Beschlussvorlage - 13/SVV/0314

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Änderung der Gesellschaftsverträge der Klinik Ernst von Bergmann Bad Belzig gemeinnützige GmbH und der Medizinisches Versorgungszentrum Bad Belzig GmbH im Rahmen des Vollzuges des Kaufs der Geschäftsanteile in Höhe von 74,9% an der Johanniter-Krankenhaus im Fläming Belzig GmbH durch die Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH.

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Erläuterung

Begründung:

 

 

1. Sachverhalt

 

Die Stadtverordnetenversammlung (SVV) beschloss mit der Drucksache 13/SVV/0042 in ihrer Sitzung am 30. Januar 2013 den Erwerb der Geschäftsanteile der Johanniter-Krankenhaus im Fläming Treuenbrietzen GmbH in Höhe von 74,9 % an der Johanniter-Krankenhaus im Fläming Belzig GmbH durch die Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (KEvB).

 

Bereits in der Begründung vorgenannter Beschlussvorlage zum Anteilserwerb wurde darauf verwiesen, dass die KEvB mit dem Anteilskauf zunächst in den Gesellschaftsvertrag der Johanniter-Krankenhaus im Fläming Treuenbrietzen GmbH eintritt, nach dem Erwerb der Anteile jedoch ein Gesellschaftsvertrag mit dem Anteilseigner Landkreis Potsdam-Mittelmark geschlossen wird, der sich an dem Mustergesellschaftsvertrag der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) orientiert. Die anliegenden Gesellschaftsvertragsentwürfe der Klinik Ernst von Bergmann Bad Belzig GmbH und der Medizinisches Versorgungszentrum Bad Belzig gemeinnützige GmbH (Tochterunternehmen der GmbH) sind mit dem Landkreis Potsdam-Mittelmark abgestimmt.

 

Der Einfluss der LHP auf die Tochtergesellschaft Klinik Ernst von Bergmann Bad Belzig gemeinnützige GmbH und die Enkelgesellschaft Medizinisches Versorgungszentrum Bad Belzig GmbH der KEvB wird insbesondere über den Aufsichtsrat der KEvB und die Stimmabgaben der LHP in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der KEvB zu Gesellschafterbeschlüssen der Tochtergesellschaft gesichert.

 

Mit dem Finanzamt werden die Regelungen zur Gemeinnützigkeit vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der Klinik Ernst von Bergmann Bad Belzig GmbH bezüglich der aktuellen Vorgaben noch endabgestimmt.

 

 

2. Finanzielle Auswirkungen

 

Der LHP entstehen keine Kosten. 

 

 

3. Beschlussfassung der SVV   

 

Gemäß § 13 Abs. 3 Hauptsatzung der LHP entscheidet die SVV über den wesentlichen Inhalt von Gesellschaftsverträgen von Unternehmen, an denen die LHP unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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