Antrag - 99/SVV/0664/1
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkauf von Privatadressen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Andere
- Einreicher*:
- Fraktion Die Andere
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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09.05.2001
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Erläuterung
Die im §
33 des brandenburgischen Meldegesetzes geregelte Möglichkeit des Widerspruches
gegen die Übermittlung persönlicher Daten an die o.g. Gruppen kann nur in
Anspruch genommen werden, wenn die Bürgerinnen diese Möglichkeit auch kennen.
Leider
muß nach einigen Jahren Erfahrung mit dem Blauen Adressbuch festgestellt
werden, dass die Mehrheit der Bürgerinnen nicht einmal weiß, dass ihre Adressen
überhaupt weitergegeben werden dürfen.
Die vor
den einzelnen Datenübermittlungen erschienenen Bekanntmachungen im Amtsblatt
der Stadt (das nicht an alle Haushalte verteilt wird) und in der lokalen Presse
waren offensichtlich nicht ausreichend, um diese Informationsdefizite zu
beheben. Datenschutz ist aber inzwischen anerkanntermaßen ein
Persönlichkeitsrecht, das den gleichen Stellenwert wie die im
Grundrechtskatalog des GG ausdrücklich aufgezählten Rechte genießt. Dieses
Recht steht damit grundsätzlich allen Personen zu,, unabhängig davon, ob und
welche Zeitungen sie lesen.
Wie seit
der widerrechtlichen Weitergabe gesperrter Adressen an die rechtsextremistische
DVU offenkundig geworden ist, kann die versehentliche Weitergabe gesperrter
Daten nnach menschlichen Fehlern nicht ausgeeschlossen werden. Dazu müßten erst
technische Voraussetzungen geschaffen werden, die eine Überprüfung der
Datensätze ermöglichen.