Antrag - 99/SVV/0664/1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Adressen ihrer Einwohnerinnen nicht mehr an Adressbuchverlage, Parteien und Wählergemeinschaften, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Privatpersonen zu veräußern.

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Erläuterung

Die im § 33 des brandenburgischen Meldegesetzes geregelte Möglichkeit des Widerspruches gegen die Übermittlung persönlicher Daten an die o.g. Gruppen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bürgerinnen diese Möglichkeit auch kennen.

Leider muß nach einigen Jahren Erfahrung mit dem Blauen Adressbuch festgestellt werden, dass die Mehrheit der Bürgerinnen nicht einmal weiß, dass ihre Adressen überhaupt weitergegeben werden dürfen.

Die vor den einzelnen Datenübermittlungen erschienenen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt (das nicht an alle Haushalte verteilt wird) und in der lokalen Presse waren offensichtlich nicht ausreichend, um diese Informationsdefizite zu beheben. Datenschutz ist aber inzwischen anerkanntermaßen ein Persönlichkeitsrecht, das den gleichen Stellenwert wie die im Grundrechtskatalog des GG ausdrücklich aufgezählten Rechte genießt. Dieses Recht steht damit grundsätzlich allen Personen zu,, unabhängig davon, ob und welche Zeitungen sie lesen.

Wie seit der widerrechtlichen Weitergabe gesperrter Adressen an die rechtsextremistische DVU offenkundig geworden ist, kann die versehentliche Weitergabe gesperrter Daten nnach menschlichen Fehlern nicht ausgeeschlossen werden. Dazu müßten erst technische Voraussetzungen geschaffen werden, die eine Überprüfung der Datensätze ermöglichen.

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