Beschlussvorlage - 13/SVV/0089

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Potsdam.

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

 

Begründung:

 

Mit der Erhöhung des Steuersatzes der Zweitwohnungsteuer von bislang 10 % auf 15 % soll eine Maßnahme des Zukunftsprogramms 2017 mit dem Ziel eines investitionsorientierten Haushalts umgesetzt werden.

Der Steuersatz der Zweitwohnungsteuer beträgt seit deren Einführung in der LHP im Jahr 1996 unverändert 10% der jährlichen Nettokaltmiete. Mit dem Bericht der Verwaltung zum 17-Punkte-Paket (DS 12/SVV/0732) konnte im Rahmen eines Benchmark hinsichtlich der Steuersätze für die Zweitwohnungsteuer festgestellt werden, dass der Steuersatz in den Vergleichsstädten im Regelfall 10 % beträgt, über den Benchmark hinaus gleichwohl eine Reihe von Städten bereits höhere Steuersätze zur Anwendung bringen. So wenden die Städte Baden-Baden (~26,14%), Friedrichshafen (~29,1%), Konstanz (~24,7 %) und Überlingen (~32,7 %) einen deutlich höheren Misch- bzw. Staffelsteuersatz an. Die Städte Eisenach (13 %), Erfurt (16 %), Nordhausen (15 %) und Weimar (13 %) liegen ebenso deutlich über dem heutigen Potsdamer Steuersatz.

 

Mit der Zweitwohnungsteuer soll der besondere Aufwand, den jemand betreibt, in dem er neben seiner Hauptwohnung, die bereits das Grundbedürfnis „Wohnen“ abdeckt, für eine weitere Wohnung finanzielle Mittel verwendet, besteuert werden. Dieser besondere Aufwand ist im Regelfall Indikator einer besonderen Leistungsfähigkeit. Des Weiteren kann die Zweitwohnungssteuer ein entscheidendes Argument für die Hauptwohnsitznahme sein. Wenngleich hierdurch die Zweitwohnsitzsteuer entfiele, so würde sich dies andererseits positiv auf die Entwicklung der Erträge aus den Schlüsselzuweisungen nach BbgFAG auswirken. Hierfür sind die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner die zentrale Berechnungsgrundlage.

 

Gegenwärtig werden jährlich ca. 130 Tsd. EUR Erträge aus der Erhebung der Zweitwohnungsteuer erzielt. Sofern der Steuersatz von 10% auf 15% angehoben wird, könnte mit Mehrerträgen i. H. v. ca. 65 Tsd. EUR jährlich gerechnet werden.

 

Die Änderungen der §§ 7 und 8 der Zweitwohnungsteuersatzung erfolgen mit dem Ziel einer Fristenkongruenz zwischen der An- und Abmeldung einer Zweitwohnung und der im Brandenburgischen Meldegesetz geregelten allgemeinen Meldepflichten. Die Änderungen des § 10 dienen der Klarstellung, welche Verstöße gegen die Zweitwohnungsteuersatzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Mit der Erhöhung des Steuersatzes auf 15 % der jährlichen Nettokaltmiete könnten jährliche Mehrerträge von 65 Tsd. Euro erzielt werden.

 

Aus dem verstärkten Anreiz, eine bislang als Nebenwohnung gemeldete Wohnung zum Hauptwohnsitz umzumelden, werden derzeit noch nicht quantifizierbare höhere Schlüsselzuweisungen nach dem BbgFAG erwartet.

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Anlagen

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