Beschlussvorlage - 02/SVV/0325

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Erste ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Am 23. Januar 2002 hat die Stadtverordnetenversammlung für das Gebiet der Stadt Potsdam die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Landeshauptstadt Potsdam beschlossen. Diese Verordnung wurde am 14.02.2002 vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als Kreisordnungsbehörde erlassen und im Amtsblatt 02/2002 der Landeshauptstadt Potsdam S. 3 vom 28.02.2002 verkündet. Sie ist in Kraft.

 

Nach § 2 Nr. 2 o.g. Verordnung wurden für Sonnabend, 1. Juni 2002, aus Anlass „Potsdamer Stadtfest", „Spielfest", Landesfinale der Sportaktion „Mach mit, mach's nach, mach's besser" verlängerte Öffnungszeiten freigegeben.

 

Mit Schreiben vom 02.04.2002 haben die Veranstalter  des „Großen Potsdamer Stadtfestes"  zum „Internationalen Kindertag" beantragt, die Verordnung zu ändern. Im Zuge der Planungsvorbereitungen zu diesem Fest haben sie nunmehr den Versorgungsschwerpunkt der Besucher dieses Events korrigiert auf den 02. Juni 2002.

 

Das „Große Potsdamer Stadtfest" ist eine qualitative Weiterentwicklung des traditionellen City-Sommerfestes im Gemeinschaftsprojekt des bisherigen Veranstalters AG City Potsdam mit den Werbegemeinschaften der Potsdamer Innenstadt, Interessengemeinschaft Holländisches Viertel, Bahnhofspassagen Potsdam, Wilhelmgalerie, Marktcenter, den Agenturen WPT Events und Dreieck Marketing. Es wird in der Zeit vom 31.05. bis 02.06.2002 an 12 Spielstätten stattfinden. Wir erwarten 250.000 bis 300.000 Besucher aus dem Umland von Potsdam und der Landeshauptstadt selbst. Ein Shuttletransfer wird die Frequentierung aller Spielstätten gewährleisten. Eine überregionale Ausstrahlung dieser Veranstaltung ist durch den erwarteten überdurchschnittlichen Besucherstrom aus dem Umland gegeben.

 

Zu allen Veranstaltungen und den aus ihrem Anlass freigegebenen verlängerten Verkaufszeiten an Sonnabenden bzw. zusätzlichen Verkaufszeiten an Sonntagen liegen Stellungnahmen der Gewerkschaft ver.di. e.V. und des Einzelhandelsverbandes Land Brandenburg e.V. aus Dezember 2001 vor. Die Bedenken der Gewerkschaften wurden geprüft. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen war für den Einzelfall das Erfordernis zur Versorgung der Veranstaltungsbesucher - durch zusätzliche Ladenöffnungszeiten - höherwertiger einzuschätzen. Insofern wird inhaltlich bezug genommen auf die Begründung zur Vorlage 02/SVV/0017 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.01.2002). Gewerkschaft und Einzelhandelsverband wurden jedoch informiert über die beantragte Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung und die dafür benannten Gründe.

 

Mit der Änderungsverordnung werden für das Gebiet der Landeshauptstadt aus besonderem Anlass in diesem Jahr verlängerte Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an fünf Sonnabenden und zusätzliche Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an drei Sonntagen freigegeben. Das zulässige Höchstmaß nach §§ 14 und 16 LSchlG wird damit nicht ausgeschöpft.

 

Das Landesfinale der Sportaktion „Mach mit, mach's nach, mach's besser" wird von der Änderungsverordnung nicht tangiert, da es auf den 25. Mai 2002 verlegt wurde. Das „Spielfest" ist inzwischen Bestandteil des „Großen Potsdamer Stadtfestes" geworden.

 

Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung sind gegeben.

 

Das Ladenschlussgesetz (LSchlG) erlaubt die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 14 an maximal vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden (unter Beachtung der Bindungswirkung von § 14 Abs. 1 Satz 2) und gemäß § 16 an maximal sechs Sonnabenden bis 21 Uhr. Die Landesregierung Brandenburg hat mit Verordnung vom 25.09.1999 bestimmt, dass die Kreisordnungsbehörden diese Tage mit Rechtsverordnung freigeben können.

 

Den Märkten und Messen ähnliche Veranstaltungen sind Ausstellungen, Kongresse, Kulturveranstaltungen, wie Theater- und Filmfestspiele, Musikfeste, Sportveranstaltungen, Verbraucherveranstaltungen, Volksfeste u.s.w., mit traditioneller und überörtlicher Bedeutung, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Der Besucherstrom darf nicht erst durch ein Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Vielmehr muss durch die Vielzahl der Besucher ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden bestehen. Für eine ordnungsbehördliche Verordnung besteht keinesfalls Anlass, wenn der Zweck der Veranstaltung primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu halten und deren Umsatz zu steigern, oder wenn das Offenhalten von Verkaufsstellen den Zweck einer Veranstaltung überhaupt erst rechtfertigen soll.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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