Beschlussvorlage - 13/SVV/0190

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam.

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

 

 

Begründung:

 

Die Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam ist letztmalig im Jahr 2002 geändert worden. Sie wurde daher einer eingehenden Prüfung und Überarbeitung unterzogen. Ziel war neben der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der Satzung durch Anpassung an die geänderte Sach- und Rechtslage, die Vereinfachung der Gebührensätze zur besseren Übersichtlichkeit für die Bürger und die Anpassung der Höhe der Gebührensätze an die tatsächlichen Kosten.

 

Verwaltungsgebühren im Anwendungsbereich der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam dürfen nur für Verwaltungstätigkeiten im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Keine Anwendung findet die Verwaltungsgebührensatzung daher auf Leistungen im Bereich der staatlichen Auftragsangelegenheiten, der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und im erwerbswirtschaftlichen, rein fiskalischen oder privatrechtlichen Bereich.

 

Die Änderungen der Verwaltungsgebührensatzung sind in der als Anlage 1 beigefügten Synopse, die Änderungen der Gebührentarife in der als Anlage 2 beigefügten Tarifgegenüberstellung Alt/Neu im Einzelnen dargestellt.

 

Der Satzungstext ist redaktionell überarbeitet worden, wobei zur besseren Handhabung insbesondere vermieden worden ist, auf Regelungen in anderen Gesetzen zu verweisen. Soweit möglich, sind diesbezügliche Regelungen in den Satzungstext aufgenommen worden.

 

Eine wesentliche Änderung bei den Gebührentarifen besteht darin, dass gleichartige Leistungen nicht mehr fachbereichsbezogen aufgelistet, sondern verwaltungsweit zusammengefasst wurden. Als Beispiel ist hier das Kopieren von Dokumenten zu erwähnen, wobei berücksichtigt wird, dass immer mehr Dokumente und Informationen bereits im Internet online kostenfrei zur Verfügung gestellt werden und es einer starken Differenzierung wie bisher unter gebührenrechtlich relevanten Gesichtspunkten nicht mehr bedarf. Die Fachbereiche sollen zudem auch aus Kostengründen angehalten werden, die Veröffentlichungsmöglichkeiten über das Internet verstärkt zu nutzen und so das Herstellen umfangreicher Druckerzeugnisse weiter zu reduzieren.

 

Zur besseren Übersichtlichkeit und Praktikabilität ist, der Entwicklung in anderen Kommunen (siehe z.B. Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen) folgend, auf die Aufführung von einzelnen in den Fachbereichen anfallenden Leistungen verzichtet worden. Dafür wird nunmehr die Tarifnummer 3 vorgeschlagen, die alle Verwaltungstätigkeiten im Bereich der Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen zusammenfasst. Vorteil dieser Regelung ist auch, dass bisher nicht aufgeführte bzw. zukünftig hinzukommende oder wegfallende Verwaltungstätigkeiten in diesem Bereich hierunter zu subsumieren sind und es bei Änderungen der Sach- und Rechtslage keiner erneuten Anpassung der Satzung bedarf.

 

Ergänzt wird die Satzung durch das Akteneinsichtsrecht nach dem Brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationsgesetz (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl.I/98, [Nr. 04], S.46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, S. 202,206), da die bisherige Regelung keine hinreichende Grundlage für die Gebührenerhebung darstellte. Hierbei sind die Regelungen zur Gebührenbemessung und Gebührenhöhe des Landes Brandenburg (Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) vom 2. April 2001 (GVBl. II/01, S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. II/05, S. 596), in die Verwaltungsgebührensatzung übernommen worden. Angesichts der Intention des Gesetzes, das Verwaltungshandeln transparent zu gestalten und dem Bürger ein Recht auf Information und daraus folgend auf politische Teilhabe zu ermöglichen, ist eine kostendeckende Gebührenerhebung hier grundsätzlich unzulässig. Aus diesem Grund kommt es im Rahmen der dortigen Gebührensätze zu Rahmengebühren und einer differenzierten Höhe bei den Kopierkosten, die sich von der allgemeinen Regelung der Kopierkosten der Landeshauptstadt Potsdam unterscheidet und aus diesem Grund gesondert auszuweisen ist.

