Dringlichkeitsvorlage - 01/SVV/0901

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2001 wird beschlossen. Die Nachtragshaushaltssatzung hat folgenden Wortlaut

 

2. Nachtragshaushaltssatzung

der Landeshauptstadt Potsdam für das Haushaltsjahr 2001

 

Aufgrund des § 79 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg wird mit Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 07.11.2001 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen :

§ 1

 

Die Festsetzung des Haushaltsplanes bleibt unverändert.

 

§ 2

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird von bisher 60.000.000 DM auf 89.600.000 DM festgesetzt.

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern bleiben unverändert.

 

§ 4

 

Die Erheblichkeitsgrenzen bleiben unverändert.

 

§ 5

 

Das Haushaltssicherungskonzept bleibt unverändert.

 

Potsdam,

 

 

Birgit Müller                                               Matthias Platzeck

Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung             Oberbürgermeister

 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Seit der Beschlussfassung über den 1. Nachtragshaushaltsplan 2001 hat sich die Liquiditätslage erheblich verschlechtert. Dieses liegt zum einen an den noch nicht abgedeckten Fehlbeträgen sowie der noch nicht realisierten 3. Gewoba-Tranche. Der durch die Haushaltssatzung festgelegte Höchstbetrag der Kassenkredite liegt gegenwärtig bei 60 Mio DM und wurde im Oktober 2001 erstmals ausgeschöpft. Um die nötige Liquidität für die Begleichung von Rechnungen, Gehältern sowie Sozialhilfeausgaben bis zum Jahresende sicherzustellen, ist eine Erhöhung des Kassenkreditrahmens dringend erforderlich. Der genehmigungsfreie Höchstbetrag liegt gemäß § 87 Abs.2 Gemeindeordnung bei 89,6 Mio DM.  Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass es in den vergangenen Wochen zu einem erheblichen Liquditätsabfluß durch den verstärkten Abbau von Haushaltsresten sowie die sich immer weiter nach hinten ziehende Abwicklung der 3. Gewoba-Tranche kam, die nunmehr dazu geführt haben, dass das Kassenkreditvolumen ausgeschöpft ist. Um die Zahlungsfähigkeit der Stadt Potsdam wieder herzustellen, ist daher eine umgehende Änderung der Nachtragshaushaltssatzung erforderlich, um Schaden von der Stadt abzuwenden.  Ein Zuwarten bis zur nächsten regulären Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.12.2001 hätte zur Folge, dass tarifliche und gesetzliche Ansprüche (z.B. Sozialhilfe, Löhne und Gehälter, etc.) nicht fristgemäß ausgezahlt werden könnten.  Die Angelegenheit duldet daher keinen Aufschub (vgl. § 43 Abs. 3 Gemeindeordnung).        

 

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