Beschlussvorlage - 12/SVV/0847

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.) Satzung über die Festsetzung der angemessenen Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit als Vertreter/ Vertreterin der Landeshauptstadt Potsdam in wirtschaftlichen Unternehmen gemäß  § 97 Abs. 8 BbgKVerf (Satzung gemäß § 97 Abs. 8 BbgKVerf)

 

2.) Leitlinie der Landeshauptstadt Potsdam zur Vergütung von Vertretern/ Vertreterinnen der Landeshauptstadt Potsdam in städtischen Unternehmen und Beteiligungen (Vergütungsleitlinie)

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

 

I. Satzung gemäß § 97 Abs. 8 BbgKVerf

 

Sachverhalt

 

Im Beteiligungsportfolio der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) befinden sich 40 aktive Unternehmen bzw. Beteiligungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei 18 Unternehmen bzw. Beteiligungen wurde ein Aufsichtsrat (mit der Bezeichnung Aufsichtsrat, Kuratorium oder Verwaltungsrat) gebildet; von 9 Unternehmen werden - nach den vorliegenden Organentscheidungen des Unternehmens - Vergütungen an die Aufsichtsratsmitglieder geleistet.

 

Gemäß § 97 Abs. 8 Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2012 (GVBl. I/12, [Nr. 01, ber. GVBl. I/12 Nr. 7]) sind Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter/ Vertreterin der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung sollen in der Hauptsatzung oder in einer gesonderten Satzung festgestellt werden.

 

 

Handlungsbedarf

 

Regelungen zur Angemessenheit von Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 97 Abs. 8 BbgKVerf liegen für die Beteiligungen der LHP bislang nicht vor.

Aufgrund der besonderen Gewichtung des Beteiligungsportfolios im Rahmen des Konzerns LHP sollte zur Festsetzung einer Angemessenheitsgrenze der Erlass einer gesonderten Satzung gegenüber Regelungen in der Hauptsatzung vorgezogen werden. Der Erlass einer gesonderten Satzung wird auch im Kommentar zur Kommunalverfassung des Landes Brandenburg von Schuhmacher/Obermann u.a., zuletzt aktualisiert im November 2011, § 97 Rdnr. 9 - u.a. wegen der flexibleren Handhabung bei eventuell späteren Änderungen - empfohlen.

 

 

Feststellung der Angemessenheit von Aufwandsentschädigungen der Gemeindevertreter/ Gemeindevertreterinnen der LHP in wirtschaftlichen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit

 

Laut Kommentar zur Kommunalverfassung des Landes Brandenburg von Schuhmacher/Obermann (a.a.O.) hat der Gesetzgeber bewusst auf die Vorgabe von Angemessenheitsgrenzen verzichtet, um der Gemeinde eine eigenverantwortliche - u.a. an ihre wirtschaftliche Situation orientierte - Festlegung zu ermöglichen. Auch seitens der Kommunalaufsicht wurden bezüglich der Angemessenheit keine Empfehlungen gegeben.

 

Grundsätzlich sollen Aufwandsentschädigungen die Mittel decken, die für die Erbringung einer Leistung notwendig sind. Hierbei ist auch das Maß der Verantwortung zu werten, welches mit der Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandates verbunden ist.

 

Anzumerken ist, dass für Gemeindevertreter/ Gemeindevertreterinnen die Regelung des § 97 Abs. 6 BbgKVerf gilt, wonach für den Fall, dass sie aus ihrer Aufsichtsratstätigkeit haftbar gemacht werden, die Gemeinde den Schaden zu ersetzen hat, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter/ Vertreterinnen auf Weisung gehandelt haben.

 

Die in anliegendem Satzungsentwurf vorgeschlagene Festsetzung der Angemessenheit von Aufwandsentschädigungen für die Vertreter/ Vertreterinnen der LHP in den Aufsichtsräten der wirtschaftlichen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist Ergebnis von Recherchen und orientiert sich an Satzungen anderer Städte und Gemeinden. Eine direkte Vergleichbarkeit ist aufgrund verschiedener Spezifitäten sowohl der Städte und Gemeinden als auch der Unternehmen selbst jedoch nicht gegeben. In Anlehnung an § 267 Handelsgesetzbuch (HGB) wurden die Angemessenheitsgrenzen für die Unternehmen nach drei Größenklassen für Kapitalgesellschaften differenziert.

 

Nach § 267 HGB werden die Größenklassen wie folgt kategorisiert bzw. umschrieben:

 

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, welche mindestens zwei der drei

nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

 

     - 4.840.000 € Bilanzsumme

    - 9.680.000 € Umsatzerlöse (p.a.)

     - 50 Arbeitnehmer (im Jahresdurchschnitt)

 

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, welche mindestens zwei der drei in

Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der

drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

 

      - 19.250.000 € Bilanzsumme

      - 38.500.000 € Umsatzerlöse (p.a.)

      - 250 Arbeitnehmer (im Jahresdurchschnitt)

 

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, welche mindestens zwei der drei in

Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.

Kapitalmarktorientierte (börsennotierte) Kapitalgesellschaften gelten stets als große.

 

Unter Maßgabe der in § 267 HGB festgeschriebenen Klassifizierung, gibt es im aktiven Beteiligungsportfolio der LHP derzeit vier große (Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH, PRO POTSDAM GmbH, ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH und Energie- und Wasser Potsdam GmbH), eine mittelgroße (Stadtentsorgung Potsdam GmbH) und 13 kleine Kapitalgesellschaften (davon eine Konzernmuttergesellschaft/ Stadtwerke Potsdam GmbH), in denen gemäß Gesellschaftsvertrag des jeweiligen Unternehmens ein Aufsichtsrat gebildet ist.

 

Die Stadtwerke Potsdam GmbH, die PRO POTSDAM GmbH und die Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH wurden u.a. aufgrund ihrer herausragenden Stellung als Muttergesellschaften eines Konzerns im Satzungsentwurf den großen Kapitalgesellschaften zugeordnet.

 

 

Rechtsgrundlage

 

Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 9 BbgKVerf über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Aufwendungen entstehen der Landeshauptstadt Potsdam nicht.

 

Durch die per Satzung gemäß § 97 Abs. 8 BbgKVerf erfolgende Regelung einer Angemessenheitsgrenze können sich gegebenenfalls in Abhängigkeit von der konkreten Anzahl der Aufsichtsratssitzungen und der festgesetzten Aufsichtsratsvergütung in den einzelnen Unternehmen Abführungen an den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam ergeben.

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Anlagen

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