Beschlussvorlage - 13/SVV/0251

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Entgeltordnung r die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfall) der Landeshauptstadt Potsdam

Reduzieren

Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

 

Begründung:

 

Der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) obliegt als öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger für ihr Gebiet die Entsorgungspflicht für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (nachstehend Gewerbeabfall zur Beseitigung genannt) im Sinne des § 20 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) und nach Maßgabe ihrer Abfallentsorgungssatzung.

 

Durch den Vertrag über das Sammeln und Transportieren von Abfällen, Wertstoffen, Fäkalien und Durchführung der Straßenreinigung zwischen der LHP und der Stadtentsorgung Potsdam GmbH (STEP) vom 02./04. Oktober 1991 ist die Entsorgung des Gewerbeabfalls zur Beseitigung nicht abgedeckt.

Aus diesem Grunde wurde und wird auch zukünftig die Leistung der Entsorgung der in der Landeshauptstadt Potsdam anfallenden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfall) öffentlich ausgeschrieben.

 

Die Vertragslaufzeit des bisherigen Vertrages für die Entsorgung der Gewerbeabfälle zur Beseitigung endet zum 30.06.2013.

 

Um eine uneingeschränkte Teilnahme von geeigneten Unternehmen am Vergabeverfahren zu erreichen und eine effiziente sowie transparente Vergabe zu gewährleisten, wurde die Verfahrensart Öffentliche Ausschreibung durchgeführt.

Die STEP war im genannten Vergabeverfahren einer von zwei Bietern. Nach Prüfung der Angebote ist die STEP erneut beauftragt worden, die Entsorgung des Gewerbeabfalls zur Beseitigungr den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.06.2016 durchzuführen.

Auf Grundlage des Angebots der STEP, müssen neue Entsorgungspreise pro Abfallart für die Gewerbeabfälle berücksichtigt werden.

 

Die STEP erhebt im Namen und für Rechnung der LHP für die Entsorgung der übernommenen Ablle ein privatrechtliches Entgelt auf der Grundlage der Entgeltordnung. Die der STEP so zufließenden Einnahmen werden mit dem Zahlungsanspruch der STEP gegenüber der LHP  in voller Höhe verrechnet. Die STEP wird von der LHP bevollchtigt ggf. erforderlich werdende Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 688 ff ZPO gegen den Schuldner des privatrechtlichen Entgelts vorzunehmen. Die STEP wird auch bevollmächtigt die Zwangsvollstreckung zu veranlassen.

 

Das Entgelt je Abfallart deckt die Kosten für die Entsorgung der Gewerbeabfälle zur Beseitigung.

Mit dem Beschluss der Entgeltordnung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...