ihren Versorgungsbereich räumlich gebündelt u. a. Wirtschafts- und Einzelhandelsfunktionen erfüllen bzw. über ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen verfügen (§ 3 Abs. 1 LEPro 2007; (G) 2.8 LEP B-B). Gemäß Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanent­wurfes im Gestaltungsraum Siedlung. Gemäß (Z) 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B ist hier die Entwick­lung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen, möglich.

 

 

1.4 Empfehlung der Verwaltung

Sofern dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gefolgt wird, kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan SAN – P 15 „Teilbereich Block 18“ gefasst werden.

 

 

 

 

 

 

In den Unterlagen die den Stadtverordneten vorliegen, sind als Anlage enthalten:

 

Anlage 1:              Begründung zum Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen und Planzeichnung (67 + 1 Seiten)

 

Anlage 2:              Abwägungsvorschlag der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (15 Seiten)

 

 

 


[1])              Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31.03.2009, GVBl. S. 182

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für den städtischen Haushalt entstehen durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht.

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Anlagen

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