Beschlussvorlage - 13/SVV/0144

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Vorschlagsliste (gemäß Anlage) r die Besetzung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für das Verwaltungsgericht Potsdam für die Amtszeit 01.07.2013 – 30.06.2018.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Wahlperiode der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg endet am 18.08.2013. Für die neue Amtszeit vom 19.08.2013 bis 18.08.2018 ist durch die Stadtverordnetenversammlung die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter für das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) gemäß § 28 VwGO mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.

 

Eine Abstimmung kann je Liste erfolgen; eine Einzelwahl ist nicht erforderlich.

 

Die Vorschlagsliste enthält entsprechend der gesetzlichen Vorgabe gem. § 28 VwGO den Namen, Geburtsort, Geburtstag und Beruf der vorgeschlagenen Person.

 

Die Zahl der durch die Landeshauptstadt Potsdam vorzuschlagenden Personen hat der Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auf seiner Sitzung vom 07.09.2012 endgültig mit 6 bestimmt. Nach § 28 VwGO ist die doppelte Anzahl der Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Demgemäß ist durch die Landeshauptstadt Potsdam eine Vorschlagsliste mit insgesamt 12 Personen aufzustellen und zu beschließen.

 

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen aller auf den Vorschlagslisten genannten Personen und ein Auszug aus den maßgelblichen gesetzlichen Bestimmungen für die Erstellung der Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit liegen im Büro der Stadtverordnetenversammlung für die Stadtverordneten zur Einsichtnahme vor.

 

Das Anschreiben des Präsidenten des OVG vom 11.09.2012 liegt dort ebenfalls zur Einsichtnahme vor.

 

Nach erfolgter Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung wird der Beschluss und die Liste dem OVG zugesandt. Der Wahlausschuss wählt daraus die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter aus.

 

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Anlagen

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