Anfrage - 02/SVV/0348
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebäudesicherung Zeppelinstraße 27/Sellostraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Ralf Jäkel, PDS-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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08.05.2002
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Beschlussvorschlag
Während
die Sanierung der Häuser Zeppelinstraße 25 und 26 im Innern voranschreitet und
demnächst auch im Äußeren sichtbar wird, bietet das Eckhaus Zeppelinstraße
27/Sellostraße ein stark verwahrlostes Bild.
Zerborstene
Fenster und herabfallende Scherben stellen eine akute Gefahr für Passanten dar.
Ich
frage den Oberbürgermeister:
Können
Sie auf den Eigentümer des Eckhauses Zeppelinstraße 27/Sellostraße im Sinne
akuter Gefahrenabwehr einwirken mit dem Ziel, die Fenster der Fassade sichern
zu lassen?
Antwort:
Wenn von dem Haus, insbesondere durch Herabfallen von Teilen,
Gefahren für die Benutzer des öffentlichen Straßenraumes, hier des Gehweges vor
dem Haus, ausgehen, kann die Bauaufsichtsbehörde zur Gefahrenabwehr
einschreiten und dem Eigentümer im Wege einer Ordnungsverfügung aufgeben, für
die Beseitigung dieser Gefahren zu sorgen.
Sie hat dabei nicht die Möglichkeit, die für das
Erscheinungsbild beste Möglichkeit, etwa die Erneuerung der Fassade und der
Fenster zu verlangen, sondern darf nur die Maßnahme mit der geringsten
Belastung für den Eigentümer anordnen, die die Gefahr beseitigt. Im
vorliegenden Fall dürfte dies eine Sicherung des Gehweges, etwa durch eine vor
dem Haus aufgestellte Absturzsicherung (Gerüst mit Abdeckung) sein; eine reine
Absperrung des Gehweges scheidet wegen der Verkehrsbelastung der Zeppelinstr.
aus.
Mit der Ordnungsverfügung kann zugleich die Ersatzvornahme
durch die Stadt für den Fall angedroht werden, dass der Eigentümer der
Ordnungsverfügung nicht nachkommt. Die Stadt muss in diesem Fall aus eigenen
Mitteln die Maßnahme veranlassen und die Kosten gegenüber dem Eigentümer
erstreiten.
Mit einer Kooperation seitens des Eigentümers ist nicht zu
rechnen, da der von diesem vorgelegte Projektvorschlag, auf dem Grundstück
Zeppelinstr. 22 - 24 ein Hotel zu errichten und damit zugleich die Grundstücke
bis zur Ecke Sellostr. neu zu ordnen und zu bebauen, nicht aufgenommen wurde.
Der Eigentümer sieht sich - nach eigenem Bekunden - durch die inzwischen
erfolgte Verfügung über die Grundstücke Zeppelinstr. 25 und 26 in allen seinen
Verwertungsoptionen grundlegend behindert.
Die Verwaltung hat die Anfrage zum Anlass genommen, die Situation
zu überprüfen und ggf. ein ordnungsbehördliches Verfahren einzuleiten. Vor dem
Hintergrund der angesprochenen Zusammenhänge ist allerdings von rechtlichen
Auseinandersetzungen auch schon zu einer Ordnungsverfügung auszugehen.
Folgendes wurde bei einer Ortsbesichtigung am 14.05.2002 festgestellt:
Das Haus Zeppelinstr. 27/Sellostr. 1 ist weder
einsturzgefährdet noch können Bauteile auf die Straße herabfallen.
Steine oder Scherben befanden sich auf dem Gehweg nicht.
Eine Gehwegsicherung ist daher nicht erforderlich und kann
ordnungsbehördlich nicht verlangt werden. Allerdings wurde festgestellt, dass
sich vor der Rückfront des Hauses zur Sellostraße hin keine geschlossene
Einfriedung befindet.
Die Haustür stand offen und die Kellerfenster waren offen.
Damit das Gebäude vor dem Zutritt von Unbefugten gesichert wird,
wird der Eigentümer aufgefordert, eine geschlossene Einfriedung ohne Öffnung zu
errichten und mind. ein Gitter vor den offenen Fenstern und der Haustür
anzubringen. Damit wäre der zu fordernden Gefahrenbeseitigung Rechnung
getragen.