Beschlussvorlage - 01/SVV/0338
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Unterschutzstellung des Denkmalbereiches "Südliche Nauener Vorstadt"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- IV.2-49
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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09.05.2001
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Erläuterung
Nach
Prüfung des Denkmalwertes durch das Brandenburgische Landesamt für
Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum vom 30.10.2000 in Abstimmmung mit
dem Bereich Untere Denkmalschutzbehörde sowie auf Weisung der obersten
Denkmalschutzbehörde ist vorgenanntes Quartier nach § 11 Abs.1 BbgDSchG als
Denkmalbereich durch die Gemeinde (hier kreisfreie Stadt POtsdam) unter Schutz
zu stellen.
Gemäß
Entscheidung der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 7.
Februar 2001 in Abstimmung mit der Fachbehörde und dem Oberbürgermmeister
(Untere Denkmalschutzbehörde) ist der Geltungsbereich der Satzung zunächst
durch diese Ordnungsbehördliche Verordnung nach § 11 Abs. 2 durch die
zuständige Untere Denkmalschutzbehörde
unter Schutz zu stellen, da aufgrund der Eilbedürftigkeit bei der Bescheidung
verschiedener Abrissanträge (so z.B. B.-v.-Suttner-Str. 3) Gefahr im Verzug für
das denkmalwerte Ensemble vorliegt und das In-Kraft-Treten einer Satzung nicht
abgewartet werden kann. Selbst der Abriss eines entsprechenden Gebäudes dieses
Quartiers würde den Denkmalwert unwiederbringlilch beeinträchtigen.
Die
Verordnung wird aufgehoben, sobald die rechtsverbindliche
Denkmalbereichs-Satzung, die detailierter zu erarbeiten ist, vorliegt.