Antrag - 12/SVV/0608

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der § 3 „Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner“ Abs. 2 lit. c, d und e der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam ist wie folgt zu ändern:

 

c)              Unbeschadet sondergesetzlicher Regelungen sind Ort, Zeit und Gegenstand der Einwohnerversammlung mindestens zwei Wochen vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Gelegenheit zur Äerung und Erörterung besteht.

d)              Über die Einwohnerversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich durch den/die Oberbürgermeister/in zugeleitet wird. Auf der Einwohnerversammlung ist ein/eine Sprecher/in der betroffenen Einwohnerschaft zu bestimmen. Der/Die Sprecher/in erhält im Rahmen eines Rederechtes in der Stadtverordnetenversammlung die Gelegenheit, die Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung vorzutragen.

e)              Die Einwohnerversammlungen können auf einzelne im Kommunalverzeichnis des Landes Brandenburg erfasste bewohnte Gemeindeteile, Ortsteile oder Wohnplätze begrenzt werden. In diesem Fall ist der Antrag nach § 3 Abs. 2 lit. b von 3 Prozent, mindestens aber von 100 Einwohnerinnen und Einwohnern des betroffenen bewohnten Gemeindeteils, Ortsteils oder Wohnplatzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu stellen.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Allgemein

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass Einwohnerversammlungen als Mittel der Bürgerbeteiligung in der Landeshauptstadt Potsdam verstärkt eingesetzt wurden. Den Wunsch nach einem weiteren Ausbau der rgerbeteiligung sollten Politik und Verwaltung auf dem Weg zur Bürgerkommune Potsdam unterstützen. Hierbei gilt es, die bereits vorhandenen und bewährtenglichkeiten der Bürgerbeteiligung in der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam zu konkretisieren und zu stärken, Hürden für mehr Beteiligung zu senken und die Verbindlichkeit für die Bürger zu erhöhen. Es soll erreicht werden, dass durch eine transparente Beteiligung die Umgangskultur zwischen Einwohner/innen, Verwaltung und Kommunalpolitik (Dialog auf Augenhöhe) gefördert und das Vertrauen in die repräsentative Demokratie gestärkt wird.

 

Änderung § 3 Abs. 2 lit. c der Hauptsatzung

Die Änderung betrifft die Frist für die öffentliche Bekanntmachung der Einwohnerversammlung. Mit der Änderung von einer Woche auf zwei Wochen soll den Einwohnerinnen und Einwohnern eine angemessene Frist r die Vorbereitung auf die Einwohnerversammlung eingeräumt werden. Dies sichert einerseits eine höhere Beteiligung und andererseits auch eine höhere Qualität der Ergebnisse.

 

 

Änderung § 3 Abs. 2 lit. d der Hauptsatzung

In der Neufassung des Abs. 2 lit. d wird über das auf der Einwohnerversammlung zu führende Protokoll ein gemeinsames Ergebnis definiert, welches verbindlich der Stadtverordnetenversammlung über den/die Oberbürgermeister/in zur Kenntnis gegeben wird. Gleichzeitig wird den Einwohnerinnen und Einwohnern über das eingeräumte Rederecht in der Stadtverordnetenversammlung die Möglichkeit gegeben, den Stadtverordneten noch einmal ihre Anregungen und Vorschläge darzulegen und ggf. auch Fragen zu beantworten. Mit dieser Vorgehensweise wird das Vertrauen in die Mittel der Bürgerbeteiligung gestärkt.

 

Änderung § 3 Abs. 2 lit. e der Hauptsatzung

Die Änderung des § 3 Abs. 2 lit. e der Hauptsatzung zielt auf eine präzisierte und für die Einwohnerinnen und Einwohner nachvollziehbarere Definition der Gebiete, auf die eine Einwohnerversammlung begrenzt werden kann. Grundlage ist das Kommunalverzeichnis des Landes Brandenburg (siehe Anlage mit Stand vom 14.03.2012), in welchem alle bewohnten Gemeindeteile, Ortsteile und Wohnplätze der Landeshauptstadt erfasst sind und laufend fortgeschrieben werden. Die Mindestanzahl von 100 Einwohnerinnen und Einwohnern zur Beantragung einer Einwohnerversammlung soll sicherstellen, dass das Beteiligungsmittel der Einwohnerversammlung nur eingesetzt wird, wenn eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern betroffen ist. Andererseits bleibt aber die Möglichkeit erhalten, selbst für kleinere Wohnplätze dieses Beteiligungsmittel zu nutzen.

 

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Anlagen

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