Anfrage - 02/SVV/0348

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Während die Sanierung der Häuser Zeppelinstraße 25 und 26 im Innern voranschreitet und demnächst auch im Äußeren sichtbar wird, bietet das Eckhaus Zeppelinstraße 27/Sellostraße ein stark verwahrlostes Bild.

Zerborstene Fenster und herabfallende Scherben stellen eine akute Gefahr für Passanten dar.

 

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Können Sie auf den Eigentümer des Eckhauses Zeppelinstraße 27/Sellostraße im Sinne akuter Gefahrenabwehr einwirken mit dem Ziel, die Fenster der Fassade sichern zu lassen?

 

 

Antwort:

 

Wenn von dem Haus, insbesondere durch Herabfallen von Teilen, Gefahren für die Benutzer des öffentlichen Straßenraumes, hier des Gehweges vor dem Haus, ausgehen, kann die Bauaufsichtsbehörde zur Gefahrenabwehr einschreiten und dem Eigentümer im Wege einer Ordnungsverfügung aufgeben, für die Beseitigung dieser Gefahren zu sorgen.

 

Sie hat dabei nicht die Möglichkeit, die für das Erscheinungsbild beste Möglichkeit, etwa die Erneuerung der Fassade und der Fenster zu verlangen, sondern darf nur die Maßnahme mit der geringsten Belastung für den Eigentümer anordnen, die die Gefahr beseitigt. Im vorliegenden Fall dürfte dies eine Sicherung des Gehweges, etwa durch eine vor dem Haus aufgestellte Absturzsicherung (Gerüst mit Abdeckung) sein; eine reine Absperrung des Gehweges scheidet wegen der Verkehrsbelastung der Zeppelinstr. aus.

 

Mit der Ordnungsverfügung kann zugleich die Ersatzvornahme durch die Stadt für den Fall angedroht werden, dass der Eigentümer der Ordnungsverfügung nicht nachkommt. Die Stadt muss in diesem Fall aus eigenen Mitteln die Maßnahme veranlassen und die Kosten gegenüber dem Eigentümer erstreiten. 

 

Mit einer Kooperation seitens des Eigentümers ist nicht zu rechnen, da der von diesem vorgelegte Projektvorschlag, auf dem Grundstück Zeppelinstr. 22 - 24 ein Hotel zu errichten und damit zugleich die Grundstücke bis zur Ecke Sellostr. neu zu ordnen und zu bebauen, nicht aufgenommen wurde. Der Eigentümer sieht sich - nach eigenem Bekunden - durch die inzwischen erfolgte Verfügung über die Grundstücke Zeppelinstr. 25 und 26 in allen seinen Verwertungsoptionen grundlegend behindert. 

 

Die Verwaltung hat die Anfrage zum Anlass genommen, die Situation zu überprüfen und ggf. ein ordnungsbehördliches Verfahren einzuleiten. Vor dem Hintergrund der angesprochenen Zusammenhänge ist allerdings von rechtlichen Auseinandersetzungen auch schon zu einer Ordnungsverfügung auszugehen.  

 

 

Folgendes wurde bei einer Ortsbesichtigung am 14.05.2002 festgestellt: 

 

Das Haus Zeppelinstr. 27/Sellostr. 1 ist weder einsturzgefährdet noch können Bauteile auf die Straße herabfallen.

Steine oder Scherben befanden sich auf dem Gehweg nicht. 

 

Eine Gehwegsicherung ist daher nicht erforderlich und kann ordnungsbehördlich nicht verlangt werden. Allerdings wurde festgestellt, dass sich vor der Rückfront des Hauses zur Sellostraße hin keine geschlossene Einfriedung befindet.

Die Haustür stand offen und die Kellerfenster waren offen. 

 

Damit das Gebäude vor dem Zutritt von Unbefugten gesichert wird, wird der Eigentümer aufgefordert, eine geschlossene Einfriedung ohne Öffnung zu errichten und mind. ein Gitter vor den offenen Fenstern und der Haustür anzubringen. Damit wäre der zu fordernden Gefahrenbeseitigung Rechnung getragen. 

 

 

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Erläuterung

 

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