Beschlussvorlage - 02/SVV/0325
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
08.05.2002
|
Erläuterung
Am 23.
Januar 2002 hat die Stadtverordnetenversammlung für das Gebiet der Stadt
Potsdam die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Landeshauptstadt Potsdam beschlossen.
Diese Verordnung wurde am 14.02.2002 vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt
Potsdam als Kreisordnungsbehörde erlassen und im Amtsblatt 02/2002 der
Landeshauptstadt Potsdam S. 3 vom 28.02.2002 verkündet. Sie ist in Kraft.
Nach § 2
Nr. 2 o.g. Verordnung wurden für Sonnabend, 1. Juni 2002, aus Anlass „Potsdamer
Stadtfest", „Spielfest", Landesfinale der Sportaktion „Mach mit,
mach's nach, mach's besser" verlängerte Öffnungszeiten freigegeben.
Mit
Schreiben vom 02.04.2002 haben die Veranstalter des „Großen Potsdamer Stadtfestes" zum „Internationalen Kindertag"
beantragt, die Verordnung zu ändern. Im Zuge der Planungsvorbereitungen zu
diesem Fest haben sie nunmehr den Versorgungsschwerpunkt der Besucher dieses
Events korrigiert auf den 02. Juni 2002.
Das
„Große Potsdamer Stadtfest" ist eine qualitative Weiterentwicklung des
traditionellen City-Sommerfestes im Gemeinschaftsprojekt des bisherigen
Veranstalters AG City Potsdam mit den Werbegemeinschaften der Potsdamer
Innenstadt, Interessengemeinschaft Holländisches Viertel, Bahnhofspassagen
Potsdam, Wilhelmgalerie, Marktcenter, den Agenturen WPT Events und Dreieck
Marketing. Es wird in der Zeit vom 31.05. bis 02.06.2002 an 12 Spielstätten
stattfinden. Wir erwarten 250.000 bis 300.000 Besucher aus dem Umland von Potsdam
und der Landeshauptstadt selbst. Ein Shuttletransfer wird die Frequentierung
aller Spielstätten gewährleisten. Eine überregionale Ausstrahlung dieser
Veranstaltung ist durch den erwarteten überdurchschnittlichen Besucherstrom aus
dem Umland gegeben.
Zu allen
Veranstaltungen und den aus ihrem Anlass freigegebenen verlängerten
Verkaufszeiten an Sonnabenden bzw. zusätzlichen Verkaufszeiten an Sonntagen
liegen Stellungnahmen der Gewerkschaft ver.di. e.V. und des
Einzelhandelsverbandes Land Brandenburg e.V. aus Dezember 2001 vor. Die
Bedenken der Gewerkschaften wurden geprüft. Nach Abwägung der widerstreitenden
Interessen war für den Einzelfall das Erfordernis zur Versorgung der
Veranstaltungsbesucher - durch zusätzliche Ladenöffnungszeiten - höherwertiger einzuschätzen.
Insofern wird inhaltlich bezug genommen auf die Begründung zur Vorlage
02/SVV/0017 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.01.2002).
Gewerkschaft und Einzelhandelsverband wurden jedoch informiert über die
beantragte Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung und die dafür benannten
Gründe.
Mit der
Änderungsverordnung werden für das Gebiet der Landeshauptstadt aus besonderem
Anlass in diesem Jahr verlängerte Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an fünf
Sonnabenden und zusätzliche Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an drei
Sonntagen freigegeben. Das zulässige Höchstmaß nach §§ 14 und 16 LSchlG wird
damit nicht ausgeschöpft.
Das
Landesfinale der Sportaktion „Mach mit, mach's nach, mach's besser" wird
von der Änderungsverordnung nicht tangiert, da es auf den 25. Mai 2002 verlegt
wurde. Das „Spielfest" ist inzwischen Bestandteil des „Großen Potsdamer
Stadtfestes" geworden.
Die
Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung sind gegeben.
Das
Ladenschlussgesetz (LSchlG) erlaubt die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen
aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 14 an
maximal vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden (unter Beachtung
der Bindungswirkung von § 14 Abs. 1 Satz 2) und gemäß § 16 an maximal sechs
Sonnabenden bis 21 Uhr. Die Landesregierung Brandenburg hat mit Verordnung vom
25.09.1999 bestimmt, dass die Kreisordnungsbehörden diese Tage mit
Rechtsverordnung freigeben können.
Den
Märkten und Messen ähnliche Veranstaltungen sind Ausstellungen, Kongresse,
Kulturveranstaltungen, wie Theater- und Filmfestspiele, Musikfeste,
Sportveranstaltungen, Verbraucherveranstaltungen, Volksfeste u.s.w., mit
traditioneller und überörtlicher Bedeutung, die einen beträchtlichen
Besucherstrom anziehen. Der Besucherstrom darf nicht erst durch ein Offenhalten
der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Vielmehr muss durch die Vielzahl der
Besucher ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden bestehen. Für eine
ordnungsbehördliche Verordnung besteht keinesfalls Anlass, wenn der Zweck der
Veranstaltung primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu halten und
deren Umsatz zu steigern, oder wenn das Offenhalten von Verkaufsstellen den
Zweck einer Veranstaltung überhaupt erst rechtfertigen soll.