Beschlussvorlage - 12/SVV/0495

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.06.2008 zur Errichtung des Uferwegs Wasserwerk Leipziger Straße (DS 08/SVV/0456) wird aufgehoben.

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Erläuterung

Begründung:

 

Anlass für die Beschlussvorlage

Die Landeshauptstadt Potsdam und die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) sind aus den nachfolgend dargestellten Gründen zu der Erkenntnis gelangt, dass für die Errichtung eines Uferwegs über das Gelände des Wasserwerks Leipziger Straße und dessen öffentliche Nutzung keine realistische Chance besteht.

 

Bestehende Situation

Ein Ziel der Stadtentwicklung bezüglich der Freiraumplanung ist es, die Naherholungsräume der Landeshauptstadt Potsdam miteinander zu verbinden.

Entlang des östlichen Havelufers gibt es bereits einen öffentlichen Uferweg, der, im Norden vom Babelsberger Park kommend, an der Havel entlang des Zentrum-Ost und über die Nuthe in Richtung Südwesten entlang der Neuen Fahrt bis zur Babelsberger Straße an der Langen Brücke führt. Der bestehende Uferweg entlang der Neuen Fahrt sollte zukünftig nach Südwesten fortgesetzt werden, die Lange Brücke und die Eisenbahnbrücke an der Heinrich-Mann-Allee unterqueren, als Uferpromenade entlang der nördlichen Speicherstadt, durch das ehemalige Mühlengelände bis zum Platz Zurniglichen Hofbrauerei und danach durch die südliche Speicherstadt führen, um weiter über das Gelände des Wasserwerks Leipziger Straße nach Süden und Westen in Richtung Hermannswerder verlängert zu werden.

 

Um dieses Ziel zu erreichen, sind verschiedene Schritte eingeleitet worden.

Innerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 36-1 „Speicherstadt / Leipziger Straße“ soll ein öffentlicher Ufergrünzug mit einer Uferpromenade an der Havel festgesetzt werden. Die Fortführung der geplanten Trasse des Fuß- und Radwegs nach Süden folgt dem Erschließungskonzept, das mit den Eigentümerinnen der mittleren und südlichen Speicherstadt abgestimmt und in den verschiedenen politischen Gremien vorgestellt worden ist.

Für die Sicherstellung der Wegeführung als öffentlicher Fuß- und Radweg im Süden der Speicherstadt haben die Landeshauptstadt Potsdam und die Eigentümerinnen von Teilflächen einen Gestattungsvertrag zugunsten der Allgemeinheit abgeschlossen. Eine Eigentümerin hat zugunsten der Wegeführung ihre Planung zur Errichtung des sog. Speichers 12 modifiziert. Die Wegeführung soll innerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 36-3 „Speicherstadt Süd“ gesichert werden.

Die EWP als Betreiberin des Wasserwerks hat unter der Voraussetzung einer wasserrechtlichen Genehmigung der Errichtung eines Uferwegs über ihr Grundstück und dessen öffentlicher Nutzung zugestimmt.

Die Landeshauptstadt Potsdam hat für den Bau eines uferbegleitenden Wegs entlang des östlichen Havelufers vom Zentrum-Ost bis zur Halbinsel Hermannswerder einen Förderantrag beim Land Brandenburg r den Lückenschluss zu Teilabschnitten gestellt.

 

Voraussetzungen zur Herstellung des Uferwegs

Die EWP hat der Wegeführung über das Wasserwerksgelände unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die vom Land geplante Neufestlegung der Wasserschutzzonen des Wasserwerks Leipziger Straße die rechtliche Möglichkeit hierzu eröffnet. Nach bisheriger Regelung liegt das Wasserwerk in Gänze in der Wasserschutzzone I; darin ist die Errichtung eines öffentlichen Wegs ausgeschlossen. Im Zuge der Neubemessung der Schutzzonen, nach der der Fassungsbereich um die einzelnen Brunnen voraussichtlich nur noch einen 10 m Radius in der Schutzzone I beinhalten würde, würde das übrige Gelände des Wasserwerks in der Wasserschutzzone II liegen. Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung von besonderen Sicherheitsvorschriften sowie der Einholung der Zustimmung der unteren Wasserbehörde erschien eine Wegeführung über das Wasserwerksgelände denkbar.

 

Schon im Zusammenhang mit den Abstimmungen zur Untersetzung des gestellten Förderantrages sind hier allerdings Hindernisse erkennbar geworden. Nach entsprechenden Informationen zeichnete sich ab, dass das für die Förderentscheidung des Landes zu den beantragten Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung geforderte Einvernehmen der beteiligten Landesressorts nicht zu erreichen sein wird, mithin der Förderzweck einer großumigen Uferwegverbindung vom Nuthepark bis Hermannswerder in Frage gestellt ist.

