Beschlussvorlage - 01/SVV/0338

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Unterschutzstellung des Denkmalbereiches "Südliche Nauener Vorstadt" durch den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung.

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Erläuterung

Nach Prüfung des Denkmalwertes durch das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum vom 30.10.2000 in Abstimmmung mit dem Bereich Untere Denkmalschutzbehörde sowie auf Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde ist vorgenanntes Quartier nach § 11 Abs.1 BbgDSchG als Denkmalbereich durch die Gemeinde (hier kreisfreie Stadt POtsdam) unter Schutz zu stellen.

Gemäß Entscheidung der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 7. Februar 2001 in Abstimmung mit der Fachbehörde und dem Oberbürgermmeister (Untere Denkmalschutzbehörde) ist der Geltungsbereich der Satzung zunächst durch diese Ordnungsbehördliche Verordnung nach § 11 Abs. 2 durch die zuständige  Untere Denkmalschutzbehörde unter Schutz zu stellen, da aufgrund der Eilbedürftigkeit bei der Bescheidung verschiedener Abrissanträge (so z.B. B.-v.-Suttner-Str. 3) Gefahr im Verzug für das denkmalwerte Ensemble vorliegt und das In-Kraft-Treten einer Satzung nicht abgewartet werden kann. Selbst der Abriss eines entsprechenden Gebäudes dieses Quartiers würde den Denkmalwert unwiederbringlilch beeinträchtigen.

Die Verordnung wird aufgehoben, sobald die rechtsverbindliche Denkmalbereichs-Satzung, die detailierter zu erarbeiten ist, vorliegt.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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