Beschlussvorlage - 01/SVV/0299
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 "Tornowstr. 30- 33"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- IV.I.61.2
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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09.05.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.06.2001
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
1. der
Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 23 "Tornowstraße 30 - 33" ist
gemäß § 12 BauGB aufzustellen (s. Anlage).
2. das
Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 entsprechend der Vorlage zur
Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung durchzuführen.
Erläuterung
Aufstellungsbeschluss
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
"Tornowstraße
30 - 33"
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt für das Grundstück Tornowstraße 30-33
die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 23 "Tornowstraße
30 - 33" gemäß § 12 BauGB.
Das
Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 1,8 ha.
Die
Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Plangebiet
Das
Plangebiet befindet sich im östlichen Teil von Hermannswerder, unmittelbar
angrenzend an die Vorderkappe. Es besteht aus dem Flurstück 19 in Flur 17 sowie
den Flurstücken 917, 918/2 und 918/3, 920, 924 und 925 in Flur 23, Gemarkung
Potsdam.
Bestehende
Situation
Das
Plangebiet ist bislang überwiegend gewerblich genutzt worden. Es handelt sich
um das Grundstück eines ehemaligen Sägewerkes. Auf dem Grundstück befinden sich
gegenwärtig noch das Hauptgebäude des Sägewerkes mit wasserseitig vorgelagerter
Arbeitsplattform, die zweigeschossige Trockenanlage als Ständerbau in
Fachwerkbauweise, das Maschinenhaus (Turm nicht mehr vorhanden), mehrere
Produktionsgebäude, das Bürohaus mit ehemaliger Sargtischlerei, das sanierte
zweigeschossige Wohnhaus sowie im Bereich der angrenzenden Wasserflächen
Steganlagen für Arbeitsschiffe und eine Slipanlage.
Zurzeit
ist an dem Standort eine Brunnen- und Wasserbaufirma mit Bürofunktionen,
Sozialräumen, Lager und einem Werkstattbereich untergebracht. Weiterhin sind
diverse Firmen mit Lager- und ähnlichen Funktionen in befristeten
Mietverhältnissen dort ansässig.
Auf
dem Grundstück wird gegenwärtig eine GRZ von ca. 0,24 und eine GFZ von ca. 0,26
realisiert. Die versiegelte Fläche beträgt aufgrund der gewerblichen Vornutzung
ca. 90 % der Grundstücksfläche.
Das
Grundstück liegt innerhalb der weiteren Trinkwasserschutzzone (Schutzzone III)
des Wasserwerkes Leipziger Straße, die angrenzenden Wasserflächen befinden sich
in der engeren Trinkwasserschutzzone (Schutzzone II).
Planungsanlass
und Erforderlichkeit der Planung
An
die Stadt Potsdam ist ein Antrag auf Einleitung eines Satzungsverfahrens über
einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gerichtet worden. Gegenstand des Antrags
ist die Errichtung einer Wohnanlage in Reihenhaus- und Loftstruktur in
Kombination mit dem bestehenden Wohngebäude auf dem Grundstück.
Der
Vorhabenträger, die STOBAU Bauträger GmbH, beabsichtigt den Erwerb der
Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Er ist
bereit und in der Lage, auf der Grundlage des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans
die Durchführung der Vorhaben, der Erschließungsmaßnahmen, der
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb einer noch festzulegenden und im
Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan zu regelnden Frist
vorzunehmen und auch die Kosten für das Bauleitplanverfahren einschließlich der
notwendigen Fachgutachten zu tragen.
Planungsziele
Ziel
der Planung ist die Umnutzung eines bislang nahezu vollgewerblich genutzten
Grundstücks in eine aufgelockerte Wohnanlage mit direktem Bezug zum Wasser.
Dabei soll der Kernbereich des Grundstücks (ca. 17.700 m²) als Wohnanlage mit
ca. 75 Einheiten genutzt werden. Durch die Anlage dreier flacher und mit einem
Strömungskanal verbundener Wasserbecken soll das Wohnen am Wasser für fast jede
Wohneinheit ermöglicht werden. Vorgesehen sind etwa 52 Liegeplätze für
Sportboote der Bewohner und Gäste der Anlage. Die Ausführung der Hafenanlage
soll mit einer naturnahen Befestigung des Uferbereichs mit natürlicher Sohle
erfolgen.
