Beschlussvorlage - 13/SVV/0455

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Änderung des Gesellschaftsvertrages der Entwicklungsträger Potsdam GmbH gemäß Anlage.

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

 

 

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Am 05.06.2013 hat die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam die Gründung einer Tochtergesellschaft der ProPotsdam GmbH als Träger der Entwicklungsmaßnahme Krampnitz beschlossen (Drucksache Nr. 13/SVV/0266). Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung sieht vor, dass diese Gesellschaft einen Aufsichtsrat erhält.

 

II. Diskussion über die Notwendigkeit eines Aufsichtsrates

 

Eine gesetzliche Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrates bei der Entwicklungsträger Potsdam GmbH besteht nicht. Aufgrund der voraussichtlichen Größe - gemessen an der Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl und Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist die Errichtung eines Aufsichtsrates auf Ebene der Gesellschaft grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Im Unternehmensverbund ProPotsdam wird die Kontrollfunktion bei Tochterunternehmen ohne eigenen Aufsichtsrat vom Aufsichtsrat der Muttergesellschaft ProPotsdam GmbH wahrgenommen. Der Aufsichtsrat der ProPotsdam GmbH beschäftigt sich auch intensiv mit Angelegenheiten der Tochtergesellschaften der ProPotsdam GmbH. Er beschäftigt sich regelmäßig insbesondere mit den Wirtschaftsplänen, Quartalsberichten und Jahresabschlüssen der Tochtergesellschaften und gibt hierzu Beschlussempfehlungen an die Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH ab. Diese wird vertreten durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam.

 

Die Gesellschaftsverträge der ProPotsdam GmbH und der neu gegründeten Tochtergesellschaft sind so ausgestaltet, dass alle bedeutsamen Angelegenheiten beim Tochterunternehmen ebenfalls der Zustimmung der Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH, also der Landeshauptstadt Potsdam, bedürfen. Die Funktion des Gesellschafters in der Entwicklungsträger Potsdam GmbH wird durch die Geschäftsführung der ProPotsdam GmbH wahrgenommen. Aufgrund der Regelung im Gesellschaftsvertrag der ProPotsdam GmbH sind Stimmabgaben der Geschäftsführung der ProPotsdam GmbH in ihrer Eigenschaft als Vertreter des Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung der Entwicklungsträger Potsdam GmbH in Angelegenheiten, die nach dem Gesellschaftsvertrag der Entwicklungsträger Potsdam GmbH in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen, durch die Gesellschafterversammlung der ProPotsdam GmbH zu beschließen. Die Beschlussvorlagen werden soweit das Tochterunternehmen keinen eigenen Aufsichtsrat hat - zuvor im Aufsichtsrat der ProPotsdam GmbH behandelt. Der Aufsichtsrat berät darüber und gibt hierzu Empfehlungen ab. Daran schließt sich die Befassung in der Gesellschafterversammlung der ProPotsdam GmbH an. Erst danach beschließt die Gesellschafterversammlung der Entwicklungsträger Potsdam GmbH darüber.

 

Darüber hinaus ist in den Gesellschaftsverträgen sichergestellt, dass für Angelegenheiten, die gemäß der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg oder der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam bedürfen, diese unabdingbar ist.

 

Aufgabe eines Aufsichtsrates der Entwicklungsträger Potsdam GmbH wäre es, die Geschäftsführung bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu überwachen und zu beraten. Gegenstand der Überwachung wäre die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung.

 

Mit Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme oder mit dem vom Entwicklungsträger verwalteten Treuhandvermögen hat sich der Aufsichtsrat jedoch nicht zu befassen. Im Treuhändervertrag werden die Pflichten und Aufgaben des Entwicklungsträgers und der Landeshauptstadt Potsdam festgelegt. Die an den Entwicklungsträger übertragenen Aufgaben wird dieser in Abstimmung mit seiner Auftraggeberin, der Landeshauptstadt Potsdam, durchführen. Der Entwicklungsträger ist bei der Durchführung der Aufgaben an Weisungen der Stadt gebunden. Die Kontrolle einer ordnungsmäßigen Vertragsdurchführung bzw. -erfüllung ist von der Landeshauptstadt Potsdam direkt auszuführen. Eine Kontroll- bzw. Beratungskompetenz hinsichtlich Angelegenheiten des Treuhandvermögens hätte ein Aufsichtsrat der Entwicklungsträger Potsdam GmbH nicht inne.

