Beschlussvorlage - 13/SVV/0503

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über eine Übernachtungsteuer in der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Begründung:

 

Mit dem Beschluss 13/SVV/0372 beauftragte die Stadtverordnetenversammlung den Oberbürgermeister, eine Steuersatzung auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Landeshauptstadt Potsdam zu erarbeiten. Der Satzungsentwurf sowie die darauf kalkulierte Höhe der zu erwartenden Steuereinnahmen sollten als Vorlage zur Beschlussfassung in die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung im September 2013 eingebracht werden. Die Ausgestaltung der Satzung sollte anhand eines in der Anlage des vorgenannten Beschlusses beigefügten Satzungsentwurfes erfolgen, welcher vergleichbare Regelungen der durch das OVG Schleswig-Holstein (Az.: 4 KN 1/12) für rechtmäßig befundenen Satzung der Hansestadt Lübeck beinhaltet.

 

Mit dem hier vorgelegten Satzungsentwurf wird dem vorgenannten Beschluss Rechnung getragen. Der Satzungsentwurf berücksichtigt die zur Übernachtungsteuer ergangenen Urteile.

Gemäß Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz im Zusammenhang mit § 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg können die Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

 

Bei der Übernachtungsteuer handelt es sich um eine Steuer, da sie ohne unmittelbare Gegenleistung von allen, auf die der Tatbestand zutrifft, erhoben wird und der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes dient (§ 3 Abgabenordnung). Örtliche Aufwandsteuern knüpfen an einen örtlichen Tatbestand an und sind in ihrer Wirkung örtlich begrenzt. Sie erfassen den besonderen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendungr den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

 

Der Aufwand für die entgeltliche Übernachtung ist ein Aufwand, der über die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum hinausgeht. Letzteres wird in der Regel durch die Nutzung eigenen oder gemieteten Wohnraums gedeckt. Daher dürfen privat veranlasste Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben der Steuer unterworfen werden. Beruflich veranlasste Übernachtungen (siehe auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 11.07.2012 [Az.: 9 CN 1.11]) rfen hingegen von der Besteuerung nicht erfasst werden (letztere dienen der Einkommenserzielung).

 

Ein Vergleich der steuerbegründenden Merkmale wie Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und wirtschaftliche Auswirkungen hren insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Übernachtungsteuer mit anderen Steuerarten, insbesondere der Umsatzsteuer, nicht gleichartig ist. Die hierzu ergangenen Urteile der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte sowie auch das des Bundesverwaltungsgerichts verneinen im Ergebnis eine Gleichartigkeit der Übernachtungsteuer mit der Umsatzsteuer.

 

Die Erhebung einer (indirekten) Übernachtungsteuer als örtliche Aufwandsteuer bietet die Möglichkeit, Potsdamer Übernachtungsgäste, die von der touristischen Infrastruktur im besonderen Maße profitieren, an den entstehenden Kosten zur Aufrechterhaltung dieser Infrastruktur zu beteiligen.

Der Anstieg der Übernachtungen in der Landeshauptstadt Potsdam von rund 670 Tausend im Jahr 2001 auf über eine Million im Jahr 2012 verdeutlicht die gestiegene Anziehungskraft der Stadt auf Übernachtungsgäste.

 

Die erheblichen Aufwendungen der Stadt zur Aufrechterhaltung der touristischen Infrastruktur können dauerhaft nur aufgebracht werden, wenn es gelingt, u. a. die Erträge zu erhöhen. Mit der Einführung und Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Landeshauptstadt Potsdam nnte mit Mehrerträgen in Höhe von 1,2 Mio. € gerechnet werden.

 

Dieser Prognose liegt die Annahme zu Grunde, dass ca. die Hälfte der Übernachtungen in der Landeshauptstadt Potsdam beruflich veranlasst sind und somit von vornherein nicht zu besteuern wären. Es wurde weiter angenommen, dass der Durchschnittspreis einer Übernachtung zwischen 45 € und 50 € liegt. Damit orientieren sich diese Annahmen an den Prognosen bzw. bereits erzielten Erträgen der Städte Lübeck, Erfurt und des Landes Berlin, welches die Einführung einer Citytax plant.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg bedarf es für die Rechtswirksamkeit einer Satzung, mit der eine Steuer im Land erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, der Genehmigung des Steuergegenstandes durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Insofern wäre die beschlossene Satzung zunächst dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Es werden jährliche Mehrerträge von ca. 1,2 Mio. € prognostiziert. Diese Erwartungen stützen sich auf die Vermutung, dass bei stagnierender Übernachtungszahl auf dem Niveau des Jahres 2012 ca. die Hälfte der Übernachtungen beruflich veranlasst sei. Es wird von einem durchschnittlichem Übernachtungspreis zwischen 45 € und 50 € ausgegangen:

 

Übernachtungsanzahl 2012:                                          1.033.961

abzgl. beruflich veranlasste

Übernachtungen (50%):                                                           516.980

multipliziert mit Preis/Übernachtung (47 €)              24.298.083

multipliziert mit Steuersatz (5%)                                          1.214.904 €

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