Beschlussvorlage - 13/SVV/0512
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 138 "Am Schlaatz"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Stadterneuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.09.2013
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06.11.2013
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen
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Vorberatung
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15.10.2013
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Bebauungsplan Nr. 138 „Am Schlaatz“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 1 BauGB als einfacher Bebauungsplan in einem vereinfachten Verfahren aufzustellen.
Eine Entscheidung über die Priorität für dieses Bauleitplanverfahren entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/SVV/059) und nachfolgender Aktualisierung wird erst im weiteren Aufstellungsverfahren getroffen.
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
Aus gegebenem Anlass besteht das Erfordernis, für den Stadtteil am Schlaatz einen Bebauungsplan Nr. 138 "Am Schlaatz" aufzustellen. Nähere Informationen zur bestehenden Situation, zum Planungsanlass und zur Erforderlichkeit der Planung sowie zu den Planungszielen sind aus der Anlage 1 zu entnehmen.
Anlage
Anlage 1 - Begründung
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Planungs- bzw. Verfahrenskosten
Mit der Einleitung des Planverfahrens sind keine externen Planungskosten zu erwarten, da das Planungsverfahren verwaltungsintern erarbeitet werden soll.
Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden.
Die im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen sollen, da das Planverfahren im öffentlichen Interesse liegt, ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden. Auch diese Leistungen sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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157,8 kB
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