Antrag - 02/SVV/0212

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Drucksachen, die investive Maßnahmen beinhalten und keine Folgekosten angeben, dürfen von der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung nicht auf die Tagesordnung der StVV gesetzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Erläuterung

Investitionen haben für den kommunalen Haushalt besondere Bedeutung. Das Haushaltsrecht verlangt deshalb von den Gemeinden bei der Planung, Vorbereitung, Veranschlagung und Durchführung ihrer Investitionen besondere Sorgfalt (GemHVO § 9 (3)). Da die Mehrzahl der kommunalen Investitionen durch ihre späteren Betriebs- und Unterhaltungskosten unvermeidliche, fortdauernde Ausgaben (Folgekosten) mit sich bringen, ist die voraussichtliche Haushaltsbelastung vorher sorgfältig zu ermitteln.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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