 

r die Übermittlung von Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26. März 2007 (GVBl.I/07, S. 74), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I/08, S. 369) ist auf eine von der Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIGGebO) vom 23. Mai 2007 (GVBl. II/07, S. 130) abweichende Regelung verzichtet worden, so dass gemäß § 6 Abs. 1 BbgUIG die BbgUIGGebO  für diese Amtshandlungen direkt zur Anwendung kommt. 

 

Bei der Gebührenbemessung ist grundsätzlich ein Systemwechsel von den bisherigen Pauschal- und Rahmengebühren zu Zeitgebühren erfolgt. Die Gebühren werden im Wesentlichen nicht mehr pauschal, sondern nach dem tatsächlichen Zeitaufwand für die Erbringung der Leistung bemessen. Grenzen der zulässigen Festlegung ergeben sich insoweit, dass der tatsächliche Zeitaufwand auch sachgerecht sein muss. Welche Zeitaufwendungen für die angebotenen Leistungen sachgerecht sind, ist grundsätzlich im Vorfeld durch die jeweils zuständigen Fachbereiche zu bestimmen. Unterschiede in der Bearbeitungszeit einzelner Bearbeiter sind hierbei nach oben hin zu objektivieren. In Einzelfällen anfallender zeitlicher Mehraufwand ist gesondert zu begründen und zu dokumentieren. Um den zeitlichen Aufwand möglichst genau aber gleichwohl noch praktikabel abrechnen zu können, wird als Abrechnungseinheit auf je angefangene 15 Minuten abgestellt. Da die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Verwaltungsleistung für den Gebührenpflichtigen stehen darf (sog. Äquivalenzprinzip) ist zum Einen eine verpflichtende Regelung zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Bedeutung des Gegenstandes bei der Festlegung der Gebühren im jeweiligen Einzelfall in § 2 Absatz 3 aufgenommen worden. Zum anderen ist bei der Tarifnummer 3 eine Maximalgebühr von 1.000,00 € festgelegt. Trotz nachgewiesen höheren und sachgerechten Zeitaufwandes ist die Höhe auf 1.000,00 € begrenzt, da über diesen Betrag hinaus nicht mehr von einem für den Gebührenpflichtigen angemessenen Verhältnis von Gebühr und Wert der  Verwaltungsleistung ausgegangen werden kann.

 

Die Gebührensätze wurden im Einzelnen anhand des tatsächlichen Sach- und Personalaufwandes gemäß beiliegender Kalkulation (Anlage 3) ermittelt. In den Fällen, in denen Leistungen von Beschäftigten unterschiedlicher Tarifgruppen erbracht werden, ist jeweils die unterste Tarifgruppe bei der Gebührenbemessung angesetzt worden. Da sich teilweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln ließ, zu welchen konkreten Anteilen die jeweils unterschiedlich eingruppierten Beschäftigten die Leistungen tatsächlich erbringen, kann mit dieser Methode die Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots ausreichend sichergestellt werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es wird von insgesamt etwa gleichbleibenden Erträgen aus den Gebühren der Verwaltungsgebührensatzung ausgegangen. Allerdings sind einige der bisherigen Gebührentatbestände nicht mehr aufzunehmen, da es sich bei den damit verbundenen Leistungen nicht um Verwaltungstätigkeiten im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt. Nur diesen Bereich kann daher die Verwaltungsgebührensatzung

erfassen. Im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist ein Ausgleich nur möglich, soweit die jeweils einschlägigen Gebührenordnungen des Landes Brandenburg bzw. der Ministerien entsprechende Gebührentarife vorsehen. Im Bereich fiskalischer Tätigkeiten und Leistungen müssen zukünftig andere Möglichkeiten, wie z.B. die Erhebung privatrechtlicher Entgelte oder Lizenzvereinbarungen, genutzt werden.

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Anlagen

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