Die
in die Gesamtplanung einbezogenen Altbauensembles sollen nach Vorlagen dem
historischen Bild angeglichen werden (zum Beispiel das alte Sägewerk und der
Maschinenhausturm).
Der
ruhende Verkehr soll in einer Stapelgarage im Bereich der ehemaligen Produktionsgebäude
neben der Zufahrt untergebracht werden. Weitere Stellplätze sind als Besucher-
bzw. Kurzzeitstellplätze auf dem Gelände vorgesehen.
Mit
der Neubebauung soll auf dem Grundstück eine GRZ von ca. 0,15 und eine GFZ von
ca. 0,3 realisiert werden. Mit der angestrebten GFZ von ca. 0,3 wird der
Dichtevorgabe des Teilflächennutzungsplans (Dichtestufe 1, GFZ kleiner 0,3)
entsprochen. Insofern kann das Vorhaben als aus dem Teil-Flächennutzungsplan
entwickelt betrachtet werden. Der Teilflächennutzungsplan sieht für
Hermannswerder einen Ufergrünzug vor. Im weiteren Verfahren ist auch die
Einbindung in die übergeordneten Planungsziele zu prüfen.
Aufgrund
der vorgesehenen Anordnung der Bebauung in Hausgruppen mit Doppelhäusern und
Reihenhäusern mit drei, vier, fünf bzw. sechs Gebäuden in aufgelockerter Form
entlang der Wasserbereiche können größere zusammenhängende Freiflächen auf dem
Grundstück aktiviert werden. Die Grundstücksversiegelung soll danach bei ca. 46
% liegen. Die zu entsiegelnden Flächen sollen durch die Anpflanzung mit
Großgrün einer hochwertigen Freiflächengestaltung unterzogen werden. Damit soll
auch zu einer Vernetzung der Grünräume auf Hermannswerder beigetragen werden.
Vom
Vorhabenträger vorgesehen ist außerdem die Einbeziehung der vorhandenen
Steganlage mit ca. 52 Liegeplätzen für Boote der Bewohner und Gäste der Anlage
innerhalb der Trinkwasserschutzzone II. Im Rahmen des Planverfahrens ist die
wasser- und auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Anlage zu
klären.
Gesetzliche
Voraussetzungen für den Vorhaben- und Erschließungsplan
Die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufstellung eines Vorhaben- und
Erschließungsplans gemäß § 12 BauGB liegen vor. Das Vorhaben ist gemäß § 1 Abs.
5 BauGB mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und mit den
Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB vereinbar.
Für
die vorgesehenen Wasserbecken ist parallel zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanverfahren ein wasserrechtliches Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren bei der oberen Wasserbehörde zu führen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage
ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) in der
zuletzt geänderten Fassung (1998 I S. 137).
Hinweis
Übersichtsplan
zur Lage des Plangebietes sowie zum aktuellen Stand der Planung nachfolgend.
zu 2.
Prioritätenfestlegung
für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 23 "Tornowstraße 30 - 33"
In der
durch die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 07.03.01
beschlossenen Vorlage zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche
Bauleitplanung ist festgelegt worden, zukünftig mit jeder Neueinbringung von
Beschlussvorlagen für die Stadtverordnetenversammlung zu
Aufstellungsbeschlüssen von Verfahren der Verbindlichen Bauleitplanung eine
Festlegung herbeizuführen, mit welcher Priorität das jeweilige Planverfahren
betrieben werden soll.
Für das
hier vorliegende Bauleitplanverfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
23 "Tornowstraße 30 -33" soll die Prioritätenstufe 2 festgelegt
werden. Die inhaltlichen Schwerpunkte dieses Planverfahrens und die besonderen
Bedingungen für seine Durchführung, insbesondere auch die Bereitschaft zur Übernahme
der Kosten für Planung und Realisierung durch den künftigen Vorhabenträger,
lassen eine Einordnung dieses Planverfahrens in die Prioritätenstufe 2
angemessen erscheinen. Dringlichkeitsaspekte, die eine Einordnung in die
Prioritätenstufe 1 und die entsprechende Herausnahme eines anderen Verfahrens
aus der Prioritätenstufe 1 rechtfertigen würden, liegen nicht vor.