Beschlussvorlage - 13/SVV/0504

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Änderung des Gesellschaftsvertrages der MVZ Medizinisches Versorgungszentrum GmbH in § 2 und § 4 Abs. 2 gemäß Anlage

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Erläuterung

Begründung:

 

Mit der Vorlage werden Änderungen in § 2 und § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der MVZ Medizinisches Versorgungszentrum GmbH (im Folgenden MVZ GmbH genannt) angestrebt.

             

 

I. Änderung in § 2 des Gesellschaftsvertrages der MVZ GmbH

 

 

1. Ausgangslage

 

Die MVZ Medizinisches Versorgungszentrum GmbH (im Folgenden MVZ GmbH genannt) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH (PEvB), die wiederum 100%ige Tochtergesellschaft der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (KEvB) ist.

 

Es wird angestrebt, durch die MVZ GmbH weitere Medizinische Versorgungszentren (MVZ´s) im krankenkassenrechtlichen Sinne zu eröffnen.

 

Mit diesem Anliegen beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 05.06.2013 mit der Drucksache 13/SVV/0313  die Erweiterung des Gesellschaftszweckes (§ 2 Abs. 1) dahingehend, dass der Gegenstand des Unternehmens von ursprünglich der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums gemäß § 95 SGB V“ nunmehr um der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren gemäß § 95 SGB V“ erweitert wird.

 

Eine notarielle Beurkundung vorgenannter Änderung ist wegen nachstehendem Sachverhalt noch nicht erfolgt.

 

 

2. aktueller Stand

 

Die kassenrechtliche Zulassung von MVZ´s regelt § 95 Abs. 1 a) Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V). Danach können MVZs von zugelassenen Ärzten, zugelassenen Krankenhäusern, (…) oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung von MVZ´s erteilt die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

 

Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) stellte in ihrer bisherigen Praxis und Rechtsauffassung ein nicht gemeinnütziges MVZ einem zugelassenen Arzt im Sinne des § 95 Abs. 1 a) SGB V (siehe vorgenannter Wortlaut der Rechtsvorschrift) gleich, sodass die MVZ GmbH die Zulassung für weitere MVZs bislang erhalten hätte. Nach aktueller Auskunft gegenüber dem Steuerbüro der KEvB hat die KVBB ihre Rechtsauffassung und Praxis nunmehr geändert: Die KVBB orientiert sich streng am Gesetzestext, wonach der Träger des einzurichtenden MVZ - hier die MVZ GmbH - als gemeinnützig anerkannt sein muss.

 

 

3. Änderung

 

Um vorgenannter Anforderung gerecht zu werden, ist es erforderlich (vgl. § 95 Abs. 1 a) SGB V), dass die MVZ GmbH in eine gemeinnützige GmbH umgewandelt wird. Zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist der Gesellschaftsvertrag in § 2 entsprechend der Anlage zu ändern.

 

Das Finanzamt Potsdam hat in einer Vorprüfung die Übereinstimmung des anliegenden Vertragsentwurfes mit den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 59 ff.) zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit bereits bestätigt.

 

Die Notwendigkeit einer Namensänderung der MVZ GmbH ergibt sich nicht.

 

 

II. Änderung in § 4 Abs. 2 Gesellschaftsvertrages der MVZ GmbH

 

Alleinige Gesellschafterin der MVZ GmbH ist seit ihrer Gründung eine Tochtergesellschaft der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH: die Gesundheitszentrum Potsdam GmbH, die umfirmiert wurde in Poliklinik Klinikum Ernst von Bergmann GmbH“.

 

In § 4 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag der MVZ GmbH sollte nunmehr der aktuelle Name des Mutterunternehmens aufgenommen werden.

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf die Landeshauptstadt Potsdam ergeben sich nicht.

Die Kosten der Gesellschaftsvertragsänderung trägt die MVZ GmbH.

 

 

IV. Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung

 

Gemäß § 13 Abs. 3 Hauptsatzung der LHP entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über den wesentlichen Inhalt von Gesellschaftsverträgen, an denen die LHP unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Keine

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Anlagen

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