Beschlussvorlage - 12/SVV/0894

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Ergänzung des § 2 des Gesellschaftsvertrages der POLO Beteiligungsgesellschaft mbH:

 

„Nebenleistungen dürfen im Rahmen des § 91 Abs. 5 Nr. 2 BbgKVerf erbracht werden, wenn diese nach Art und Umfang für den Geschäftsbetrieb von untergeordneter Bedeutung sind und die Betätigung der Gesellschaft nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird.“

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Erläuterung

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die POLO Beteiligungsgesellschaft mbH ist eine Tochtergesellschaft der ProPotsdam GmbH. Die ProPotsdam GmbH hält 100 % der Anteile an dieser Gesellschaft. Die Landeshauptstadt Potsdam wiederum ist alleinige Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH.

 

Gegenstand der POLO Beteiligungsgesellschaft mbH ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages die Erbringung immobilienwirtschaftlicher Dienstleistungen aller Art für die Gesellschafterin (ProPotsdam GmbH), für deren Beteiligungsgesellschaften und für die Landeshauptstadt Potsdam.

 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge wurden bestehende gesetzliche Beschränkungen zur wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen gelockert. Nach § 91 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) rfen nun Nebenleistungen erbracht werden,

1. die im Wettbewerb üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung angeboten werden und den öffentlichen Hauptzweck nicht beeinträchtigen oder

2. die der Ausnutzung bestehender, sonst brachliegender Kapazitäten bei der Gemeinde oder dem Unternehmen dienen.

 

Die POLO Beteiligungsgesellschaft mbH beabsichtigt r einen Zwischenzeitraum maklerähnliche Tätigkeiten zur Ausnutzung sonst brachliegender Kapazitäten zu erbringen. Hierbei will die Gesellschaft nicht aktiv-werbend am Markt auftreten, sondern auf Wunsch von Wohnungsbauinvestoren in Potsdam auf ehemals kommunalen Grundstücken errichtete Immobilien an Erwerbsinteressenten vermitteln. Es wurden bereits Anfragen an die Gesellschaft herangetragen, ausgesuchte Immobilien im Stadtgebiet zu vermarkten.

 

§ 91 Abs. 5 Nr. 1 BbgKVerf kommt als Rechtsgrundlage r solche Leistungen nicht in Betracht, da diese nicht in einem Zusammenhang mit Vertriebsaktivitäten der POLO Beteiligungsgesellschaft mbH für den Unternehmensverbund oder die Landeshauptstadt Potsdam stehen. Als Grundlage kommt nur die Regelung in § 91 Abs. 5 Nr. 2 BbgKVerf in Betracht.

 

Der Aufsichtsrat der ProPotsdam GmbH hat in seiner Sitzung am 21.11.2012 eine Beschlussempfehlung an die Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH, die Landeshauptstadt Potsdam, zur Ergänzung von § 2 des Gesellschaftervertrages der POLO Beteiligungsgesellschaft mbH um folgenden Satz gegeben:

„Nebenleistungen dürfen im Rahmen des § 91 Abs. 5 Nr. 2 BbgKVerf erbracht werden, wenn diese nach Art und Umfang für den Geschäftsbetrieb von untergeordneter Bedeutung sind und die Betätigung der Gesellschaft nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird.“

 

 

II. Handlungsbedarf

 

Die ProPotsdam GmbH als Gesellschafterin der POLO Beteiligungsgesellschaft mbH beabsichtigt, § 2 des Gesellschaftsvertrages um den zuvor genannten Satz zu ergänzen.

 

 

 

 

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der POLO Beteiligungsgesellschaft mbH bedarf der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. Die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der ProPotsdam GmbH berücksichtigt die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung.

 

Die kommunalrechtlichen Grenzen der Erbringung maklerähnlicher Tätigkeiten durch die POLO Beteiligungsgesellschaft mbH wurden zuvor mit dem Ministerium des Inneren abgestimmt.

 

Die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes dient dazu, vorübergehend sonst brachliegende Kapazitäten auszulasten.

 

 

III. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Änderung des Gesellschaftsvertrages der POLO Beteiligungsgesellschaft mbH sind das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 21 BbgKVerf entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Änderung des Unternehmenszwecks oder -gegenstandes.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 04.03.2009 entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über den wesentlichen Inhalt von Satzungen von Gesellschaften, an denen die Landeshauptstadt Potsdam unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält sowie über die Entsendung von Stadtverordneten in Aufsichtsräte oder Beiräte dieser Gesellschaften. Es wird ein Katalog wesentlicher Inhalte von Gesellschaftssatzungen aufgezählt. Wesentlicher Inhalt ist demnach der Gegenstand des Unternehmens.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Änderung des Gesellschaftvertrages der POLO Beteiligungsgesellschaft mbH hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Landeshauptstadt Potsdam.

 

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