Antrag - 01/SVV/0295

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Entwurf einer „Volksfestsatzung für die Stadt Potsdam" vorzubereiten. Dabei sollten nachfolgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

 

1. Von den in Potsdam regelmäßig wiederkehrenden und zeitlich begrenzten Veranstaltungen, die für die Teilnahme von Angehörigen des reisenden Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung (Schausteller) geeignet sind, werden  2-3 Veranstaltungen als Volksfeste gem. § 60b der Gewerbeordnung und der Weihnachtsmarkt sowie ein weiterer Markt  als Spezialmärkte gem. § 68 der Gewerbeordnung durchgeführt.

 

2. Für diese Volksfeste und Märkte sind jeweils im einzelnen:

- die Verantwortung für die Betreibung und die örtlichen und zeitlichen Bedingungen der Durchführung  festzulegen;

- bei den durch die Stadt ausgeschriebenen Betreibungen die Betreibungszeiten

  grundsätzlich auf zwei Jahre zu begrenzen;

- Gebühren, Abgaben und Steuern soweit sie durch die Stadt erhoben  oder in

  Betreibungsverträgen der Stadt festgelegt werden ,  für Teilnehmer des reisenden Gewerbes unter  konkreter Angabe der jeweiligen Gebühren-, Abgabe- und Steuerart zu erlassen oder erheblich zu senken.

 

3. Die Beschlussvorlage ist mit einer Mitteilung zu den Arbeits- und Lebensbedingungen  des reisenden Gewerbes in Potsdam und seinem Umland bezüglich folgender Umstände zu verbinden:

- Erleichterungen hinsichtlich technischer Überwachungen und Überprüfungen sowie bei Transportfahrten;

- Zukunfts- und Bildungschancen der Schaustellerkinder;

- Zum Wiederkehrrecht ausländischer Arbeitskräfte und Besonderheiten ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen.

 

Der Entwurf der Volksfestsatzung ist der Stadtverordnetenversammlung im Oktober 2001 vorzulegen.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Mit der Drucksache 14/3786 hat der Deutsche Bundestag aufgrund einer parteienübergreifenden Initiative ein 9 Punkte Programm zur „Sicherung der Volksfeste, des Markthandels und des Schaustellergewerbes „ beschlossen und unter Punkt 8   die Länder, Städte und Gemeinden ausdrücklich aufgefordert:

 

„...auf Volksfesten und Märkten auf die Anwendung bzw. Erhöhung von Bagatellsteuern (....) sowie die Erhöhung von Gebühren zu verzichten. Hierdurch würden Schausteller und Marktkaufleute mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entlastet. Zugleich sollte der rechtliche Schutz traditioneller Volksfeste und Märkte hinsichtlich der Festplätze und der Öffnungszeiten verbessert werden und eine Förderung durch schlüssige und koordinierte Freizeitplanungskonzepte erfolgen, in die Volksfeste und Märkte ausdrücklich integriert sind „

 

Dem kann nur auf der Grundlage der Gewerbeordnung und damit nur durch satzungsmäßige Regelungen entsprochen werden, zumal § 60b der Gewerbeordnung nur einen Sinn gibt, wenn nach § 60 Abs. 2 der Gewerbeordnung Privilegierungen des reisenden Gewerbes als Ausgleich zu seinen Wettbewerbsnachteilen gegenüber dem stehenden Gewerbe festgelegt werden. Der hauptsächlichste Wettbewerbsnachteil besteht darin, dass dem reisenden Gewerbe nur die Hälfte der Zeit im Jahr zur Verfügung steht, die das stehende Gewerbe hat, um Umsätze zu erzielen. Des weiteren muss das reisende Gewerbe Abgaben wiederholt entrichten, die für das stehende Gewerbe nur einmal fällig werden.

 

Mit der Mitteilungsvorlage zu den Arbeits- und Lebensbedingungen soll gemessen werden, wie die Orientierungen des Bundestages in dem 9 Punkteprogramm  auf Länderebene und Potsdam bezogen umgesetzt werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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