Beschlussvorlage - 13/SVV/0448

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Von einer Ausschreibung der Stelle mit der Nummer 100 000 01 und der Bezeichnung               „1. Beigeordneter, zuständig für den Geschäftsbereichs 1 Zentrale Steuerung und Finanzen“, wird gem. § 60 Abs. 2 Satz 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) abgesehen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Amtszeit des 1. Beigeordneten des Geschäftsbereichs 1 Zentrale Steuerung und Finanzen, Herrn Burkhard Exner, endet nach 8 Jahren am 31.12.2013. Gem. § 60 Abs. 1 BbgKVerf werden Beigeordnete auf Vorschlag des Oberbürgermeisters von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von 8 Jahren in ein Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit gewählt.

 

Gem. § 60 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf kann die Stadtverordnetenversammlung bei der Wiederwahl eines Beigeordneten mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen.

 

Der Oberbürgermeister beabsichtigt, im Ergebnis der in den vergangenen 8 Jahren gezeigten herausragenden Leistungen sowohl als Beigeordneter des Geschäftsbereichs 1 als auch als allgemeiner Stellvertreter des Oberbürgermeisters gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagen, Herrn Exner für die Dauer einer weiteren Amtszeit von 8 Jahren als 1. Beigeordneten (Bürgermeister), zuständig für den Geschäftsbereich 1 Zentrale Steuerung und Finanzen, wiederzuwählen.

 

Als Voraussetzung für eine erfolgreiche Wiederwahl von Herrn Exner ist es gem. § 60 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf notwendig, dass die Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder von der gem. § 60 Abs. 1 BbgKVerf vorgeschriebenen Ausschreibungspflicht für Beigeordnetenplanstellen abweicht und von einer Ausschreibung der Stelle absieht.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Stelle ist im aktuellen Stellenplan als Planstelle für den 1. Beigeordneten (Bürgermeister) eingestellt und die notwendigen Personalaufwendungen sind in der gültigen mittelfristigen Ergebnisplanung im betreffenden Produkt mit der Besoldungsgruppe B 5 gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landes Brandenburg (Einstufungsverordnung- EinstVO) vom 03.02.1992, zuletzt geändert durch Verordnung vom 02. Februar 2010, eingestellt.

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