 

Die mit Vertretern der Stadtverordnetenversammlung besetzten Aufsichtsräte der ebenfalls mit der Durchführung von Sanierungs- bzw. Entwicklungsmaßnahmen beauftragten Sanierungsträger Potsdam GmbH und Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH sind einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Aufsichtsrat bei diesen Unternehmen entbehrlich sei, da die Kontrolle und Steuerung der Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen nicht Aufgabe der Aufsichtsräte, sondern originäre Aufgabe der Stadt als Aufgabengeberin sei. Darüber hinaus würden identische Sachverhalte unnötigerweise im Aufsichtsrat der Tochtergesellschaften, dann ein zweites Mal im Aufsichtsrat der ProPotsdam GmbH und anschließend ein drittes Mal in der Gesellschafterversammlung der ProPotsdam GmbH behandelt, bevor die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft hierüber beschließt.

 

Zur Erörterung von Grundsatzfragen und der allgemeinen Vorgehensweise im Entwicklungsgebiet Krampnitz sowie zur frühzeitigen Abstimmung der Planungen und Maßnahmen des Entwicklungsträgers mit betroffenen gesellschaftlichen Gruppen sieht die Entwicklungsträgerbeauftragung die Einrichtung von Beratungsgremien nach Vorgaben der Landeshauptstadt Potsdam vor.

 

Dies sichert effektiver die Umsetzung der von der Stadtverordnetenversammlung geforderten Mitwirkungsrechte im Entwicklungsgebiet Krampnitz.

 

Vor diesem Hintergrund wird grundsätzlich empfohlen - entgegen der Ergänzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 05.06.2013 (Drucksache Nr. 13/SVV/0266) - von der Errichtung eines Aufsichtsrates auf Ebene der Gesellschaft abzusehen.

 

Sofern ein Aufsichtsrat dennoch errichtet werden soll, ist die Umsetzung unter Punkt III. beschrieben.

 

 

 

III. Umsetzung

 

r die Errichtung eines Aufsichtsrates als weiteres Organ der Gesellschaft ist die Änderung des unter der Drucksache Nr. 13/SVV/0266 am 05.06.2013 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Gesellschaftsvertrages der Entwicklungsträger Potsdam GmbH erforderlich.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über den wesentlichen Inhalt von Satzungen von Gesellschaften, an denen die Landeshauptstadt Potsdam unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteilelt. Als wesentliche Inhalte von Gesellschaftssatzungen werden u. a. Regelungen zur Bildung und Besetzung von Aufsichtsräten und Regelungen über die Zuständigkeit von Aufsichtsräten angegeben.

 

Die Umsetzung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Entwicklungsträger Potsdam GmbH erfolgt im Wege eines Gesellschafterbeschlusses durch den Vertreter der Landeshauptstadt Potsdam in der Gesellschafterversammlung der ProPotsdam GmbH an die Geschäftsführung der ProPotsdam GmbH in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Gesellschafterin ProPotsdam GmbH in der Gesellschafterversammlung der Entwicklungsträger Potsdam GmbH.

 

Die Änderungen bedürfen der notariellen Beurkundung.

 

Erst danach kann die Stadtverordnetenversammlung über die Entsendung von Vertretern der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat der Entwicklungsträger Potsdam GmbH beschließen.

 

IV. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Entwicklungsträger Potsdam GmbH sind die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

 

V. Umfang der Änderungen

 

Die Neuregelungen im Gesellschaftsvertrag der Entwicklungsträger Potsdam GmbH den Aufsichtsrat betreffend orientieren sich am Mustergesellschaftsvertrag.

 

In der beiliegenden Synopse sind die Änderungen dargestellt.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine Kosten. Die Notargebühren trägt die Gesellschaft.

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Anlagen

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