Beschlussvorlage - 13/SVV/0105

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam vom 07. November 2012 "Änderung der Kinderspielplatzsatzung" (DS 12/SVV/0456) wird aufgehoben.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die in dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07. November 2012 angeführte Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung vom 15. Juli 2008 betrifft die Regelung zu Kinderspielplätzen (§ 7 Abs. 3 BbgBO) nicht. Damit ist eine Anpassung der Kinderspielplatzsatzung vom 23. Juni 2006 allein aus diesem Grunde nicht erforderlich.

 

Die Prüfung, inwieweit der Gebäudebegriff im Sinne der Verpflichtung zur Errichtung von Kinderspielplätzen dahingehend auszulegen ist, dass auch Hausgruppen und Reihenhäuser als Gebäude mit mehr als vier Wohnungen gelten können, hat Folgendes ergeben:

 

Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat in seinem Schreiben vom 21. November 2012 (Anlage) ausdrücklich klargestellt, dass es nicht isoliert betrachtet auf die Zahl der Wohnungen in einem Gebäude ankommt, sondern auf die Zahl der Wohnungen auf dem Buchgrundstück. Das bedeutet, dass die Verpflichtung auch dann entstehen kann, wenn auf einem Baugrundstück mehrere Gebäude errichtet werden, in denen sich insgesamt mehr als vier Wohnungen befinden sollen (de/ Dirnberger/Förster/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen, Bauordnungsrecht Brandenburg, Losebl. (Stand: Januar 2012), § 7 Rdnr. 40). Hinsichtlich der relevanten Mindestzahl für die Auslösung der Errichtungs- und Unterhaltungspflicht ist unerheblich, ob die vorausgesetzten „mehr als vier Wohnungen“ in einem oder mehreren auf dem Grundstück errichteten Gebäuden liegen (Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 3. Aufl. (2009), § 7 Rdnr. 11). Bemessungsgrundlage für die Errichtungspflicht ist das Baugrundstück. Der Gemeinde steht mithin keine Befugnis zu, die Herstellungspflicht an eine andere Wohnungszahl zu knüpfen (Reimus/Semtner/Langer, a.a.O., § 7 Rdnr. 11). Würde die Errichtungspflicht an Hausgruppen und Reihenhäuser auf jeweils mehreren Grundstücken geknüpft, würde im Ergebnis die Herstellungspflicht an eine andere Wohnungszahl anknüpfen. Das ist nach § 7 Abs. 3 S. 2 BbgBO nicht zulässig.   

 

Auch eine Festsetzung von privaten Spielplatzflächen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist rechtlich nicht möglich. Insofern ist die Anknüpfung an eine angeblich bisherige Praxis in dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07. November 2012 unzutreffend.

 

In Bebauungsplänen wird die Anzahl der in den Gebäuden befindlichen Wohnungen nicht festgesetzt. Aus dem jeweiligen Bebauungsplan ist somit nicht ersichtlich, wie viele Wohnungen der Bauherr errichten wird. Grundlage für die Herstellungspflicht für Kinderspielplatzflächen ist gemäß § 3 Abs. 1 der Kinderspielplatzsatzung die Anzahl der Wohnungen. Diese lässt sich aus den Bebauungsplänen nicht ermitteln. Dies erfolgt erst im Baugenehmigungsverfahren.

 

Darüber hinaus sieht § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lediglich die Möglichkeit vor, den Standort von Nebenanlagen auf dem Grundstück festzusetzen. Eine Verpflichtung zu ihrer Errichtung wird dadurch nicht begründet. Die Erforderlichkeit muss sich aufgrund „anderer Vorschriften“ ergeben. Mit diesen anderen Vorschriften ist insbesondere das Bauordnungsrecht der Länder gemeint, nach dem Spielplätze für Mehrfamilienhäuser erforderlich sein können (Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 2009, § 9 Rdnr. 14).

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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