Beschlussvorlage - 13/SVV/0282

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.               Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Landeshauptstadt Potsdam

 

2.              Der Oberbürgermeister wird beauftragt, vor Erhebung der Beiträge gemäß obiger Satzung nach Überprüfung der Messbeträge und der darauf beruhenden Kalkulation, den Entwurf einer Satzungnderung mit verifizierter bzw. angepasster Betriebsartentabelle zur Beschlussfassung vorzulegen.

Reduzieren

Erläuterung

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

 

 

Begründung:

 

Durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom 29. 11. 2012 kann die Landeshauptstadt Potsdam r die Tourismuswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Tourismuszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen und für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. Vor der Gesetzesänderung war für die Erhebung einer Tourismusabgabe eine mindestens siebenfache Anzahl der Übernachtungen gegenüber der Einwohnerzahl Potsdams erforderlich. Diese Voraussetzung wurde durch die Landeshauptstadt Potsdam nicht erfüllt.

 

Vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung hat die Landeshauptstadt Potsdam nun erstmals ihre touristisch bedingten Aufwendungen in Gänze ermittelt. Hierfür wurde zunächst für alle relevanten Einrichtungen und Fachbereiche/Bereiche der Landeshauptstadt Potsdam der jährliche Gesamtaufwand (Zuschussbedarfe) ermittelt und mittels vorliegenden Erhebungen und Einschätzungen der tatsächliche touristische Anteil ermittelt.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass von dem ermittelten jährlichen Gesamtaufwand i. H. v. 19,7 Mio. € ein Anteil von 10,7 Mio. € auf touristische Aufwendungen entfällt (Anlage).

 

Gemäß vorliegendem Satzungsentwurf sollen demnach rund 20 % dieser touristischen Aufwendungen der Landeshauptstadt Potsdam durch die Erhebung eines Tourismusbeitrages gedeckt werden (Umlagesumme i. H. v. 2 Mio. €).

 

Umzulegen ist diese Summe gemäß § 11 Abs. 6 KAG auf alle „Personen und Unternehmen, denen durch den Tourismus besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden“. Diese Vorteile bestehen lt. Rechtsprechung in der objektiv gebotenen (abstrakten) Ertragsmöglichkeit aus dem örtlichen Tourismus. Der aktuell rechtssicherste satzungsrechtliche Maßstab dafür ist der sog. Umsatzbasismaßstab ( § 3 des anliegenden Satzungsentwurfs). Er besteht aus den drei Komponenten:

 

Umsatz x  tourismusbedingter Anteil (sog. Vorteilssatz)  x  (Mindest-)Gewinnsatz.

 

Der Umsatz misst die individuelle Betriebsgröße, während die sich anschließenden Komponenten Vorteilssatz und Gewinnsatz in der Anlage 1 zur Satzung (Betriebsartentabelle) branchenspezifisch festgelegt sind.

 

Die Gewinnsätze sind, wie von der Rechtsprechung erwartet, auf Basis der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelt, und zwar mit dem Niveau der unteren Reingewinnsätze; für die dort nicht erfassten Branchen sind sie anhand der BWA-Vergleiche der Datev e.G., Nürnberg (dem bundesweit führenden Datenverarbeitungsinstitut für die Steuerberatenden Berufe) ermittelt und anhand einer Niveauvergleichstabelle heruntergebrochen auf das untere Reingewinnsatzniveau lt. BMF.

 

Die Vorteilssätze drücken das Verhältnis des als tourismusbedingt geltenden Umsatzes zum erzielten Gesamtumsatz der jeweiligen Branche aus. Sie sind ermittelt durch Zuordnung der vom Deutschen Wirtschaftswissenschaftlichen Institut für Fremdenverkehr (DWIF) für Potsdam im Jahre 2011 für die Wirtschaftsbereiche  Gastgewerbe, Einzelhandel und Dienstleistungen ermittelten tourismusbedingten Umsatzes zu den einzelnen Branchengruppen und Verhältnisrechnung zum örtlichen Gesamtumsatz; letztere ist ermittelt anhand der Umsatzsteuerstatistik für Potsdam unter Hochrechnung auf die Gesamtzahl der örtlich vorhandenen Betriebsstätten aller Unternehmen mit innerörtlichem oder außerörtlichem Sitz. 

