Beschlussvorlage - 01/SVV/0337

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 

 

 

Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Babelsberg Nord" als Satzung.          

 

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Erläuterung

Satzung der Landeshauptstadt Potsdam vom

..............................................

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Babelsberg Nord in Potsdam

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am

............................................ folgende Satzung beschlossen:

 

Rechtsgrundlagen

 

 

- § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober

1993 (GVBl. I, Seite 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl I

S. 90)

 

-§ 142 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.

August 1997 (BGBL. I, Seite 21 41, ber. BGBL 1998 I Seite 137).

 

§ 1

 

(1) Das Gebiet Babelsberg-Nord wird als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.

 

(2) Das Sanierungsgebiet wird begrenzt von:

der Mühlenstraße, Neue Straße, südliche rückwärtige Grundstücksgrenzen der

Garnstraße, Karl-Liebknecht-Straße (ohne Nr. 128 bis 137) bis zur

Eisenbahntrasse, Rudolf-Breitscheid-Straße, Plantagenstraße, Lessingstraße Nr.

2 und 4, Goethestraße Nr. 3 bis 19 sowie Goetheplatz, vom Goetheplatz zur

Pasteurstraße ab Nr. 25 zur Bruno-H.-Bürgel-Straße, Grenzstraße, Alt Nowawes

ab Nr. 114 und Wollestraße ab Nr. 63, Jutestraße bis Mühlenstraße.

 

Ausgenommen aus diesem Gebiet werden das Grundstück des ehemaligen "VEB

Deutsche Schallplatte" und der Friedhof südlich des Plantagenplatzes.

 

Die Begrenzung des Sanierungsgebietes ist im Lageplan (Anlage 1) dargestellt.

 

 

§ 2

 

Für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet wird hingewiesen auf

 

(1)  die Genehmigungspflichten nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB für

a) Vorhaben, die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung vor baulichen

Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder

Zustimmung  bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden

müssen,

 

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für

Ausschachtungen,  Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,

 

c) erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken

und baulichen Anlagen, deren Veränderungen bei der Bauaufsichtsbehörde nicht

genehmigungspflichtig-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind,

 

2

 

d) die Teilung eines Grundstückes,

 

e) Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den

Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles auf

bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird,

 

f) die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes und die Bestellung

oder Veräußerung eines Erbbaurechtes,

 

g) die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts,

 

h) einen schuldrechtlichen Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in

den Buchstaben f) oder g) genannten Rechtsgeschäfte begründet wird.

 

(2) das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach Maßgabe des § 24 des BauGB.

 

(3) die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des § 153 BauGB

(Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise,

Umlegung), des § 154 BauGB (Ausgleichsbetrag des Eigentümers), des § 155

BauGB (Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen), des § 156 BauGB

(Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung) und des § 156a BauGB

(Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme).

 

(4)den Genehmigungszeitraum von einem Monat nach Eingang der vollständigen

Unterlagen für die unter (1) genannten genehmigungspflichtigen Vorgänge mit der

Möglichkeit der Verlängerung um höchstens drei Monate gemäß § 145 Abs. 1

i.V.m. § 19 Abs. 3-5 BauGB.

 

§ 3

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 17. Juli 1993 in Kraft.

 

Hinweise

 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Heilung der Verletzung von Verfahrens-

oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung gemäß § 215 Abs. 1

BauGB hingewiesen. Der Wortlaut von § 214 und § 215 BauGB liegt in der Anlage

2 bei.

 

Gemäß § 5 Abs. 4 GO ist eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder

Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung enthalten oder auf Grund der

Gemeindeordnung erlassen worden sind, zu Stande gekommen ist, unbeachtlich,

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen

Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der

verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht

worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die

öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

 

3

 

 

Bekanntmachung

 

Die im Amtsblatt von Potsdam vom 16. Juli 1993 erstmalig bekanntgemachte

Satzung wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des §

246 a Abs. 1, Satz 1 Nr. 4 BauGB durch das Landesamt für Bauen, Bautechnik

und Wohnen des Landes Brandenburg, Herrn Dr. Möller, am 14. Juni 1993 mit

redaktionellen Auflagen genehmigt. Den Auflagen wurde Rechnung getragen.

 

 

 

 

 

Potsdam, den ...........................................

 

 

 

 

Birgit Müller                                      Matthias Platzeck

Vorsitzende der                                             Oberbürgermeister

Stadtverordnetenversammlung

 

 

 

                    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung:

 

Für die vorstehende Satzung der Landeshauptstadt Potsdam vom .........................

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Babelsberg-Nord in Potsdam ordne ich gemäß § 18 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam die öffentliche Bekanntmachung an.

 

 

Potsdam ............................................

 

 

 

 

 

Matthias Platzeck

Oberbürgermeister

 

 

Anlage 1

Anlage 2                                               

                          

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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