Überdies haben die parallelen Vorabstimmungen zur wasserrechtlichen Genehmigungs­higkeit deutlich unterschiedliche Auffassungen der beteiligten Fachdienststellen hervor­gebracht, welche Risiken die bauliche Herstellung sowie die Nutzung des Uferweges entlang der Uferlinie des Wasserwerks in sich bergen kann. Das Ministerium für Umwelt. Gesundheit und Verbraucherschutz, das sich eine abschließende Beurteilung hierzu vorbehalten hat, hat letztlich entschieden, die oben beschriebene Neuabgrenzung der Wasserschutzzonen vorläufig aufzuschieben, womit aktuell nicht einmal eine Entscheidungsbasis gegeben wäre. Das Ministerium hat als allein denkbaren Lösungsansatz auf eine Steg-gebundene Umwegung des Wasserwerks verwiesen, die allerdings aufgrund der erheblich höheren Kosten nicht förderfähig wäre und zudem als ganzjährig nutzbarer Schulweg in Richtung Hermannswerder ausscheidet, da eine Stegführung nicht winterdiensttauglich wäre.

r die beantragte Fördermaßnahme, die, wie erläutert, auf einen großumigen Uferweg-Zusammenhang orientiert ist, ist deshalb nach Abstimmung mit den maßgeblichen Stellen des Landes zur Erhaltung des Förderzwecks auf ein verändertes Maßnahmenbündel abgestellt worden – der Antrag ist deshalb nunmehr umgestellt auf verschiedene Maßnahmen des Lückenschlusses in der Verbindung von der Schiffbauergasse zur Speicherstadt mit Anbindung auch an das vorhandene Wegenetz auf der linken Havelseite in Richtung Zentrum-Ost und Babelsberger Park. Eine Förderung von Maßnahmen im Uferbereich innerhalb der Speicherstadt ist damit mangels Bedeutsamkeit für das gesamte Netz leider nunmehr ausgeschlossen, lediglich der Anschluss an das interne Erschließungsnetz der Speicherstadt wird noch zum Förderrahmen gehören.

Vor diesem Hintergrund muss im Bereich des Wasserwerks – ungeachtet der grundsätzlichen Zustimmung der EWP als Betreiberin – die uferseitige Führung der Wegeverbindung nach Hermannswerder nunmehr als nicht realisierbar bewertet werden; es bleibt in diesem Abschnitt nur die landseitige Umwegung über die Leipziger Straße.

 

Sicherung des Fuß- und Radwegs durch die Speicherstadt

Nach dem bisherigen städtebaulichen Konzept wird es einen Fuß- und Radweg durch die Speicherstadt geben, der zunächst am Havelufer und in der nördlichen und mittleren Speicherstadt über die Straße „Am Speicher“ (Baugenehmigung erteilt; im Bebauungsplanentwurf Nr. 36-1 die Planstraße 4.2), über den Platz Zur Königlichen Hofbrauerei weiter durch die südliche Speicherstadt voraussichtlich über die Friedrich-Wilhelm-Boelcke-Straße führen wird und danach auf die Leipziger Straße schwenkt. Auf der Leipziger Straße wird der Radverkehr auf den vorhandenen Radfahrstreifen geführt; aktuell wird geprüft, unter welchen technischen und verkehrsorganisatorischen Bedingungen es möglich ist, diese auch als Schulweg wichtige Verbindung in beiden Richtungen auf der nördlichen Straßenseite zu führen, um so eine doppelte Querung der Straße (für die Richtung stadteinwärts) in diesem kurzen Abschnitt zu vermeiden.r den Fußverkehr besteht die Möglichkeit, die Friedrich-Wilhelm-Boelcke-Straße bis zur Einmündung in die Leipziger Straße zu nutzen, welche als Mischverkehrsfläche hergestellt wurde. In der Leipziger Straße besteht auf der Seite des Wasserwerks ein Gehweg, der im Süden über eine Treppenanlage und eine Rampe an den vorhandenen Uferweg an der Vorderkappe angebunden ist.

 

 

Aufhebung des Beschlusses DS 08/SVV/0456

Aus den genannten Gründen kann die Landeshauptstadt ihrer Verpflichtung, die sie mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.06.2008 (DS 08/SVV/0456) zur Errichtung und öffentlichen Nutzung eines Uferwegs über das Wasserwerk Leipziger Straße verbindlich eingegangen ist, nicht nachkommen. Sie hat weder die rechtlichen noch die finanziellen Möglichkeiten zur Realisierung des Uferwegs über das Wasserwerksgelände. Da nicht abzusehen ist, ob die Voraussetzungen zur Errichtung und öffentlichen Nutzung eines Uferwegs in ferner Zukunft gegeben sein könnten, soll der genannte Beschluss aufgehoben werden.

 

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