 

Zur Ermittlung der Vorteilssätze ist es erforderlich, innerhalb des Erhebungsgebietes (= Stadtgebiet) Zonen mit unterschiedlich starker touristischer Frequentierung festzulegen. Die vorliegende 3-stufige Zonierung wurde durch den Bereich Wirtschaftsförderung mit Unterstützung des Fachbereiches Stadtplanung und Stadterneuerung sowie in Erörterung mit zahlreichen touristischen Akteuren in Potsdam erstellt.

 

Demnach sind vier Bereiche als „Zone 1“ (rot) mit der höchsten touristischen Frequentierung ausgewiesen:

 

-          Bereich Historische Mühle / Besucherparkplatz Sanssouci (geändert: einschließlich Krongut)

-          Historische Innenstadt (geändert: einschließlich Hafenbereich)

-          Glienicker Brücke

-          Hauptbahnhof

-          Krongut und Hafenbereich (neu!)

 

Als „Zone 2“ (grün und blau) sind z.T. angrenzende Bereiche der Zone 1, Bereiche an den Haupteingängen der Parkflächen, die Parkflächen selber sowie weitere Einzelbereiche, wie das Zentrum von Babelsberg, der Filmpark und das Sterncenter/Porta ausgewiesen. Schließlich werden alle Uferbereiche ebenfalls als „Zone 2“ definiert.

 

Als „Zone 3“ (weiß) ergeben sich alle restlichen Flächen auf Potsdamer Stadtgebiet (Anlage).

 

 

Hinweise zur ergänzten Fassung (Ziff. 2 der Beschlussformel)

 

 

Gemäß der vorgeschlagenen Ziff. 2 der Beschlussvorlage soll vor Erhebung der Beiträge nach Überprüfung der Messbeträge und der darauf beruhenden Kalkulation der Entwurf einer Satzungsänderung mit verifizierter bzw. angepasster Betriebsartentabelle zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Die Anpassungen sollen sich dabei u.a. an der Regelung zu den Kleinbeträgen (Bagatellgrenze) sowie an den Betriebsarten mit “unmittelbarem Kontakt zu Touristen“ in Zone 3 orientieren. In der Zone 3 (niedrigste touristische Frequentierung) könnten dann die Gruppen „C: Einzelhandel mit überwiegend direktem Kontakt zu Touristen“ und „E: sonstige Dienstleistungen mit direktem Kontakt zu Touristen“ aufgrund der unter dieser Kleinbetragsgrenze von 20,- € liegenden Beiträge möglicherweise nicht mehr veranlagt werden.

 

Zur weiteren Entlastung der Kleinstbetriebe nnte im Wege des Verwaltungsvollzuges der Satzung dann die Grenze der Kleinbeträge (Bagatellgrenze) von den gesetzlich vorgesehenen 10,- € auf 20,- angehoben worden. Zu begründen wäre dies gegenüber der Regelung im Kommunalabgabengesetz mit den tatsächlichen verwaltungsinternen Aufwendungen je Veranlagung. Diesnnte dann konkret - gemäß der gegenwärtigen Berechnungsmodelle dazu führen, dass z.B. kleine Handwerksbetriebe, die bislang bei ca. 200 T€ Jahresumsatz im Höchstfall mit einem Tourismusbeitrag in Höhe von etwa 10,- bis 20,- pro Jahr betroffen wären, nunmehr erst ab ca. 400 T€ Jahresumsatz veranlagt würden, dann mit ca. 20,- bis 40,- pro Jahr.

 

(Hinweis: Genaue Berechnungen sind mit dem sog. „Beitragsrechner“ unter http://www.hearing-tourismus-potsdam.de/r alle Betriebsarten möglich.)

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam erhebt zur Deckung eines Teilbetrages in Höhe von ca. 2 Mio. € ihres Aufwandes für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Tourismuszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen und für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag.

 

Aufwandsseitig verteilt sich dieser Ertrag auf eine rd. 20%ige Erhöhung der touristischen Aufwendungen (Produktkonto: 5750000.5291100) sowie auf die Deckung der sonstigen touristischen Leistungen der Landeshauptstadt Potsdam.

Reduzieren

Anlagen

Loading...