Beschlussvorlage - 12/SVV/0669

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

In die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam werden folgende Vertreter/innen der Landeshauptstadt Potsdam und deren Stellvertreter neu entsandt:

 

Mitglieder:                                                                         Vertreter:

 

1. Oberbürgermeister Herr Jann Jakobs (gesetzt)     Herr Bürgermeister Burkhard Exner (gesetzt)

2. Herr Peter Kaminski (DIE LINKE)                                  Herr Dr. Klaus-Uwe Gunold (DIE LINKE)

3. Frau Anke Michalske-Acioglu (SPD)                    Herr Claus Wartenberg (SPD)

4. Herr Horst Heinzel (CDU/ANW)                           Herr Günter Anger (CDU/ANW)

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Begründung:

 

 

I. Sachverhalt

 

Mit Beschluss vom 02.05.2012 (Drucksache Nr. 12/SVV/0165) hat die Stadtverordnetenversammlung (SVV) für die aktuelle Wahlperiode ihre Vertreter/innen als Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam (ZV MBS) sowie deren Stellvertreter neu bestellt.

 

Folgende Vertreter/innen der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) und deren Stellvertreter wurden somit als Mitglieder in die Verbandsversammlung des ZVMBS entsandt:

 

1. Oberbürgermeister Herr Jann Jakobs als Mitglied

    Vertreter: Bürgermeister Herr Burkhard Exner

 

2. Herr Peter Kaminski (DIE LINKE) als Mitglied

    Vertreter: Herr Dr. Klaus-Uwe Gunold (DIE LINKE)

 

3. Frau Anke Michalske-Acioglu (SPD)als Mitglied

    Vertreter: Herr Claus Wartenberg (SPD)

 

4. Herr Horst Heinzel (CDU/ANW) als Mitglied

    Vertreter: Herr Michael Schröder (CDU/ANW)

 

Aufgrund der Mandatsniederlegung des Stadtverordneten, Herrn Michael Schröder, hat die Fraktion CDU/ANW vorgeschlagen, anstelle von Herrn Michael Schröder nunmehr Herrn Günter Anger als Stellvertreter des Mitgliedes der Verbandsversammlung des ZVMBS, Herrn Horst Heinzel, in die Zweckverbandsversammlung zu entsenden. Daher ergibt sich die Notwendigkeit zur Neubestellung der Vertreter/innen und deren Stellvertretern.

 

Am ZV MBS sind gemäß der vorliegenden Unterlagen der MBS folgende Gebietskörperschaften als Anteilseigner beteiligt:

 

Landkreis Potsdam-Mittelmark              19,15 %

Landkreis Oberhavel                                          18,75 %

Landeshauptstadt Potsdam                            18,75 %

Landkreis Dahme-Spreewald              15,10 %

Landkreis Havelland                                          12,89 %

Stadt Brandenburg an der Havel                8,37 %

Landkreis Teltow-Fläming                              6,99 %

 

Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des ZV MBS, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 01.07.2009, entsendet jedes Verbandsmitglied 4 Vertreter/innen in die Verbandversammlung.

 

Der Oberbürgermeister der LHP und sein allgemeiner Stellvertreter gelten nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) als „gesetzt“.

 

Gemäß § 15 Abs. 3 GKG i.V.m. § 56 Abs. 2 BbgKVerf ist der Bürgermeister und Beigeordnete des Geschäftsbereiches Zentrale Steuerung und Service der allgemeine Stellvertreter des Oberbürgermeisters der LHP.

Die Besetzung des Oberbürgermeisters der LHP (1 Sitz) - und für den Vertretungsfall - seines Stellvertreters werden auf die Gesamtanzahl der von der LHP in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreter/innen der LHP angerechnet.

 

Die sonstigen Vertreter/innen der Landeshauptstadt Potsdam in der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter/innen sind u.a. aus der Mitte ihrer Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit entsprechend § 15 Abs. 4 GKG zu wählen.

 

Unter Zugrundelegung von § 41 Abs. 2 BbgKVerf berechnet sich die weitere Sitzverteilung daher unter Berücksichtigung des Standes vom 21.09.2012 wie folgt:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Sitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

Mitgliederzahl aller Fraktionen

 

Fraktion DIE LINKE                                           = 3 x 15/53 = 0,849              Þ              1 Sitz

Fraktion SPD                                                        = 3 x 15/53 = 0,849              Þ              1 Sitz

Fraktion CDU/ANW                                          = 3 x 6/53 = 0,339              Þ              1 Sitz

 

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen              = 3 x   5/53 = 0,283              Þ              0 Sitz

Fraktion FDP                                                        = 3 4/53 = 0,226              Þ              0 Sitz

Die Andere                                                        = 3 x   3/53 = 0,169              Þ              0 Sitz

rgerBündnis                                          = 3 x   3/53 = 0,169              Þ              0 Sitz

Potsdamer Demokraten                            = 3 x   2/53 = 0,113              Þ              0 Sitz

 

Gemäß § 5 der Satzung des ZV MBS dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören (Ausschließungsgründe):

 

a)              Dienstkräfte der Sparkasse

 

b)              Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglieder, Leiter Beamte, Angestellte oder Arbeiter von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln.

 

Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist.

 

c)              Dienstkräfte der Steuerbehörden

 

d)              Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die als Schuldner in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs-,Vergleichs- und Insolvenzverfahren oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldner in ein Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ff. ZPO verwickelt waren oder noch sind.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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