Beschlussvorlage - 01/SVV/0336
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Babelsberg-Süd als Satzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- IV.2
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
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09.05.2001
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Erläuterung
Satzung der Landeshauptstadt Potsdam vom
..............................................
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Babelsberg Süd in Potsdam
Die
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung
am
............................................
folgende Satzung beschlossen:
Rechtsgrundlagen
-§ 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg
(GO) vom 15. Oktober 1993
(GVBl. I, Seite 398), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28. Juni 2000 (GVBl I S.
90)
-§ 142 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 27.
August 1997 (BGBL. I, Seite 21 41, ber. BGBL 1998 I
Seite 137).
§ 1
(1) Das Gebiet Babelsberg-Süd wird als
Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.
(2) Das Sanierungsgebiet wird begrenzt von:
der Karl-Liebknecht-Straße südlich der Bahn,
Lutherplatz, Ernst-Thälmann-Straße,
Friesenstraße (südliche Grundstücksgrenzen),
Dieselstraße, Walter-Klausch-
Straße, Kopernikusstraße ab Nr. 41 bis 1,
Anhaltstraße, Stephensonstraße,
Benzstraße Nr. 6 bis 1, Bahnstraße, bis
Karl-Liebknecht-Straße.
Die Begrenzung des Sanierungsgebietes ist im Lageplan
(Anlage 1) dargestellt.
(3)Die kartenmäßige Darstellung des
Sanierungsgebietes in der Anlage 1
(Lageplan) ist
Bestandteil dieser Satzung und kann im Fachbereich
Stadterneuerung und
Denkmalpflege der Landeshauptstadt Potsdam,
Hegelallee 8-10 während der
allgemeinen Dienstzeit von Jedermann eingesehen
werden.
Bei Zweifeln an der Einbeziehung gilt die Außengrenze
der auf dem vorbenannten
Lageplan eingezeichneten Linie.
§ 2
Für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet wird
hingewiesen auf
(1) die Genehmigungspflichten nach § 144 Abs. 1 und 2
BauGB für
a) Vorhaben, die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung vor baulichen
Anlagen zum Inhalt haben und die einer
bauaufsichtlichen Genehmigung oder
Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde
angezeigt werden
müssen,
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs
sowie für
Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich
Lagerstätten,
c) erhebliche oder wesentlich wertsteigende
Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen bei der
Bauaufsichtsbehörde nicht
genehmigungspflichtig-, zustimmungs- und
anzeigepflichtig sind,
2
d) die Teilung eines Grundstückes,
e) Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches
Vertragsverhältnis über den
Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteiles auf
bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen
oder verlängert wird,
f) die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines
Grundstückes und die Bestellung
oder Veräußerung eines Erbbaurechtes,
g) die Bestellung eines das Grundstück belastenden
Rechts,
h) einen schuldrechtlichen Vertrag, durch den eine
Verpflichtung zu einem der in
den Buchstaben f) oder g) genannten Rechtsgeschäfte
begründet wird.
(2) das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach Maßgabe des §
24 des BauGB.
(3) die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften
des § 153 BauGB
(Bemessung von Ausgleichs- und
Entschädigungsleistungen, Kaufpreise,
Umlegung), des § 154 BauGB (Ausgleichsbetrag des
Eigentümers), des § 155
BauGB (Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen),
des § 156 BauGB
(Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung)
und des § 156a BauGB
(Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme).
(4) den Genehmigungszeitraum von einem Monat nach
Eingang der vollständigen
Unterlagen für die unter (1) genannten
genehmigungspflichtigen Vorgänge mit der
Möglichkeit der Verlängerung um höchstens drei Monate
gemäß § 145 Abs. 1
i.V.m. § 19 Abs. 3-5 BauGB.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 17. Juli 1993 in
Kraft.
Hinweise
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Heilung der
Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung
gemäß § 215 Abs. 1
BauGB hingewiesen. Der Wortlaut von § 214 und § 215
BauGB liegt in der Anlage
2 bei.
Gemäß § 5 Abs. 4 GO ist eine Satzung, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung enthalten
oder auf Grund der
Gemeindeordnung erlassen worden sind, zu Stande
gekommen ist, unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit der öffentlichen
Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung der
verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den
Mangel ergibt, geltend gemacht
worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften
über die Genehmigung oder die
öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind.
3
Bekanntmachung
Die im Amtsblatt von Potsdam vom 16. Juli 1993
erstmalig bekanntgemachte
Satzung wurde mit Verfügung der höheren
Verwaltungsbehörde im Sinne des §
246 a Abs. 1, Satz 1 Nr. 4 BauGB durch das Landesamt
für Bauen, Bautechnik
und Wohnen des Landes Brandenburg, Herrn Dr. Möller,
am 14. Juni 1993 mit
redaktionellen Auflagen genehmigt. Den Auflagen wurde
Rechnung getragen.
Potsdam, den
...........................................
Birgit Müller Matthias Platzeck
Vorsitzende der Oberbürgermeister
Stadtverordnetenversammlung
Bekanntmachung:
Für die vorstehende Satzung der Landeshauptstadt
Potsdam vom .........................
über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Babelsberg-Süd in Potsdam ordne ich
gemäß § 18 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam die öffentliche
Bekanntmachung an.
Potsdam
............................................
Matthias
Platzeck
Oberbürgermeister
Anlage 1
Anlage 2