Antrag - 12/SVV/0655
Grunddaten
- Betreff:
-
Potsdamer Solarsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Beteiligt:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Einreicher*:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.11.2012
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05.12.2012
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06.03.2013
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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Vorberatung
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22.11.2012
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen
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Vorberatung
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27.11.2012
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15.01.2013
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Landeshauptstadt Potsdam gibt sich zur verbindlichen Nutzung der Solarenergie in Gebäuden eine Solarsatzung.
Die festzusetzenden ordnungsrechtlichen Regelungen sollen sich dabei an der Solarsatzung der Stadt Marburg orientieren.
Über diese Regelungen hinaus, soll die Satzung weitere Instrumente der Landeshauptstadt Potsdam zur geplanten Umgestaltung der örtlichen Energieversorgung beinhalten (Anreize durch finanzielle Förderung, Information durch Beratungsleistung, Gebäudebewertungen, Energieeffizienz-Konzepte).
Der Stadtverordnetenversammlung ist in der Dezember Sitzung 2012 ein erster Zwischenbericht zu erstatten.
Erläuterung
Begründung
Am 18. März 2011 haben sich die Mitglieder des Bundesrates in der 881. Plenarsitzung auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE) befasst. Dieses Gesetz novelliert u.a. auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das seit Anfang 2009 gilt. Da nur der Neubaubereich durch Bundesgesetz geregelt ist, soll sich eine Potsdamer Solarsatzung auf der Grundlage des § 81, Abs. 7 Brandenburgische Bauordnung nun auf Regelungen für den Gebäudebestand konzentrieren.
Auszug aus der Brandenburgischen Bauordnung, § 81, Abs. 7
(7) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften für vor dem 1. Januar 2009 fertig gestellte Gebäude die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien festsetzen, wenn die erforderlichen Maßnahmen technisch und rechtlich möglich, wirtschaftlich zumutbar und verhältnismäßig sind, zu einer Verminderung des Energiebedarfs beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können. Die Gemeinde kann dabei insbesondere
1. Mindestflächen für Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen festsetzen,
2. die Nutzungspflicht abhängig machen von
a) Änderungen am Gebäude, wie der vollständigen oder teilweisen Erneuerung der Dacheindeckung, der Dächer oder der Fassaden,
b) dem Austausch von Heizkesseln oder Anlagen zur Wärmeerzeugung.